FG Münster 3 K 3757/15 Erb
Keine steuerliche Privilegierung des Familienheims bei Übertragung vom überlebenden Ehegatten an gemeinsame Kinder

13.06.2018

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

FG Münster
28.09.2016
3 K 3757/15 Erb
DStRE 2018, 231

Leitsatz | FG Münster 3 K 3757/15 Erb

Wird von Todes wegen ein Familienheim auf den überlebenden Ehegatten übertragen, entfällt das Steuerprivileg rückwirkend, wenn es vor Ablauf der 10 Jahre Haltefrist erneut übertragen wird. (n. amtl.)

Das gilt auch für jene Fälle, bei denen das Familienheim unter Vorbehalt eines Nießbrauchs-rechts auf gemeinsame Kinder übertragen wird. (n. amtl.)

Sachverhalt | FG Münster 3 K 3757/15 Erb

Nach dem Tod eines Ehegatten erhielt die überlebende Ehefrau (Kl.) von Todes wegen das Familienheim. Es wurde zu Lebzeiten von beiden Ehegatten bewohnt und stellte den Mittelpunkt des familiären Lebens dar. Das Finanzamt (Bekl.) stellte den Erwerb gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG unter Vorbehalt der Nachprüfung steuerfrei.

Die Kl. übertrug mit notariellem Vertrag das Familienheim im Wege der Schenkung auf die gemeinsame Tochter der Eheleute, behielt sich allerdings ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor und nutzte das Heim auch weiterhin selbst für eigene Wohnzwecke.

Der Bekl. setzte daraufhin die Erbschaftssteuer unter der Auffassung neu fest, dass die Voraussetzungen des Nachversteuerungstatbestandes gegeben seien. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG beinhaltet eine Haltefrist von 10 Jahren für das Familienheim durch den überlebenden Ehegatten. Mit der Übertragung auf die Tochter wurde diese nicht eingehalten.

Entscheidung | FG Münster 3 K 3757/15 Erb

Für die Beibehaltung der Steuerbefreiung reicht es, entgegen dem reinen Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG nicht alleine aus, dass die Kl. weiter in dem Familienheim wohnt. Es wird auch an die Eigentümerstellung angeknüpft. Durch die Schenkung an die Tochter hat die Kl. diese verloren. Das Nießbrauchsrecht ist für die Erhaltung der Steuerbefreiung nicht ausreichend. Nach der Ansicht des Senates ist es nicht sachgerecht, die Vorschrift nur an das Wohnen in dem Familienheim zu koppeln.

Auch wenn in der Literatur verschiedenen Ansichten vertreten werden, argumentiert der Senat, dass der Hauptzweck der Norm, nämlich den Erben vor einem zwingenden Verkauf des bewohnten Familienheims wegen Tilgung der anfallenden Erbschaftssteuer zu schützen, in Folge einer Weiterveräußerung ins Leere laufen würde. Die Auslegung der Norm hat auf der Grundlage des objektiven Willens des Gesetzgebers zu erfolgen und der Wortlaut muss im Zusammenhang mit der Bestimmung der Vorschrift und ihrem Sinnzusammenhang betrachtet werden.

Die Sätze 2 und 3 der Norm versagen die Steuerbefreiung, wenn das Eigentum durch den Willen des Erblassers auf Dritte übergeht und nicht bei dem Ehegatten verbleibt. Einen sachlichen Grund für eine Unterscheidung zwischen der freiwilligen Übertragung und der durch den Erblasser angeordneten, kann der Senat nicht erkennen.

Dabei macht es ebenfalls keinen Unterschied, auf wen das Familienheim übertragen wird. Das von Teilen des Schrifttums vertretene Argument, eine Übertragung an die gemeinsamen Kinder müsse weiter privilegiert werden, da der Gesetzgeber den Erwerb innerhalb der Familie unterstützen wollte, ist nach Auffassung des Senates, nicht überzeugend.

Praxishinweis | FG Münster 3 K 3757/15 Erb

Bei dem Erwerb des Familienheims von Todes wegen gilt das steuerliche Privileg nur dann, wenn das Heim im Eigentum des Ehegatten bleibt.

Die Privilegierung wird rückwirkend entzogen, findet vor Ablauf der Haltefrist von 10 Jahren eine Veräußerung statt.

Durch die Revision ist das Urteil aktuell noch beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. BFH: II R 38/16).