BGH X ZR 119/15
Durch testamentarische Verfügung über das gesamte Vermögen werden frühere Schenkungsversprechen widerrufen

01.06.2018

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
30.01.2018
X ZR 119/15
ZEV 2018, 278

Leitsatz | BGH X ZR 119/15

1. Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen, so kann dies jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen sein, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung auch schon zu Lebzeiten jederzeit hätte einseitig lösen können.

2. Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende frühere Verfügungen widerrufen werden, mit ein. Ein gesondertes Erklärungsbewusstsein, das gezielt auf den Widerruf einer bestimmten Willenserklärung gerichtet ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich.

3. Eine Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung genommenen Testament ist gegenüber jedem als abgegeben anzusehen, den es angeht, auch wenn er in dem Testament nicht bedacht ist.

Sachverhalt | BGH X ZR 119/15

Von den Klägern als Erben und Testamentsvollstreckern wird im Wege einer Stufenklage die Auskunft über den Verbleib, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und die Herausgabe eines Wertpapierdepots der Erblasserin, welches sich zur Verwaltung bei der Streithelferin des Beklagten befand verlangt. Ersatzweise die Erstattung des Wertes. Im Erbfall war, mit Verfügung der Erblasserin aus dem Jahr 1976 geregelt, dass die Wertpapiere zunächst der Streithelferin zufallen sollen und der Beklagte das Recht erwirbt, die Übertragung der Wertpapiere von der Streithelferin auf sich selbst einzufordern. Die Vereinbarung sollte jederzeit einseitig durch schriftliche Erklärung von der Erblasserin widerruflich sein.

2007 setzte die Erblasserin ein Testament auf und gab dieses in amtliche Verwahrung. In diesem wurde über das gesamte Kapitalvermögen der Erblasserin, welches sich unter anderem in der Verwahrung der Streithelferin befand derart bestimmt, dass der Beklagte weder damit, noch sonst an einer Stelle im Testament bedacht wurde. Wohl aber seine Frau und Kinder.

Im Jahr 2011 und somit 2 Jahre nach Testamentseröffnung wurde der Beklagte von der Streithelferin über die Vereinbarung von 1976 informiert und die Wertpapiere auf ihn übertragen. Streitig ist, ob die Wertpapiere wirksam auf den Beklagten übergegangen oder im Nachlass verblieben sind.

Entscheidung | BGH X ZR 119/15

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Es ist kein Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten zustande gekommen, somit besteht kein Rechtsgrund für das Verbleiben der Wertpapiere im Besitz des Beklagten.

Bei der 1976 getroffenen Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Streithelferin ist von einer Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall auszugehen. Dabei muss zwischen Deckungsverhältnis, in dem die Erblasserin als Versprechende und der Streithelferin als Verfügende auftreten und dem Valutaverhältnis zwischen Verfügendem und Begünstigtem unterschieden werden. Es findet nur Schuldrecht und kein Erbrecht Anwendung. Der Vertrag zugunsten Dritter liegt im Deckungsverhältnis vor. Der Beklagte erhält als Begünstigter den Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere aus dem Eigentum der Streithelferin. Ob diese in seinem Eigentum bleiben dürfen oder ob er sie nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben hat, entscheidet sich im Valutaverhältnis.

Hier ist von einer Schenkung gem. § 516 BGB auszugehen, in der Form, dass die Streithelferin als Botin dem Beklagten das Schenkungsangebot übermittelte, welches er stillschweigend annahm. Der Tod der Versprechenden ändert nichts an der Wirksamkeit der Willenserklärung (§ 130 Abs. 2 BGB). Ebenso wenig wird das Zustandekommen des Vertrages dadurch verhindert (§ 153 Abs. 2 BGB). Durch die Bewirkung der Leistung wird gem. § 518 Abs. 2 BGB der Formmangel geheilt.

Allerdings lag zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des Beklagten durch die Streithelferin kein wirksames Schenkungsangebot mehr vor. Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert eine, unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung ihre Wirksamkeit, wenn diese zeitgleich oder vorher widerrufen wird. Dieser Widerruf kann, so wie hier geschehen, auch durch ein Testament erfolgen. Ein ausdrücklicher Widerruf ist jedenfalls dann nicht notwendig, wenn sich der Erblasser auch vor seinem Tod jederzeit einseitig von der Verfügung hätte lösen können. Die ursprüngliche Vereinbarung sollte zwar nur auf schriftliche Mitteilung von der Erblasserin aufzuheben sein, das betrifft aber nur das Deckungs- und nicht zwingend auch das Valutaverhältnis.

Die Erblasserin hat in ihrem Testament sehr umfassend und detailliert über ihr gesamtes Kapitalvermögen, auch über jenes in der Verwahrung der Streithelferin verfügt. Es kann unterstellt werden dass sie im Zuge dessen auch die Verfügung für den Beklagten erwähnt hätte, sollte diese weiterhin Gültigkeit haben. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung befanden sich die Wertpapiere im Eigentum der Erblasserin und gehörten so zu ihrem Vermögen über das sie verfügen wollte. Die Erben wurden ausdrücklich mit Namen und Anschrift aufgelistet, jedoch wurden weder der Beklagte noch die Verfügung erwähnt. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Erblasserin sich von der Verfügung aus dem Jahr 1976 lösen wollte. Das ist selbst dann anzunehmen, wenn man berücksichtigt, dass ihr die Verfügung vielleicht nicht mehr gegenwärtig war. Es kann bei der Errichtung eines Testaments das Bewusstsein zugrunde gelegt werden, dass etwaige frühere Erklärungen die dem Testament widersprechen und gegenüber dem Bedachten noch nicht bindend geworden sind, damit widerrufen werden sollen.

Da der Widerruf im Streitfall dem Beklagten zugegangen ist, bevor er das Angebot der Streithelferin erhielt, war dieses zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam. Die Berufung darauf, dass es sich bei den Wertpapieren um vom Testament nicht erfasstes Vermögen handle, und die Darlegung, dass die Verfügung zu seinen Gunsten nicht mit Testament widerrufen werden könne, bleiben ohne Erfolg. Es handelt sich um einen unbeachtlichen Irrtum des Beklagten. Da sich das Testament in amtlicher Verwahrung befand, war von dem Wirksamwerden der empfangsbedürftigen Willenserklärung auszugehen. Diese muss in den Verkehr gelangen, was durch die Benachrichtigung von Amts wegen sichergestellt war. Die Erklärung gilt gegenüber jedem als abgegeben, den es angeht, einschließlich der Personen die keine Erben geworden sind, aber wegen Beziehungen zum Erblasser betroffen sein könnten.

Praxishinweis | BGH X ZR 119/15

Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf alle Schenkungen auf den Todesfall, besonders auf die häufig vorkommenden Kapitallebensversicherungen, die Dritten ein Bezugsrecht einräumen.

Verbindlich sind lediglich unwiderrufliche Bezugsrechte. Schon mit der Einräumung der Rechte wird die Schenkung vollzogen und kann nicht mehr durch spätere Verfügung aufgehoben werden.

Ein Testament kann nicht nur ein früher aufgesetztes Testament aufheben, sondern ebenfalls Verfügungen zu Lebzeiten, zumindest sofern sich der Widerspruch in dem Testament erkennen lässt. Es ist ratsam, in das Testament eine Klausel aufzunehmen, die klarstellt, dass frühere Verträge zugunsten Dritter vom Testament erfasst oder eben nicht erfasst sein sollen.