BGH II ZB 10/16
Eintragung von Doktortiteln in das Partnerschaftsregister

27.04.2018

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
04.04.2017
II ZB 10/16
ZIP 2017, 1067 = GmbHR 2017, 707

Leitsatz | BGH II ZB 10/16

Doktortitel sind aufgrund Gewohnheitsrechts in das Partnerschaftsregister eintragungsfähig.

Sachverhalt | BGH II ZB 10/16

Eine Partnerschaftsgesellschaft meldete beim Partnerschaftsregister eine neue Partnerin, Rechtsanwältin Dr. A., zur Eintragung an. Außerdem teilte sie mit, dass der bereits eingetragene B inzwischen promoviert habe. Das Registergericht trug die Partnerin ohne Angabe des Doktortitels ein. Bei B wurde der akademische Grad ebenso nicht ergänzt. Einen weiteren Partner, Dr. M, rötete das Registergericht und trug stattdessen ein: „Von Amts wegen (ohne akademischen Grad) neu vorgetragen als Partner: M. (…)“. Die Rechtsanwälte erhoben dagegen Einwände, die das Registergericht durch Beschluss zurückwies. Auf die Beschwerde hin, hob das Beschwerdegericht den Beschluss hinsichtlich des geröteten Titels auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück.

Entscheidung | BGH II ZB 10/16

Der BGH gab der Partnerschaftsgesellschaft gänzlich Recht. Doktortitel seien aufgrund Gewohnheitsrechts in das Partnerschaftsregister eintragungsfähig.

Für das Partnerschaftsregister seien die für das Handelsregister entwickelten Grund-sätze anzuwenden. Danach seien grundsätzlich nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse eintragungsfähig, deren Eintragung gesetzlich ist. Außerdem sein Umstände eintragungsfähig, wenn ein erhebliches Bedürfnis an der entsprechenden Information besteht. Die gesetzlichen Regelungen sehen insoweit eine Eintragung von akademischen Graden nicht vor. Zudem bestehe kein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs hinsichtlich der Eintragung. Für die grundlegenden Rechtsverhältnisse seien Doktortitel ohne Belang und eine Personenidentifizierung könne auch ohne sie gewährleistet werden.

Allerdings seien akademische Grade aufgrund gewohnheitsrechtlicher Übung eintragungsfähig. Gewohnheitsrecht sei neben Gesetzesrecht gleichwertig, es beruhe auf einer lang andauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen tatsächlichen Übung, mit der ein bestimmter Lebenssachverhalt durch die beteiligten Verkehrskreise behandelt werde. Bezugspunkt könne eine ständige Übung der Verwaltung seien. Die Registergerichte tragen auf Wunsch der Beteiligten nach langjähriger ständiger Übung Doktortitel ein. Dies sei auch nach allgemeiner Ansicht im Schrifttum anzuerkennen. Daran habe sich auch nichts durch die Reform im Personenstandsrecht geändert. Der Gesetzgeber habe keinen Änderungs-/ Regelungsbedarf gesehen. In den Mustern der Partnerschaftsregisterverordnung stehen unverändert Partner mit Doktortitel als Beispiele.

Praxishinweis | BGH II ZB 10/16

Die Entscheidung ist für die Praxis erfreulich, zumal im vorliegenden Fall zunächst das Partnerschaftsregister sogar den bereits eingetragenen Doktortitel eines Sozius löschen wollte. Nach der Entscheidung des BGH steht fest, dass die Doktortitel von eintretenden Sozien ebenso eintragungsfähig sind wie die Doktortitel der eingetragenen Sozien eintragungsfähig bleiben.