20.04.2018
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG München
01.12.2016
31 Wx 281/16
NZG 2017, 64
Bei Eintritt eines Rechtsanwalts in eine Steuerberatungsgesellschaft bedarf es generell nicht der Angabe seines Berufes im Namen der Partnerschaftsgesellschaft.
Herr Rechtsanwalt Dr. L trat in eine schon bestehende Steuerberatungsgesellschaft ein, die in der Rechtsform der Partnerschaft geführt wurde. Das Registergericht war der Auffassung, dass es nach § 2 Abs. 1 PartGG notwendig sei, die Angabe des Berufes „Rechtsanwalt“ in den Namen der Partnerschaft aufzunehmen.
Das OLG München beschloss, dass es beim Eintritt eines Rechtsanwalts in eine Steuerberatungsgesellschaft generell nicht der Angabe seines Berufes im Namen der Partnerschaftsgesellschaft bedürfe. Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG müsse zwar der Name der Partnerschaft grundsätzlich den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Dies entfalle aber für Steuerberatungsgesellschaften im Sinne des § 49 Abs. 1 StBerG, dessen Mitglieder auch Rechtsanwälte sein könnten (vgl. § 50 Abs. 2 StBerG) nach § 53 S. 2 StBerG. Schon in der Gesetzesbegründung hieße es „soll von der in § 2 Abs. 1 PartGG-Entwurf vorgesehenen Aufführung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe abgesehen werden, da durch die Bezeichnung als Steuerberatungsgesellschaft das Publikum bereits ausreichend über die in dieser Partnerschaft möglichen Dienstleistungen aufgeklärt ist. (…) Bei einer Partnerschaft, in der z.B. Anwälte mit Steuerberatern zusammengeschlossen sind, und die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, gilt für den Namen § 2 PartGG-Entwurf unverändert. Es handelt sich dann um eine normale Partnerschaft, zu der der Steuerberater schon nach § 1 Abs. 2 PartGG-E Zugang hat.“
Die Entscheidung hilft der Praxis. Wenn also bei einer multiprofessionellen Partnerschaft ein anderer Berufsträger hinzutritt, muss die Firma der Partnerschaft nicht geändert werden.