OLG Celle 9 W 13/18
Schenkung eines Gesellschaftsanteils an ein Ungeborenes

11.04.2018

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Celle
30.01.2018
9 W 13/18
DStR 2018, 627

Leitsatz | OLG Celle 9 W 13/18

1. Die Schenkung eines Kommanditanteils an eine ungeborene Leibesfrucht kann nicht vor der Geburt in das Handelsregister eingetragen werden.

2. Die Schenkung eines Kommanditanteils an einer wirtschaftenden Wind-KG an eine ungeborene Leibesfrucht dürfte nicht als lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft frei von einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts wirksam werden.

Sachverhalt | OLG Celle 9 W 13/18

Ende 2017 schenkte eine schwangere Kommanditistin ihrem ungeborenen Kind ihren (voll eingezahlten) Geschäftsanteil an einer Windkraftanlagen betreibenden KG. Eine vormundschaftliche Genehmigung wurde dabei nicht eingeholt. Die Notarin meldete für die Gesellschaft die Eintragung des Kommanditistenwechsels beim Registergericht an, wobei sie mitteilte, dass sie Anmeldung für nichteintragungsfähig erachte. Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass der Wechsel zum einen unter der aufschiebenden Bedingung der Vollendung der Geburt stehe und der Schenkungsvertrag unwirksam sei, da er der vormundschaftlichen Genehmigung bedurft hätte, weil er nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei.

Entscheidung | OLG Celle 9 W 13/18

Die Beschwerde der Kommanditistin wurde vom OLG Celle zurückgewiesen.

Der Gesellschafterwechsel könne mangels tatsächlichen Eintritts noch nicht eingetragen werden. Die Rechtslage sei vergleichbar mit der Erbfähigkeit der ungeborenen Leibesfrucht gem. § 1923 BGB. Dort sei anerkannt, dass ein Schwebezustand in der Zeit zwischen Erbfall und Geburt eintrete, weil die Lebendgeburt Bedingung für den Rechtseintritt sei. Eine Eintragung wahrscheinlich künftiger Rechtsänderungen sei unzulässig, denn dies würde den Prinzipien der Registerwahrheit und der Registerklarheit entgegenstehen. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Gesellschaftsanteil bei einer Todgeburt herrenlos werde. Bei der GmbH sei die Unzulässigkeit in § 40 Abs. 1 GmbHG explizit gesetzlich geregelt und es seien keine Gründe ersichtlich, warum dies bei Personengesellschaften anders sein sollte. Außerdem äußerte der Senat seine Rechtsauffassung bezüglich des Schenkungsvertrages. Dieser sei in zweierlei Hinsicht nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für das Ungeborene und hätte damit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurft. Einerseits handele es sich bei der Gesellschaft um ein wirtschaftendes Unternehmen, so dass gegenüber einzelnen Gesellschaftern Forderungen entstehen können. Die vorgesehene Freistellung durch die Schenkerin nütze insoweit auch nichts, da das Risiko bestehen bleibe, dass sie selbst vermögenslos wird und das Ungeborene somit Schuldner bliebe. Des Weiteren sei die im Schenkungsvertrag enthaltene Registervollmacht unwirksam, da beim Gebrauch machen wiederum Gebührenansprüche zulasten des Ungeborenen entstehen würden.

Praxishinweis | OLG Celle 9 W 13/18

Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zu, weil es über die Eintragungsfähigkeit der Gesellschafterstellung einer ungeborenen Leibesfrucht in das Handelsregister bisher keine Entscheidung gebe und die Sache damit grundsätzliche Bedeutung habe. Leider wurde in diesem Fall wohl kein Rechtsmittel eingelegt.