BGH XI ZR 81/15
Ausgleichspflicht der Mitbürgen im Verhältnis nach den übernommenen Höchstbetragsbürgschaften bei einer GmbH

02.08.2017

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
27.09.2016
XI ZR 81/15
DNotZ 2017, 147

Leitsatz | BGH XI ZR 81/15

Übernehmen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen, richtet sich die Höhe des Innenausgleichs grundsätzlich nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Höchstbeträge.

Sachverhalt | BGH XI ZR 81/15

Kläger und Beklagter waren Gesellschafter einer GmbH. Der Kläger hielt einen Anteil von 40 %, und der Beklagte einen von 10 %. 3 weitere Gesellschafter hielten Anteile in Höhe von 25 %, 20 % und 5 %. Zur Sicherung von Ansprüchen der Sparkasse gegenüber der GmbH übernahmen die Gesellschafter Höchstbetragsbürgschaften, der Kläger bis zu einem Betrag von 300.000 €, der Beklagte bis zu einem Betrag von 150.000 € und die weiteren Gesellschafter bis zu Beträgen von 200.000 €, 200.000 € und 75.000 €. 2004 wurde ein Gesellschafter aus seiner Bürgschaft in Höhe von 200.000 € entlassen und die übrigen übernahmen nochmals Bürgschaften mit den bisherigen Höchstbeträgen. Über das Vermögen der GmbH wurde 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Sparkasse nahm sodann allein den Kläger in Anspruch. Dieser glich sämtliche Forderungen in Höhe von insgesamt 404.934,43 € aus. Der Kläger verlangt nun vom Beklagten Ausgleich nach dem Verhältnis der übernommenen Höchstbeträge. Während der Beklagte meint, er müsse nur Ausgleich nach dem Verhältnis zu seinem Geschäftsanteil leisten.

Entscheidung | BGH XI ZR 81/15

Nach welchem Verhältnis ein Mitbürge ausgleichspflichtig ist, wenn er als Gesellschafter einer GmbH eine Höchstbetragsbürgschaft übernommen hat, wurde bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Bisher wurde zum einen nur entschieden, dass bei Höchstbetragsbürgschaften, solange nichts anderes geregelt ist, auch im Innenverhältnis nach dem Verhältnis der übernommenen Höchstbeträge auszugleichen ist (BGH, Urt. v. 11.12.1997 – IX ZR 274/96; v. 13.01.2000 – IX ZR 11/99; v. 09.12.2008 – IX ZR 588/07). Zum anderen hat der BGH entschieden, dass ein Gesellschafter einer GmbH, der für Verbindlichkeiten der Gesellschaft eine Bürgschaft übernommen hat, im Zweifel anteilig in Höhe seines Gesellschaftsanteils haftet (BGH, Urt. v. 19.12.1985 – III ZR 90/84; v. 24.09.1992 – IX ZR 195/91; v. 05.04.2011 – II ZR 279/08).

Der BGH meint, dass die Umstände dafür sprechen, dass eine Haftung im Innenverhältnis nach dem Verhältnis der jeweils übernommenen Höchstbetragsbürgschaften gewollt gewesen sei. Die Bürgschaften wurden hier zeitlich nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen abgeschlossen. Zudem entschieden sich die Gesellschafter für die jeweiligen Höchstbetragsbürgschaften nach gemeinsamer Absprache. Damit brachten sie konkludent zum Ausdruck, dass sie eine andere Risikoverteilung gewollt haben und somit auch im Innenverhältnis nach den Höchstbeträgen haften wollen.

Darüber hinaus müsse allerdings noch geklärt werden, ob die Bürgschaft des entlassenen Gesellschafters mit einzubeziehen sei. Eine Entlassung aus dem gesamtschuldnerischen Haftungsverband berühre die Ausgleichsverpflichtung nämlich grundsätzlich nicht. Das Ausgleichverhältnis entstehe bereits mit Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht mit Leistung eines Mitbürgen an den Gläubiger. Die Vorinstanz hatte dazu noch keine Feststellungen getroffen.

Praxishinweis | BGH XI ZR 81/15

Die Auswirkungen für die Praxis sind gering, da normalerweise in solchen Fällen das Verhältnis zwischen den Gesellschaftsanteilen und den Höchstbeträgen bei Bürgschaften gleich sind. Allerdings hat die Entscheidung zur Folge, dass bei einer Kollision die Höchstbetragsvereinbarung als speziellere Abrede Vorrang hat. Wollen die Gesellschafter vermeiden, dass sie im Innenverhältnis nach den übernommenen Höchstbeträgen der Bürgschaften haften, müssen sie diesbezüglich klare vertragliche Regelungen treffen.