BGH X ZR 65/14
Keine Heilung des Formmangels eines Schenkungsvertrags durch Vollzug

12.04.2017

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
28.06.2016
X ZR 65/14
BeckRS 2016, 16546

Leitsatz | BGH X ZR 65/14

Der Formmangel eines Schenkungsvertrags, in dem sich der Schenker zur Übertragung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens verpflichtet, wird nicht durch Vollzug geheilt.

Sachverhalt | BGH X ZR 65/14

Erblasserin erteilte dem Beklagten eine Vollmacht, mit welcher er über ihre Investmentanteile (auch zu eigenen Gunsten) verfügen können sollte. Kurz vor ihrem Tod verkaufte er die Fondanteile und gab sein eigenes Konto für die Auszahlung an. Dies sei der Wunsch der Erblasserin gewesen.
Die Erben verlangen als Gesamtrechtsnachfolger Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Entscheidung | BGH X ZR 65/14

Der geschlossene Schenkungsvertrag war darauf gerichtet, das gesamte Vermögen der Erblasserin auf den Beklagten zu übertragen. Aus diesem Grund bedurfte er der notariellen Form gem. § 311b Abs. 3 BGB (insbesondere auch, da die Vermögensübertragung erst kurz vor ihrem Tod erfolgen sollte). Die erforderliche Form wurde im vorliegenden Fall allerdings nicht eingehalten, was zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags gem. § 125 BGB führte. In anderen gesetzlich geregelten Fällen kann die Erfüllung des Vertrags den Formmangel heilen, solch' ein Fall liegt hier jedoch nicht vor. Da die Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt ist, können die Erben den erzielten Verkaufserlös gem. § 812 Abs. 1 BGB herausverlangen.

Praxishinweis | BGH X ZR 65/14

Der Formzwang des § 311b Abs. 3 BGB soll Schutz vor einer übereilten Übertragung des gesamten Vermögens bieten. Eine heilende Wirkung des Formmangels sieht zwar § 518 Abs. 2 BGB vor, allerdings ist diese Wirkung auf den Formmangel des § 518 Abs. 1 BGB beschränkt. Um eine Heilung zu erreichen, müsste der Vertrag somit notariell beurkundet worden sein.