28.10.2015
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Hamm
01.07.2015
I-27 W 71/15
GmbH 2015, 939
Liquidation – Keine Beendigung vor Abschluss eines die GmbH betreffenden Steuerverfahrens [ PDF ]
Die Liquidation ist i.S.v. § 74 Abs. 1 GmbHG noch nicht beendet, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Der Beteiligte beantragte beim AG die Eintragung der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Dieser Antrag wurde vom AG mit der Begründung abgelehnt, dass die Liquidation der Gesellschaft aufgrund ihrer fehlenden steuerlichen Abwicklung noch nicht beendet sei. Der Beteiligte reichte Beschwerde ein.
Die Beschwerde ist nicht begründet; die Zurückweisung der Anmeldung durch das AG erfolgte zu Recht.
Ist die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt, ist gem. § 74 Abs. 1 GmbHG der Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erst wenn das verwertbare Gesellschaftsvermögen verteilt ist und keine weiteren Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, ist die Liquidation beendet. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Steuerverfahren, das die Gesellschaft betrifft, noch nicht abgeschlossen und der Steuerbescheid noch zuzustellen ist. Es besteht keine Veranlassung die Gesellschaft einem laufenden Steuerverfahren zu entziehen, insbesondere da nicht abgeschlossene Steuerverfahren Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen haben und sich Rechtsmitteleinlegungen gegen Steuerbescheide als geboten erweisen können.
Wird die Gesellschaft nicht schon vor Beendigung des Steuerverfahrens gelöscht, so bedarf es auch keiner Nachtragsliquidation. Dies spart den erheblichen Aufwand zur Bestellung eines Nachtragsliquidators, zudem die einzelnen Voraussetzungen zur Bestellung dessen im Zusammenhang mit noch laufenden Steuerverfahren im Einzelnen streitig ist.
Eine Löschung von Amts wegen nach § 394 FamFG findet hier keine Anwendung. Zwar hält der Senat mit Beschluss vom 03.09.2014 – 27 W 109/14 die Zustellung von Verwaltungsakten im Zusammenhang mit § 394 FamFG für unerheblich, lässt dies aber nicht für eine Löschung gem. § 74 GmbHG gelten. Sollte die Entscheidung dennoch anders verstanden werden, hält der Senat nicht daran fest.
Dieser Beschluss ist zu begrüßen. Er orientiert sich an den Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 GmbHG und verdeutlicht, dass etwaige Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf eine aufwendig bestellte Nachtragsliquidation, umgangen werden können, wenn die Eintragung der Löschung erst nach Abschluss des Steuerverfahrens erfolgt.