BGH II ZR 219/14
Keine Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters für Einlageschuld eines Mitgesellschafters, die erst nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig w

21.09.2015

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
19.05.2015
II ZR 219/14
DStR 2015, 1983

Leitsatz | BGH II ZR 219/14

Ein Gesellschafter, der vor Fälligkeit der Einlageschuld auf den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, haftet, soweit die (später fällig gewordene und nicht erfüllte) Stammeinlage auf den Geschäftsanteil des Mitgesellschafters nach dessen Ausschluss im Wege der Kaduzierung weder von den Zahlungspflichtigen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, grundsätzlich für diese Fehlbeträge nicht; dies gilt auch, wenn er durch Übertragung seines Geschäftsanteils auf den später mit seinem eigenen Geschäftsanteil kaduzierten Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. (amtlicher Leitsatz)

Sachverhalt | BGH II ZR 219/14

Der Beklagte sowie sein ehem. Mitgesellschafter C.S. waren Gründungsgesellschafter der p. GmbH. Der Beklagte hielt einen Geschäftsanteil i.H.v. 2.500€ den er voll einzahlte. Sein Mitgesellschafter hielt den restlichen Geschäftsanteil i.H.v. 22.500€ auf den er nach dem 11.250€ einzahlte. Der Beklagte übertrug in der Folgezeit seinen Anteil für einen symbolischen Euro auf seinen Mitgesellschafter. 22 Monate später wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der p. GmbH eröffnet. Nach ergebnisloser Aufforderung zur Einzahlung des restlichen Betrages auf den Geschäftsanteil durch den Insolvenzverwalter (Kläger) an den Gesellschafter C.S. wurde dessen Geschäftsanteil kaduziert. Die Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen des C.S. war erfolglos. So forderte der Kläger im Juli 2011 die ausstehende Einlage des C.S. vom Beklagten ein. Die Vorinstanzen lehnten die Klage über 11.250€ zu Lasten des Beklagten ab.


Entscheidung | BGH II ZR 219/14

Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Beklagte haftet nicht für nicht geleistete Einlageverpflichtungen seines Mitgesellschafters nachdem er aus der Gesellschaft bereits ausgetreten ist.

Die Haftung kann weder aus §22 GmbHG noch aus §24 GmbHG abgeleitet werden.

§22 GmbHG verpflichtet den Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen zur Zahlung der fälligen Einlageforderung. Der Beklagte war zu keinem Zeitpunkt Rechtsvorgänger des C.S., somit kann keine Haftung für den Beklagten aus §22 GmbHG hergeleitet werden. Weiter könnte eine Haftung aus §24 GmbHG entstanden sein. Um eine Haftung aus §24 GmbHG zu begründen müsste der Beklagte ein übriger Gesellschafter im Sinne der Vorschrift sein. Ein übriger Gesellschafter ist derjenige, der im Zeitpunkt der Forderung auf die fällige Stammeinlage noch Gesellschafter ist. Da der Beklagte jedoch vor dem C.S. aus der Gesellschaft ausschied und an diesen seinen Gesellschaftsanteil verkaufte, muss eine Haftung aus §24 GmbHG ebenfalls ausscheiden.

Vereinzelt wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es eine Ausnahme begründet, falls der Anteil an den später kaduzierten Gesellschafter veräußert wird (OLG Köln, v. 23.06.1993 – 2 U 188/92). Dieser Meinung folgend findet dadurch kein haftungsbefreiender Austritt aus der Gesellschaft statt und die Haftung nach §24 GmbHG bleibt eröffnet. Dieser Auffassung erteilt der BGH eine Absage und stellt klar, dass es keine Ausnahme begründet, falls der Anteil an einen später ausgeschlossenen Gesellschafter veräußert wird.

Somit war die Revision zurückzuweisen, da keine Haftung des vorher ausgeschiedenen und volleinzahlenden Gesellschafters aus den bestehenden gesetzlichen Regelungen hergeleitet werden kann.


Praxishinweis | BGH II ZR 219/14

Dieses Urteil ist in aller Form zu begrüßen. Es liegt auf einer Linie mit der schon lange in der Literatur vertretenen Auffassung, dass Haftungsfälle aus §22 und §24 GmbHG in solch gelagerten Fällen nicht zum Nachteil des bereits ausgeschiedenen und volleingezahlten Gesellschafters gereichen dürfen.