24.08.2015
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Frankfurt
19.03.2015
20 W 160/13
GmbHR 2015, 808
Sicherung der Kapitalaufbringung bei Formwechsel einer GmbH & Co.KG in GmbH [ PDF ]
Mit den beim Registergericht eingegangenen Unterlagen (Anmeldung nebst Anlagen) meldeten die beiden Geschäftsführer, die zugleich neben der Komplementär-GmbH die einzigen beiden Kommanditisten (mit einer Hafteinlage in Höhe von je 5.000,00 €) der X GmbH & Co. KG waren, den Formwechsel von der Personenhandelsgesellschaft auf die AB GmbH als Kapitalgesellschaft beim zuständigen Registergericht an. Damit verbunden war der Hinweis, dass die von den neuen Gesellschaftern übernommenen Einlagen auf das Stammkapital der GmbH bereits dadurch erbracht worden sind, dass das Gesamtvermögen der X GmbH & Co. KG auf die AB GmbH übergegangen sei.
Die zuständige Rechtspflegerin des Registergerichts lehnte die Eintragung des Formwechsels ab, da Zweifel an der Werthaltigkeit des in die AB GmbH eingebrachten Unternehmens bestünden. Denn die Einbringung der X GmbH & Co. KG müsse als Sacheinlage dem Gebot der realen Kapitalaufbringung genügen (§ 197 S. 1 UmwG iVm. § 7 Abs. 3 GmbHG). Dies sei nicht gegeben, da die Bilanz des eingebrachten Unternehmens u.a. Forderungen gegen die beiden Kommanditisten iHv. insgesamt 125.000,00 € ausweise und Forderungen gegen Gesellschafter, mangels freier Verfügbarkeit für die Gesellschaft, nicht sacheinlagefähig sind.
Darüber hinaus könne durch die vorgelegte Bilanz der X GmbH & Co. KG, in der die Aktiva niedriger als die Summe aus Stammkapital und Passiva waren, die erforderliche Kapitaldeckung nach § 220 Abs. 1 UmwG nicht nachgewiesen werden. Die von den Kommanditisten vorgelegte Bescheinigung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers, wonach die Sacheinlage den Wert des Stammkapitals iHv. 25.000,00 € erreicht, genüge nicht als Nachweis, da keine Erörterung hinsichtlich der Werthaltigkeit der Forderungen stattfand und allein von der Ertragswertmethode ausgegangen wurde.
Gegen die ablehnenden Zwischenverfügungen des Registergerichts legten die Gesellschafter Beschwerde beim zuständigen OLG Frankfurt a.M. ein.
Die eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist rechtskräftig.
Ausgehend von der Reinvermögensdeckung nach § 220 Abs. 1 UmwG, muss das Stammkapital der Kapitalgesellschaft von dem Reinvermögen der Personenhandelsgesellschaft gedeckt sein. Mit dem Urteil liegt das OLG Frankfurt mit der ganz herrschenden Meinung auf einer Linie, wonach für die Ermittlung des Reinvermögens nicht der Buchwert sondern der Verkehrswert maßgeblich ist.
Der hierfür erforderliche Nachweis kann, wenn sich die Deckung des Stammkapitals bereits aus den Buchwerten ergibt, durch die Vorlage der steuerlichen Einbringungsbilanz erbracht werden. Reichen die Buchwerte aber, wie es vorliegend der Fall war, nicht hierfür aus, so kann der Nachweis mittels eines Vermögensstatus mit den wirklichen Werten und aufgedeckten stillen Reserven sowie einer Werthaltigkeitsbescheinigung von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erbracht werden.
Problematisch war in diesem Zusammenhang bisher, ob die Sachgründungsvorschriften gem. § 197 S. 1 UmwG vollständig, d.h. ohne Differenzierung zwischen Sachgründung und Formwechsel, anzuwenden sind, oder ob keine vollständige rechtliche Gleichstellung des Formwechsels mit der Gründung verbunden ist. Mit dem Urteil hat das OLG Frankfurt eine dogmatisch überzeugende und praktisch sachgerechte Entscheidung getroffen, wonach trotz des Verweises in § 197 S. 1 UmwG die Besonderheiten des Formwechsels im Vergleich zur Sachgründung bestätigt wurden. Darüber hinaus wurden die Grundsätze der Reinvermögensdeckung im Rahmen der realen Kapitalaufbringung obergerichtlich bestätigt.