OLG Hamm I-15 W 425/14
Rücknahme eines Erbvertrages aus der Verwahrung des Nachlassgerichts

04.08.2015

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Hamm
24.11.2014
I-15 W 425/14
BeckRS 2015, 00359

Leitsatz | OLG Hamm I-15 W 425/14

Der Rücknahme eines Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung steht nicht entgegen, dass die darin enthaltene Zuwendung an einen Minderjährigen mit der Bestimmung verknüpft ist, dass die elterliche Vermögenssorge in Ansehung des Zuwendungsgegenstandes nur von dem Kindesvater soll ausgeübt werden können.

Sachverhalt | OLG Hamm I-15 W 425/14

Die Beteiligten haben einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem der Beteiligte 1 dem Sohn des Beteiligten 2 ein Vermächtnis hat zukommen lassen. Sollte der Erbfall vor der Volljährigkeit des Erben eintreten, soll ausschließlich dessen Vater, der Beteiligte 2, das vererbte Vermögen verwalten. Der Vertrag wurde beim Nachlassgericht hinterlegt.

2014 haben die Beteiligten die Rückgabe des Vertrages vom Nachlassgericht verlangt. Diese wurde verweigert, da die Anordnung bezüglich der Einschränkung der elterlichen Sorge für den Fall der Vermögensverwaltung beschränkt alleine auf den Vater als Geschäft unter Lebenden bewertet wurde.

Hiergegen wendeten sich die Beteiligten durch eine Beschwerde.

Entscheidung | OLG Hamm I-15 W 425/14

Die Beschwerde ist erfolgreich.

Nach § 2300 Abs. 2 BGB kann ein Erbvertrag, der in amtlicher oder notarieller Verwahrung ist, nur zurückgegeben werden, wenn darin ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthalten sind. Dies hat das Amtsgericht vor der Rückgabe zu überprüfen. Schwierigkeiten bereitet es, die Anordnung bezüglich der elterlichen Vermögensfürsorge als letztwillige Verfügung zu qualifizieren. Auch die Gesetzesbegründung hilft hier nicht weiter.

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei einer Anordnung nach § 1638 Abs. 1 BGB jedoch um eine letztwillige Verfügung. Dafür spricht die enge sachliche Verknüpfung zwischen der Anordnung und der letztwilligen Verfügung. Die Anordnung selbst ist in ihrer Wirkung vom Bestand dieser Verfügung abhängig. Eine Trennung der beiden in ein Geschäft unter Lebenden einerseits und eine letztwillige Verfügung andererseits erscheint nicht sinnvoll, zumal bei der Aufhebung der letztwilligen Verfügung davon ausgegangen wird, dass auch die Anordnung aufgehoben ist.

Da der Erbvertrag demnach keine Verfügungen unter Lebenden enthält, ist er aus der Verwahrung zurück zu geben.

Praxishinweis | OLG Hamm I-15 W 425/14

Die Kenntnis dieser Entscheidung ist elementar für die erbrechtliche Praxis. Da im Rahmen der ansteigenden Zahlen von Trennungen und Scheidungen Anordnungen nach § 1638 BGB immer öfter in Erbverträgen anzutreffen sind, ist die hier getroffene Einordnung durch das OLG Hamm begrüßenswert.