BGH IX ZR 6/14
Keine Vorsatzanfechtung allein wegen Bitte um Ratenzahlung

27.07.2015

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
16.04.2015
IX ZR 6/14
NJW 2015, 1959

Leitsatz | BGH IX ZR 6/14

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt NJW-RR 2014, 1266 = ZIP 2014, 1887).

Sachverhalt | BGH IX ZR 6/14

Die beklagte Factoringgesellschaft erwarb die streitgegenständlichen Forderungen unstreitig im Wege eines Factoringvertrages mit einem Lieferanten. Die Beteiligten einigten sich auf eine Ratenzahlung mit einer Verfallsklausel bei Verstoß gegen die festgelegte Fälligkeit. Der Betrag wurde durch den Schuldner an die Beklagte zurückbezahlt, jedoch wurde jede Rate erst nach Überschreiten der Fälligkeit überwiesen. Der Kläger, der Insolvenzverwalter des früheren Schuldners, verlangt nun die erhaltenen Zahlungen im Rahmen der Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO zurück. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geht der Kläger gegen den zurückverweisenden Beschluss des Senats vor.

Entscheidung | BGH IX ZR 6/14

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist statthaft, hat aber keinen Erfolg.

Generell ist die Zahlung an die Beklagte nach § 133 InsO anfechtbar, wenn sich daraus ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ergibt und die Gläubigerin davon positive Kenntnis hat. Zur Kenntnis der Gläubigerin ist es ausreichend, wenn dieser Umstände bekannt sind, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Die zusätzliche Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung ist bei einem gewerblichen Schuldner grundsätzlich zu bejahen, da davon ausgegangen werden muss, dass es mehr als einen Gläubiger zu befriedigen gibt.

In der Sache entschied der Senat, dass durch die Ratenzahlung und durch das Verstreichenlassen der Fälligkeit um wenige Tage, entgegen dem Vortrag des Klägers, keine unmittelbare Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwingend angenommen werden muss, wenn nicht weitere Indizien darauf schließen lassen. In der vorliegenden Entscheidung nannte der BGH beispielhaft eine Erklärung des Schuldners, dass dieser bei Ablehnung des Ratenmodells die Verbindlichkeit nicht erfüllen könne. Diese oder ähnliche Erklärungen und Indizien lagen u.a. nach Prüfung des E-Mail-Verkehrs nicht vor, somit war eine Gläubigerbenachteiligung wegen Fehlens der positiven Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben.

Praxishinweis | BGH IX ZR 6/14

Dies ist eine Entscheidung des Senats, die in der Begründung wie im Ergebnis durchgehend überzeugt. Durch die Verfeinerung der Vorsatzanfechtung steigt die Rechtssicherheit im geschäftlichen Bereich weiter. Besonders positiv hervorzuheben ist, dass die Vorteile der Ratenzahlung, also bspw. zur Vermeidung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen, angesprochen worden sind und der BGH es jedoch richtigerweise abgelehnt hat, hierin ein zwingendes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu sehen.