OLG München 31 Wx 120/15
Eintragungsfähigkeit des Haftungsausschluss nach § 25 HGB für Partnerschaftsgesellschaften

08.06.2015

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG München
08.04.2015
31 Wx 120/15
NZG 2015, 599

Leitsatz | OLG München 31 Wx 120/15

Der bei Übernahme der Geschäfte einer zunächst fortbestehenden Rechtsanwalts-GmbH durch eine Partnerschaftsgesellschaft vereinbarte Haftungsausschluss ist in das Handelsregister einzutragen.

Sachverhalt | OLG München 31 Wx 120/15

Die beschwerdeführende Rechtsanwaltspartnerschaft beantragte unter dem 16.01.2015 ihre Eintragung in das Partnerschaftsregister. Insbesondere beantragt wurde, dass die nunmehr im Partnerschaftsregister des AG München einzutragende Partnerschaft nicht für Verbindlichkeiten der fortgeführten Rechtsanwalts-GmbH haftet. Das Registergericht München hat per Zwischenverfügung ein Vollzugshindernis geltend gemacht, weil der Haftungsausschluss nach § 25 HGB „bei Partnerschaften nicht eintragbar“ sei. Demgegenüber vertritt die Partnerschaftsgesellschaft die Auffassung, dass in vorliegendem Falle die Anwendbarkeit von § 25 HGB schon deshalb zu bejahen sei, weil es hier um die Fortführung ihrer Rechtsanwalts-GmbH ginge. Deren Geschäft werde sukzessive auf die Partnerschaftsgesellschaft übertragen und fortgeführt. Die Eintragung des Haftungsausschlusses daher geboten. Das Amtsgericht hat der rechtzeitig gegen die Zwischenverfügung vom 3.3.2015 eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen.

Entscheidung | OLG München 31 Wx 120/15

Durch den vorliegenden Beschluss des OLG München wurde die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München vom 03.03.2015 aufgehoben.

Gemäß der Auffassung des OLG ist die Haftungsbeschränkung für Verbindlichkeiten der Rechtsanwalts-GmbH in das Handelsregister der Partnerschaftsgesellschaft einzutragen.

In seiner Begründung stützt sich das OLG darauf, dass die Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB schon dann erfolgen muss, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass das Prozessgericht auf Klage eines Gesellschaftsgläubigers die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Verbindlichkeiten der Rechtsanwalts-GmbH annimmt. Davon muss hier ausgegangen werden, weil es zwar einerseits zutrifft, dass Rechtsanwälte kein Handelsgewerbe betreiben, andererseits aber die bisher betriebene Rechtsanwalts-GmbH gemäß § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann ist. Deshalb wäre es gut vertretbar, bei einer entsprechenden Streitigkeit anzunehmen, dass die Partnerschaftsgesellschaft das „Formhandelsgeschäft“ der Rechtsanwalts-GmbH fortführt. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Rechtsanwalts-GmbH derzeit noch fortgeführt wird. Denn die Partnerschaftsgesellschaft hat denselben Gegenstand, nämlich das Erbringen von Rechtsdienstleistungen. Sie benutzt dieselben Räumlichkeiten, dieselben Mitarbeiter und Kommunikationsmöglichkeiten wie die Rechtsanwalts-GmbH. Auch die hier beabsichtigte sukzessive Übernahme der Tätigkeit der bisher betriebenen Rechtsanwalts-GmbH kann eine Firmenfortführung im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB sein.

Im Übrigen erkennt der Senat auch an, dass die Verweisung in § 2 Abs. 2 PartGG auf die dort im Einzelnen genannten Vorschriften des HGB die Anwendung von § 25 Abs. 1 HGB auf Partnerschaftsgesellschaften jedenfalls nicht von vornherein ausschließt. Dies ergäbe sich daraus, dass die Vorschrift sich auf das Namensrecht der Partnerschaft bezieht, nicht aber auf den Bereich der Außenhaftung der Partnerschaftsgesellschaft.

Praxishinweis | OLG München 31 Wx 120/15

Soweit die Fortführung einer Freiberufler-GmbH in der Form einer Partnerschaft angestrebt wird, sollte unbedingt auch die Möglichkeit der Eintragung eines Haftungsausschluss nach § 25 HGB erwogen werden. Wenn ersichtlich ist, dass entsprechend den Anforderungen des OLG das Formhandelsgeschäft tatsächlich fortgeführt wird, kann hier über die Registereintragung Dritten gegenüber die Haftung der neuen Partnerschaft für Altverbindlichkeiten ausgeschlossen werden.