OLG Celle 9 W 124/14
Gründungskosten von 60% des Stammkapitals in einer GmbH-Satzung sind unzulässig

26.11.2014

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Celle
22.10.2014
9 W 124/14
BeckRS 2014, 20464

Leitsatz | OLG Celle 9 W 124/14

Sieht eine GmbH-Satzung vor, dass die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,- € Gründungskosten bis zu 15.000,- € trägt, so sind diese Kosten unangemessen; diese Satzungsgestaltung ist unzulässig und steht der Eintragung im Handelsregister entgegen. Das ist auch dann nicht anders, wenn diese GmbH im Wege der Umwandlung entsteht und als Sacheinlage eine Kommanditgesellschaft eingebracht wird.

Sachverhalt | OLG Celle 9 W 124/14

Die Beschwerdeführerin hat die Eintragung des von ihrer Gesellschafterversammlung beschlossenen Formwechsels in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma „I. GmbH“ beantragt. Die künftige Gesellschaft hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Gemäß der Regelung zu den Gründungskosten - in dem von der Gesellschafterversammlung festgestellten Gesellschaftsvertrags der (künftigen) GmbH – soll die Gesellschaft den im Zusammenhang mit ihrer Gründung entstehenden Aufwand bis zur Höhe von 15.000 € tragen. Das zuständige Registergericht hat hiergegen mit Zwischenverfügung eingewandt, dass Gründungskosten in Höhe von 15.000 € eine unzulässige Vorbelastung des 25.000 € betragenden Stammkapitals der (künftigen) GmbH darstellten, wodurch der Gläubigerschutz beeinträchtigt werde.

Laut Auffassung der Beschwerdeführerin sei hingegen jedenfalls in Fällen des Formwechsels einer bereits bestehenden Gesellschaft die Übernahme eines Gründungsaufwands durch die neue Gesellschaft bis zur Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals zulässig, da es eine gesetzliche Obergrenze für die Übernahme derartiger Kosten nicht gebe. Anders als im Fall der Neugründung sei beim Formwechsel die Gesellschaft von vornherein selbst originärer Kostenschuldner und nicht deren Gesellschafter.

Entscheidung | OLG Celle 9 W 124/14

Gemäß dem OLG ist das Registergericht vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelungen zu den Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag der „I. GmbH“ einer Eintragung des beschlossenen Formwechsels in das Handelsregister entgegenstehen.

Beim Stammkapital einer GmbH handelt es sich um einen Haftungsfonds für die Gesellschaftsgläubiger. Deswegen ist das Stammkapital im Rahmen der Kapitalaufbringung effektiv zu leisten und ein späterer Rückfluss an die Gesellschafter ist zu verhindern.

Auch wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Kostenübernahmeregelung der nach der Intention des Gesetzgebers grundsätzlich die Gesellschafter als Gründer treffenden Kostenaufwendungen vorsieht, gewährt diese Übernahme nur dann eine Befreiung von der Bindung des § 30 GmbHG, wenn es sich um notwendige Aufwendungen für solche Kosten handelt, die kraft Gesetzes oder nach Art und Umfang angemessen die GmbH treffen. In der Praxis wird mangels gesetzlicher Obergrenze vielfach eine Grenze von 10% des Stammkapitals angewendet. Demgemäß stellt eine Aufzehrung des Stammkapitals durch die Gründungskosten im Umfang von 60 Prozent eine so erhebliche Schmälerung der der Sicherung der Gläubiger dienenden Mindesthaftungsmasse dar, dass sich dies mit in § 30 GmbHG statuierten Grundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung nicht mehr vereinbaren lässt.

Dem kann auch nicht dadurch abgeholfen werden, dass die Gründungskosten von 60 Prozent des Stammkapitals in der Satzung aufgedeckt werden. Denn bei § 26 Abs. 2 AktG handelt es sich um eine Regelung, die von ihrem Schutzzweck her darauf ausgerichtet ist, gläubigerschützende Grundsätze des Gesellschaftsrechts, zu sichern.

Dass im vorliegenden Fall die (künftige) GmbH aus der Umwandlung eines bereits bestehenden Rechtsträgers hervorgeht, und bei einem Formwechsel – anders als bei der Neugründung einer GmbH – Kostenschuldner für die mit der Errichtung des Rechtsträgers in neuer Rechtsform verbundenen Kosten der bestehende Rechtsträger und nicht seine Gesellschafter sind, führt nach Auffassung des Senats zu keiner anderen Beurteilung. Die Gesellschaftsgläubiger einer durch einen Formwechsel entstandenen GmbH sind in nicht geringerem Maße schützenswert als diejenigen einer durch Neugründung entstandenen GmbH. Entsprechend gilt daher auch hier der Grundsatz der Kapitalbindung und -erhaltung, da gem. § 197 UmwG auf den Formwechsel grundsätzlich die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden sind, soweit sich aus dem Umwandlungsgesetz nichts anderes ergibt.

Der Senat führt zudem aus, dass vorliegend auch nichts dagegen spricht, dass die Gründer, in deren Interesse die Umwandlung offenbar liegt, die Gründungskosten als Gründerkosten ihrerseits tragen. Zudem sei es auch möglich für die künftige Gesellschaft einen Stammkapitalbetrag vorzusehen, der zu satzungsmäßigen Gründungskosten von bis zu 15.000 € in einem angemessenen Verhältnis steht.

Praxishinweis | OLG Celle 9 W 124/14

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass es sich empfiehlt nicht mehr als die in der Praxis üblichen 10 % des Stammkapitals als Gründungsaufwand in die Satzung aufzunehmen.