OLG Hamm I -15 W 85/10
Rechtsprechung liberalisiert das Firmenrecht

14.12.2010

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Hamm
03.08.2010
I -15 W 85/10

Leitsatz | OLG Hamm I -15 W 85/10

 

Sachverhalt | OLG Hamm I -15 W 85/10

Bei der Wahl der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer OHG/KG/GmbH/AG macht das Handelsgesetzbuch Vorgaben, die bisher von den Handelsregistern und IHKs sehr eng ausgelegt worden sind.
Buchstabenkombinationen wurden akzeptiert, wenn mindestens 2 Buchstaben verwandt wurden und diese Kombination aussprechbar war. Unzulässig sollte es sein, wenn am Ende die Buchstaben „AG“ standen und es sich nicht um eine Aktiengesellschaft handelte.
Ortsangaben wie „Dresden“, „Mitteldeutschland“ etc. wurden nur am Ende des Firmennamens zugelassen, wenn das Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung für den jeweiligen Markt nachweisen konnte.
Die Aufnahme des Familiennamens einer Person, die nicht Gesellschafter ist, sollte unzulässig sein. Zeichen wie „@“ sollten gleichfalls nicht zulässig sein.

Entscheidung | OLG Hamm I -15 W 85/10

Der BGH bejaht die Zulässigkeit von Buchstabenkombinationen wie „HM & A“ (BGH ZIP 2009, 168); das OLG Dresden hält die Kombination „OBAG“ für zulässig (OLG Dresden, Beschl. v. 21.04.2010 – 13 W 295/10, BeckRS 2010, 11909; dazu Gerth/Heckschen, GWR 2010, 269).
Das OLG München (Beschl. v. 28.04.2010 – 31 Wx 117/09, DStR 2010, 991) hält die Firma „Münchner Hausverwaltung“ auch dann für zulässig, wenn die Gesellschaft keine bedeutende Stellung auf dem Münchner Markt inne hat.
Das OLG Thüringen (Beschl. v. 22.06.2010 – 6 W 30/10, GmbHR 2010, 1094 = NZG 2010, 1354) und das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 24.02.2010 – 11 Wx 15/09, DNotI-Report 2010, 91) erklären es für zulässig, den Namen eines Nichtgesellschafters in die Firma aufzunehmen.

Praxishinweis | OLG Hamm I -15 W 85/10

Bei der Firmierung ist jetzt endlich größere Freiheit gegeben. Viele IHKs sind allerdings noch ebenso zurückhaltend wie einige Handelsregister. Wir beraten Sie hier gern. Stets ist allerdings auch das Wettbewerbs- und Markenrecht zu berücksichtigen.