BGH II ZR 21/12
Korrektur einer unrichtigen Gesellschafterliste

27.06.2014

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
17.12.2013
II ZR 21/12
NZG 2014, 184

Leitsatz | BGH II ZR 21/12

  1. Die Teilung eines Geschäftsanteils ist weiterhin durch Veräußerung mit Zustimmung der Gesellschafter möglich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält. Zur Bestimmtheit der Teilung genügt es in diesem Fall, wenn in der Zustimmungserklärung auf die Teilungserklärung im Veräußerungs- oder Abtretungsvertrag Bezug genommen wird, in der der geteilte Geschäftsanteil, die neuen Geschäftsanteile und ihre Nennbeträge bestimmt sind.
  2. Der Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt.
  3. Der Geschäftsführer muss dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widerspricht, ändert das nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers, bei Fehlern für eine Berichtigung der Gesellschafterliste zu sorgen, solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wird.

Sachverhalt | BGH II ZR 21/12

In Streit steht die Frage, ob der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung durch Bezugnahme auf eine in einem Geschäftsanteilsveräußerungs- und Abtretungsvertrag enthaltene Erklärung zur Teilung des Geschäftsanteils hinreichend bestimmt ist („Gesellschafterin X kann die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile ganz oder in mehreren Teilen an Y übertragen, ohne dass es einer nochmaligen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bedarf“) und ob der Geschäftsführer eine unrichtige notarielle Gesellschafterliste durch Einreichung einer neuen Liste korrigieren kann.

Entscheidung | BGH II ZR 21/12

Der BGH entschied mit Urteil vom 17.12.2013 entgegen der Auffassung der Vorinstanz, dass im Fall der vorherigen Einwilligung der abzutretende Teil nicht der Höhe nach im Gesellschafterbeschluss bezeichnet werden muss. Es bedürfe nur der Bestimmtheit des geteilten Geschäftsanteils, der neuen Anteile und ihrer Nennbeträge, die sich auch durch bloße Bezugnahme der Zustimmungserklärung auf die Teilungserklärung im Veräußerungs- und Abtretungsvertrag ergeben könne.

Auch sei der Geschäftsführer zur Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG eingereichten, Gesellschafterliste befugt. Dass der Notar der Gesellschaft eine Abschrift der geänderten Liste übermitteln muss, solle eine Überprüfung durch die Geschäftsführung und damit eine Korrektur ermöglichen. Wenn die Korrektur über den Notar veranlasst werden müsste, wäre dies hingegen unnötig und zeitraubend. Nach § 40 Abs. 2 GmbHG entfalle durch die Zuständigkeit des Notars zur Listeneinreichung nur die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Erstellung und Einreichung einer Liste, nicht aber ihre Berechtigung zur Korrektur. Für eine ausschließliche Korrekturzuständigkeit des Notars spreche auch nicht, dass mit der Einreichung der Liste durch den Notar eine erhöhte Richtigkeitsgewähr einhergehen könne. Der Gesetzgeber habe die verstärkte Einbeziehung des Notars in die Mitwirkung bei der Listenführung nicht mit erhöhter Richtigkeitsgewähr, sondern verfahrensökonomischen Erwägungen begründet. Der Geschäftsführer müsse allerdings (aufgrund seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht) dem Betroffenen vor Einreichung der korrigierten Gesellschafterliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widerspricht, ändert das allerdings nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers für eine Berichtigung zu sorgen, solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wird.

Praxishinweis | BGH II ZR 21/12

Mit dieser Entscheidung hat der BGH zwei praxisrelevante Streitfragen zur Gesellschafterliste geklärt. Für die Praxis ist festzuhalten, dass der Geschäftsführer im Falle der Korrektur einer von ihm für unrichtig gehaltenen Gesellschafterliste dem Registergericht nachweisen kann, dass er dem von der Korrektur Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Betroffener ist regelmäßig derjenige, der in der vom Geschäftsführer für unrichtig gehaltenen Liste als Gesellschafter eingetragen ist und in der korrigierten Liste nicht mehr oder mit einer geringeren Beteiligung eingetragen sein wird. Ungeklärt ist, ob der Notar seinerseits nun wieder eine andere Liste, die er für richtig hält, einreichen darf. Die Entscheidung schafft mehr Probleme als sie löst.