OLG Köln 2 Wx 170/13
Veränderungen im Gesellschafterbestand – Alles Neue zur Gesellschafterliste

13.06.2014

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Köln
19.07.2013
2 Wx 170/13
NZG 2013, 1431

Leitsatz | OLG Köln 2 Wx 170/13

Haben seit Einreichung der letzten Gesellschafterliste zum Handelsregister mehrere Veränderungen i.S. des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG stattgefunden, ist für jede Veränderung eine geänderte Liste (Zwischenliste) einzureichen. Dies gilt auch bei unmittelbarer zeitlicher Abfolge der Veränderungen.

Sachverhalt | OLG Köln 2 Wx 170/13

Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH wurde zunächst in zwei Geschäftsanteile geteilt und sodann an zwei andere Personen übertragen. Dies geschah im Rahmen einer einheitlichen notariellen Urkunde. Der Notar reichte bei dem zuständigen Handelsregister nur eine Gesellschafterliste ein, welche den letzten Stand der Beteiligungsverhältnisse auswies. Das Registergericht bat um die Übersendung einer Zwischenliste, aus der sich der Zustand nach Aufteilung des Geschäftsanteils, aber vor Abtretung an die beiden neuen Gesellschafter ergab. Dieser Aufforderung kam der Notar nicht nach, weil nach seiner Auffassung die Teilung des Geschäftsanteils und die Abtretung der neu entstandenen Geschäftsanteile gleichzeitig wirksam geworden seien. Gegen die erneute Aufforderung durch das Registergerichts legt der Notar Beschwerde ein.

Entscheidung | OLG Köln 2 Wx 170/13

Das OLG Köln stellt in seiner Entscheidung vom 19.07.2013 klar, dass in dem Fall, dass es seit Einreichung der letzten Liste mehrere Veränderungen gab, dementsprechend für jede Veränderung eine geänderte Liste selbst dann einzureichen, wenn die Veränderungen in unmittelbarer zeitlicher Abfolge stattgefunden haben. Da sich aus der Gesellschafterliste nachvollziehen können lassen muss, wie sich der einzelne Geschäftsanteil entwickelt hat und woher er stammt, ist auch die Einreichung einer Zwischenliste erforderlich. Aus der eingereichten Gesellschafterliste lässt sich nämlich nicht ersehen, ob es sich bei den beiden Geschäftsanteilen, die die neuen Gesellschafter halten, auch um den geteilten Anteil des ausscheidenden Gesellschafters handelt. Vielmehr sind andere Konstellationen denkbar, die zu den nunmehr vorliegenden Beteiligungsverhältnissen geführt haben könnten. Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn der Notar eine Gesellschafterliste einreicht, in der sich anhand von Veränderungsspalten erkennen lässt, aus welchen früheren Anteilen die aktuellen Anteile entstanden sind. Auch lässt sich gegen das Erfordernis der Einreichung einer Zwischenliste nicht einwenden, diese gebe einen Rechtszustand wieder, den es so nie gegeben habe. Denn der Geschäftsanteil musste zunächst geteilt werden, bevor die hieraus entstandenen neuen Geschäftsanteile auf die neuen Gesellschafter übertragen werden konnten; für eine logische Sekunde war der Rechtszustand, auf den sich die Zwischenliste bezieht, damit gegeben.

Praxishinweis | OLG Köln 2 Wx 170/13

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist es für die Praxis stehts der sicherste Weg – auch bei Kettenabtretungen – jede Veränderung in einer eigenen Gesellschafterliste zu dokumentieren, um so eine lückenlose Abtretungskette erkennbar zu machen.