18.10.2013
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG München
22.05.2013
31 Wx 55/13
ZErb 2013, 179
Eine letztwillige Verfügung, mit der die Person zum Erben eingesetzt wird, die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“, ist nichtig.
Der Erblasser, am 30.04.2012 verstorben, verfasste zwei Testamente und hinterlässt die Beteiligten 1-9.
„Testament
[…Verfügung über Einzelgegenstände…]
Das Haus […] soll bekommen, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“
Die Beteiligten 1 und 9 beantragten am Nachlassgericht je einen Teilerbschein zu ½.
Streitig war es zwischen den Parteien, in welchem Umfang sich jeweils um den Erblasser „gekümmert“ wurde. Das Nachlassgericht kam zu dem Schluss, dass beide Beteiligten die vom Erblasser aufgestellten Kriterien in Bezug auf Zuwendung des Hauses erfüllt hatten.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 6 hatte Erfolg.
Der Erblasser hat es versäumt, seinen Willen gem. § 2065 II BGB ausreichend zu individualisieren. Der Erbe muss nicht explizit bezeichnet werden, allerdings muss die Erbenauswahl des Erblassers soweit konkretisiert sein, dass für die Willkür eines Dritten kein Raum bleibt. Anderenfalls richtet sich die Erbfolge nicht nach dem Willen des Erblassers, sondern lässt sich vom Begriffsverständnis des „Sich-Kümmerns“ der entscheidenden Instanz bestimmen. Die Literatur hat für diesen Fall den Begriff des Drittbestimmungsverbotes geschaffen. Die fehlende Konkretisierung ist ein Verstoß gegen § 2065 II BGB und führt zur Nichtigkeit der vorliegenden letztwilligen Verfügung. Somit bestimmt sich die Erbfolge nach dem ersten Testament vom 28.10.2003.
Im vorliegenden Fall bestätigt das OLG Frankfurt die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 6, da durch die fehlende Konkretisierung das Testament gegen § 2065 II BGB verstößt und somit nichtig ist. Falls ein ähnlicher Zweck verfolgt werden soll, ist es empfehlenswert, durch eine klare Individualisierung des Bedachten, evtl. mit Hilfe eines Kriterienkatalogs, eine zweifelsfreie Zuordnung zu gewährleisten.