BFH I R 72/11
Kosten der Due-Diligence-Prüfung unterfallen nicht dem Abzugsverbot

30.04.2013

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BFH
09.01.2012
I R 72/11
BeckRS 2013, 94623

Leitsatz | BFH I R 72/11

„Vergebliche” Kosten für die sog. Due-Diligence-Prüfung aus Anlass des gescheiterten Erwerbs einer Kapitalbeteiligung unterfallen nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a. F.

Sachverhalt | BFH I R 72/11

Die klagende A-AG beabsichtigte den Erwerb der B-AG. In diesem Zusammenhang fand eine Due Diligence Prüfung statt, in deren Verlauf der Beteiligungserwerb jedoch scheiterte. Die A-AG verbuchte die gesamten Kosten der Due Diligence-Prüfung als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Das Finanzamt meinte hingegen, dass nur die Hälfte der Aufwendungen allgemeine Beratungskosten darstellten und sofort abzugsfähig seien. Die andere Hälfte, nämlich die hier streitigen direkten Kosten der Due-Diligence-Prüfung und der Vertragsvorbereitung, seien Anschaffungsnebenkosten des geplanten Erwerbs der Kapitalbeteiligung und daher zunächst zu aktivieren und anschließend – da der Erwerb nicht zustande gekommen sei – auszubuchen. Auf diese Gewinnminderungen seien die Regelungen der §§ 8b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KStG 2002 a.F. anzuwenden, sodass die Auflösung des Aktivpostens nicht steuermindernd berücksichtigt werden könne.

Entscheidung | BFH I R 72/11

Der BFH stellt klar, dass nur Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem konkret vorhandenen Anteil i.S. von § 8b Abs. 2 KStG 2002 a. F. („dem” Anteil) entstehen, dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. unterworfen sind. Sinn und Zweck des Abzugsausschlusses ist es, für die Ausgabenseite eine Korrespondenz zu der in § 8b Abs. 2 KStG 2002 a.F. für Veräußerungsgewinne statuierten Steuerfreistellung herzustellen. Diese Steuerbefreiung ziele wiederum darauf ab, wirtschaftlichen Doppelbelastungen mit Körperschaftsteuer entgegenzutreten. Bei einem gescheiterten Beteiligungserwerb drohe aber keine solche wirtschaftliche Doppelbelastung. Insofern sei für eine Steuerbefreiung hier ebenso wenig Raum wie dies für ein Abzugsverbot der Fall sei, das sich auf vergeblichen betrieblichen Aufwand im Zusammenhang mit dem gescheiterten Beteiligungserwerb erstrecke.

Praxishinweis | BFH I R 72/11

Vergeblicher (immaterieller und zu aktivierender) Transaktions- und Akquisitionsaufwand aus einem gescheiterten Beteiligungserwerb ist nicht vom Abzugsverbot erfasst und folglich als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig.