OLG Schleswig 2 W 48/11
Unzulässigkeit der Abweichung der inländische Geschäftsanschrift einer GmbH & Co. KG vom Sitz der Gesellschaft

08.06.2012

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Schleswig
14.11.2011
2 W 48/11
BeckRS 2012, 09339

Leitsatz | OLG Schleswig 2 W 48/11

1. Eine Personenhandelsgesellschaft kann anders als eine GmbH ihre inländische Geschäftsanschrift nicht abweichend vom Sitz der Gesellschaft wählen.

2. Die Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift einer GmbH & Co. KG ist durch alle Gesellschafter und nicht nur durch die Komplementärin zu bewirken.

Sachverhalt | OLG Schleswig 2 W 48/11

Eine inländische GmbH & Co. KG war im Handelsregister mit Sitz und Geschäftsanschrift in B. eingetragen. Dies entsprach auch dem Sitz und der Geschäftsanschrift der Komplementär-GmbH, unter der auch deren Geschäftsführer wohnhaft war. Der Notar meldete eine Sitzverlegung der KG nach D. unter Beibehaltung der Geschäftsanschrift in B. zum Handelsregister an. Das Registergericht verlangte eine berichtigte Anmeldung bezüglich der inländischen Geschäftsanschrift der GmbH & Co. KG, da die Eintragung einer vom Sitz abweichenden Geschäftsanschrift bei Personenhandelsgesellschaften unzulässig sei. Der Notar legte dagegen Beschwerde ein. Das Registergericht half dieser nicht ab und legte die Sache dem Schleswig-Holsteinischen OLG zur Entscheidung vor.

Entscheidung | OLG Schleswig 2 W 48/11

Das Schleswig-Holsteinische OLG wies die Beschwerde als unbegründet zurück und entschied, dass die Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift an die Anmeldung der Sitzverlegung anzupassen sei. Per obiter dictum wies das Gericht darauf hin, dass die Anmeldung durch alle Gesellschafter (d.h. auch der Kommanditisten) und nicht nur durch die Komplementärin zu bewirken sei (§§ 108, 161 Abs. 2 HGB). Das OLG bestätigte damit im Ergebnis die Auffassung des Registergerichts und stellte fest, dass eine Personenhandelsgesellschaft – anders als Kapitalgesellschaften – keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister anmelden kann, die von ihrem Sitz abweicht. Denn der Wortlaut des § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB, wonach der „Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift“ anzumelden sind, sagt nicht zwingend aus, dass der Ort des Sitzes und die inländische Geschäftsanschrift voneinander abweichen dürfen. Vielmehr kann die Formulierung auch dahingehend ausgelegt werden, dass der Ort des Sitzes nur die politische Gemeinde ist, während die weitere Angabe über die inländische Geschäftsanschrift sich auf zusätzliche Einzelheiten der Adresse, insbesondere auf Straße und Hausnummer, bezieht. Letzteres werde durch die Gesetzesmaterialien und dem daraus erkennbaren Sinn und Zweck der Neufassung durch das MoMiG gestützt. Durch die Pflicht zur Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift soll in allen Fällen eine Zustellungserleichterung zugunsten der Gläubiger bewirkt werden. Dies wird bei Kapitalgesellschaften und der frei wählbaren inländische Geschäftsanschrift dadurch verwirklicht, dass gemäß §§ 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG, 78 Abs. 2 S. 3 AktG unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen an die Vertreter der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden können. Es werde eine unwiderlegliche Vermutung dafür begründet, dass unter der eingetragenen Adresse ein Vertreter der Gesellschaft erreichbar sei (vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 43). Falls eine Zustellung dort nicht möglich ist (weil unter der Anschrift etwa überhaupt keine Geschäftsräume unterhalten werden), könne nach §§ 185 Nr. 2 ZPO, 15a HGB unter erleichterten Voraussetzungen eine öffentliche Zustellung erfolgen. Eine Kapitalgesellschaft könne daher zwar einerseits ihren Satzungssitz und ihre inländische Geschäftsanschrift frei wählen, müsse andererseits aber auch im eigenen Interesse darauf achten, unter der eingetragenen Anschrift tatsächlich erreichbar zu sein. Dagegen gebe es im Recht der Personenhandelsgesellschaften keine mit §§ 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG vergleichbare Vorschrift. Auch die Zustellungserleichterung des § 15a HGB gelte ausdrücklich nur für juristische Personen. Soweit Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften zur Anmeldung der Geschäftsanschrift verpflichtet sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers "durch die verbesserte Transparenz" nur eine "faktisch wirkende Zustellungserleichterung" erzielt werden (BT-Drucks. 16/6140, S. 49). Durch die Möglichkeit der Veröffentlichung einer frei gewählten inländischen Geschäftsanschrift bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften würde aber nach Auffassung des OLG – anders als bei Kapitalgesellschaften – die beabsichtigte, bloß faktisch wirkende Zustellungserleichterung, gerade nicht erreicht. Vielmehr würde die Veröffentlichung einer Anschrift, unter der tatsächlich kein Vertreter der Gesellschaft erreichbar ist, etwaige Gläubiger der Gesellschaft in die Irre leiten. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war zwar die inländische Geschäftsanschrift der GmbH & Co. KG identisch mit der inländischen Geschäftsanschrift der Komplementär-GmbH und der Wohnanschrift des Geschäftsführers. Dies hätte die Zustellung an die Betroffenen unter dieser Anschrift möglich gemacht. Doch ist das Registergericht – so das OLG – nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall und ohne besonderen Anlass zu prüfen, ob die Eintragung der angemeldeten inländischen Geschäftsanschrift konkret zu einer faktischen Zustellungserleichterung führt. Auf die Gegebenheiten des Einzelfalls komme es für die Beurteilung der Zulässigkeit der inländischen Geschäftsanschrift nicht an.

Praxishinweis | OLG Schleswig 2 W 48/11

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG hat primär klarstellenden Charakter: Inländische Geschäftsanschrift und Satzungssitz müssen bei der KG (ebenso GmbH & Co. KG) identisch sein. Bei einer Änderung müssen alle Gesellschafter – d.h. bei einer GmbH & Co. KG auch die Kommanditisten – mitwirken. Entweder persönlich oder im Wege von Anmeldevollmachten für die Komplementärin (so auch OLG Frankfurt/M. c. 12.09.2011, 20 W 13/11, ZIP 2012, 924).