OLG Düsseldorf I-3 Wx 56/11
Reichweite der Unwirksamkeit infolge des Höchstpersönlichkeitsgebots

09.12.2011

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Düsseldorf
21.06.2011
I-3 Wx 56/11
BeckRS, 18626

Leitsatz | OLG Düsseldorf I-3 Wx 56/11

Handelt der Sohn bei der notariellen Beurkundung eines Vertrages, durch den der Vater ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u. a. Grundstücke überträgt und der Sohn auf seinen Pflichtteil verzichtet, als Vertreter ohne Vertretungsmacht, Genehmigung sich vorbehaltend, für seinen Vater und genehmigt dieser in einer späteren notariell beglaubigten Erklärung alle Vertragserklärungen des Sohnes unter Bestätigung der Vollmacht, so ist der Vertrag mit Rücksicht auf den nicht wirksam beurkundeten Verzicht unwirksam. (amtlicher Leitsatz)

Sachverhalt | OLG Düsseldorf I-3 Wx 56/11

Der Übergabevertrag enthält neben der Auflassung des Grundstücks unter anderem auch einen Verzicht des Sohnes auf seinen Pflichtteil am Nachlass des Vaters. Gemäß § 2347 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Erblasser einen Erbverzichtsvertrag nur persönlich schließen. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes höchstpersönliches Rechtsgeschäft, bei dem die Vertretung des Erblassers sowohl im Willen als auch in der Erklärung ausgeschlossen ist (allg. Meinung, BGHZ 37, 319 ff.; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 584; Staudinger/Schotten BGB, Neubearbeitung 2010, § 2347, Rn. 22¸ Palandt-Weidlich, BGB, § 2347, Rn. 2; Beck’scher Online-Kommentar/J. Mayer, BGB, § 2347, Rn. 6.). Die Vorschrift gilt für alle Arten von Erbverzichtsverträgen, gleichgültig, ob es sich um einen Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht, einen Pflichtteilsverzicht oder um einen in sonstiger Weise eingeschränkten oder teilweisen Verzicht auf das gesetzliche Erb- oder Pflichtteilsrecht handelt (BGH NJW 1978, 1159; Staudinger/Schotten, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2347, Rn. 3.).

Entscheidung | OLG Düsseldorf I-3 Wx 56/11

  1. Im vorliegenden Fall hat sich der Vater bei Abschluss des Vertrages durch den Sohn als vollmachtlosen Vertreter vertreten lassen. Erst danach hat er dessen Erklärung genehmigt, wobei seine Unterschrift lediglich beglaubigt wurde.
  2. Die Genehmigungserklärung des Vaters genügt nicht der Vorschrift des § 2347 II 1 BGB. Hier wurden lediglich die Unterschrift des Vaters und seiner Ehefrau unter der Genehmigungserklärung beglaubigt. Da der Notar lediglich die Beglaubigungserklärung unterschreiben hat, nicht jedoch die Genehmigungserklärung selbst liegt keine Niederschrift im Sinne der §§ 8 ff. BeurkG vor (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 584.). Daher ist der Erbverzicht formunwirksam.
  3. Die Nichtigkeit des Erbverzichts führt gem. § 39 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.

Praxishinweis | OLG Düsseldorf I-3 Wx 56/11