BGH IV ZR 264/08
Auskunftspflicht des Erben

07.10.2011

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
10.03.2010
IV ZR 264/08
ZEV 2010, 312

Leitsatz | BGH IV ZR 264/08

Verletzt der Erbe schuldhaft seine Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, so folgt hieraus im Regelfall keine Umkehr der Beweislast dahin, dass nunmehr der Erbe beweispflichtig für das Nichtbestehen einer zunächst nicht angegebenen Nachlassverbindlichkeit ist.

Sachverhalt | BGH IV ZR 264/08

Die Kinder des Erblassers (E) hatten dessen als Erbin eingesetzte zweite Ehefrau (F) auf Zahlung des Pflichtteils in Anspruch genommen. F hatte zunächst auch Auskunft erteilt und ein Nachlassverzeichnis erstellt, auf dessen Grundlage die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch errechnet und eingeklagt hatten. Während des Prozesses behauptete F sodann, aufgrund von ihr erst jetzt aufgefundener Unterlagen habe E noch weitere erhebliche Verbindlichkeiten. In der anschließenden Beweisaufnahme konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Verbindlichkeiten tatsächlich nicht bestanden.

Entscheidung | BGH IV ZR 264/08

Der BGH ist davon ausgegangen, dass trotz schuldhafter Verletzung der Auskunftspflicht durch den Erben i. d. R. keine Umkehr der Beweislast dahin stattfindet, dass der Erbe beweispflichtig für das Nichtbestehen einer zunächst nicht angegebenen Nachlassverbindlichkeit ist. Für eine Umkehr der Beweislast aus allgemeinen Billigkeitserwägungen ist kein Raum. Auch droht i. d. R. kein Verlust von Beweismitteln zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten. Ein hinreichender Schutz des Pflichtteilsberechtigten wird dadurch erreicht, dass den auskunftspflichtigen Erben für das Bestehen einer Nachlassverbindlichkeit eine sekundäre Darlegungslast trifft. Eine Umkehr der Beweislast bei schuldhaft unvollständiger oder fehlerhafter Auskunftserteilung hätte demgegenüber zur Folge, dass derjenige Pflichtteilsberechtigte besser gestellt würde, dem gegenüber zunächst eine unvollständige oder fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, als derjenige, dem gegenüber sein Auskunftsanspruch von Anfang an ordnungsgemäß erfüllt wurde. Eine Beweislastumkehr hat der BGH allenfalls für Fälle der Arglist und bewusster Beweisvereitelung erwogen sowie zusätzlich darauf hingewiesen, dass dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben wegen der fehlerhaften Auskunft ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Absatz 1 BGB zustehen kann.

Praxishinweis | BGH IV ZR 264/08