BGH II ZR 12/08
Rückwirkende Neuregelung verdeckter Sacheinlagen durch das MoMiG ist nicht verfassungswidrig

22.04.2010

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
22.03.2010
II ZR 12/08

Leitsatz | BGH II ZR 12/08

Mit Urteil vom 22.03.2010 hat der BGH entschieden, dass die rückwirkende Anwendung der am 01.11.2008 durch MoMiG in Kraft getretenen Neureugelungen (§ 19 Abs. 4 GmbHG) nicht verfassungswidrig ist.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall klagte ein Insolvenzverwalter einer GmbH (Schuldnerin) gegen die Beklagte, welche als Alleingesellschafterin ihre Anteile im Wege eines „Management buy-out“ an die Geschäftsleitung veräußern wollte, auf Einzahlung der Stammeinlage in Höhe von 739.241,14 €. Nach Ansicht des Insolvenzverwalters hatte die Beklagte statt der versprochenen Bareinlage wertlose Lizenzen im Wege einer verdeckten Sacheinlage bei der Schuldnerin eingebracht. Hierbei lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte zahlte zunächst auf das Konto der Schuldnerin 739.241,14 € unter dem Verwendungszweck „Aufstockung Stammkapital auf 1 Mio. €“ und weitere 3 Mio. € mit dem Verwendungszweck „Einzahlung in die Kapitalrücklage“ ein. Kurze Zeit später verkaufte die Beklagte Lizenzen an die Schuldnerin zu einem Kaufpreis von 3,99 Mio. €. Anschließend fasst sie einen Gesellschafterbeschluss, wonach das Stammkapital der Schuldnerin um 739.241,14 € auf 1 Mio. € aufgestockt werden sollte. Noch am selben Tag überwies die Schuldnerin den Kaufpreis für die Lizenzen an die Beklagte. Danach befand sich das Konto der Schuldnerin im Soll. Daraufhin veräußerte die Beklagte ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin von 1 Mio. € zu einem Kaufpreis von 1,00 € an die Geschäftsleitung der Schuldnerin.

Die Klage des Insolvenzverwalters blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auf die Revision hin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In seiner Entscheidung hat der BGH zugleich klargestellt, dass die durch § 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordnete rückwirkende Anwendung des § 19 Abs. 4 GmbHG nach seiner Überzeugung nicht verfassungswidrig sei, da § 3 Abs. 4 EGGmbHG lediglich ein unechte Rückwirkung bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung darstellt. Diese Regelung bezieht sich nach Auffassung des Senats auf die Kapitalaufbringung als einen einheitlichen Vorgang und damit nicht nur auf die in der Vergangenheit liegenden Geschäfte, welcher der Einbringung der Sache zu Grunde lagen.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war die Kapitalerhöhung noch nicht abgeschlossen, da die Einlageschuld aufgrund der verdeckten Sacheinlage noch nicht erbracht war.

Der BGH konnte jedoch nicht abschließend in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht nicht den Wert der Lizenz, welcher nach neuem Recht (§ 19 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) anzurechnen ist, ermittelt hatte.

Nach dieser Entscheidung dürfte feststehen, dass die Neuregelungen des § 19 Abs. 4 GmbHG auch weiterhin rückwirkend auf Fälle einer verdeckten Sacheinlage angewendet werden, die sich vor dem 01.11.2008 ereignet haben. Hierbei ist allerdings nochmals festzuhalten, dass verdeckten Sacheinlage auch nach Einführung des MoMiG unzulässig sind. Durch den neugeregelten § 19 Abs. 4 GmbHG hat der Gesetzgeber lediglich die nach der alten Rechtslage als katastrophal empfundenen Rechtsfolgen bei verdeckter Sacheinlagen „gemildert“.

Sachverhalt | BGH II ZR 12/08

 

Entscheidung | BGH II ZR 12/08

 

Praxishinweis | BGH II ZR 12/08