30.03.2011
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Nürnberg, OLG Celle_
13.08.2010
12 U 1528/09, 9 U 25/10 BeckRS 2010 25668, 21813
Urteil v. 13.10.2010, Urteil vom 13.08.2010
Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung tilgen grundsätzlich nur dann die Einlageschuld, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Übernahmeerklärung noch unverbraucht im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist.
Eine GmbH oder eine AG beschließt eine Barkapitalerhöhung. Die Gesellschafter haben die Barmittel schon vor dem Beschluss eingezahlt oder zahlen diese ein, bevor die Gesellschafter zur Urkunde erklärt haben, dass sie die neuen Anteile übernehmen. Die Gesellschaft verbraucht die Mittel für Unternehmenszwecke bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschafter schriftlich bzw. notariell die neue Einlage zeichnen und übernehmen.
Die Oberlandesgerichte verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 26.06.2006 – II ZR 43/05, NZG 2007, 23). Die Einlageverpflichtung erlischt nur dann, wenn die vom Gesellschafter vorab geleisteten Mittel dann noch liquide vorhanden sind, wenn der Beschluss zur Kapitalerhöhung gefasst wird und der Gesellschafter die Einlage übernommen hat. Ansonsten muss der Gesellschafter (spätestens in der Insolvenz) nochmals leisten!
Voreinzahlungen sind sowohl bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft als auch bei der Kapitalerhöhung unbedingt zu vermeiden. Erst muss die Gesellschaft gegründet oder die Kapitalerhöhung beschlossen und die Einlage gezeichnet sein, dann sollte die Zahlung erst erfolgen. Wird vorher geleistet, ist sicher zu stellen, dass die Barmittel nicht verwendet werden bis der Beschluss und die Übernahmeerklärung vorliegen!