Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. Wie er jedoch berechnet wird, soll im Folgenden erläutert werden.
Eine grobe Formel lautet:
Ehemann (EM): Endvermögen (EV) - Anfangsvermögen (AV) = Zugewinn 1
Ehefrau (EF): EV - AV = Zugewinn 2
Höherer Zugewinn – niedriger Zugewinn = Überschussgewinn
Überschussgewinn / 2 = Zugewinnausgleich (an Ehegatten mit niedrigerem Zugewinn)
Vermögen
- Verbindlichkeiten
+ Erbschaften; Schenkungen; Ausstattungen
⇒ Zeitpunkt: Eintritt in den Güterstand (Eheschließung; Wechsel Güterstand)
Vermögen
- Verbindlichkeiten
+ unentgeltliche Zuwendungen an Dritte; Verschwendungen; Handlungen mit Benachteiligungsabsicht (Ausnahmen: Einverständnis; vor über 10 Jahren)
⇒ Zeitpunkt: Beendigung Güterstand (Rechtshängigkeit Scheidungsantrag; Tod; Wechsel Güterstand)
Herr Hendrik Streicher
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Fremdsprachen: Englisch
Frau Ass. iur. Carmen Tischer
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht