Asset Protection – Vermögenssicherung zum Schutz vor dem Zugriff von Gläubigern und Insolvenzverwaltern

09.05.2020

 

Was heißt „Asset Protection“?

Als Asset Protection werden Maßnahmen verstanden, die dazu dienen sollen, das eigene Vermögen zu schützen. Sinnvolle Asset Protection beginnt vor dem Vermögenserwerb. So bietet es sich häufig an, dass beispielsweise beim Erwerb von Immobilien nicht der Ehepartner Eigentümer wird, der Haftungsgefahren ausgesetzt ist, sondern eben der andere.

Vermögenssicherung in der Corona-Krise

(Leider erst) Jetzt erreichen Notare angesichts der Corona-Krise beinahe täglich Anrufe von Klienten, die jetzt noch Vermögensumschichtungen zur Sicherung ihres Vermögens vornehmen wollen. Gerade haftende Gesellschafter von Personen(handels)gesellschaften, vor allem aber auch Geschäftsführer von GmbHs, haben angesichts der Corona-Krise Angst, in Anspruch genommen zu werden. Insbesondere fürchten Sie die Insolvenz und damit auch den Zugriff auf ihr eigenes Vermögen. Häufig soll jetzt noch beispielsweise das Einfamilienhaus auf den Ehepartner oder auf die Kinder übertragen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich keine Maßnahmen gibt, mit denen man ganz kurzfristig eigenes Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters schützen kann. Vielmehr sind derartige Maßnahmen nicht selten geeignet, Straftatbestände nach §§ 283, 288 StGB auszulösen. Berater und Notare, die in diesem Bereich tätig sind, müssen sich vor Augen führen, dass sie hier leicht in die Gefahr der Anstiftung oder Beihilfe geraten können.

Gibt es sofort wirksame Hilfe?

 

Die Beteiligten sind zunächst darauf hinzuweisen, dass Vermögensübertragungen nach dem sog. Anfechtungsgesetz und nach den Anfechtungsregelungen der Insolvenzordnung anfechtbar sind und letztlich bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes nicht zum Erfolg führen, sondern nur unnötig Kosten auslösen und strafrechtlich relevant sein können. Die Insolvenzordnung sieht zunächst eine Anfechtung für Übertragungen vor, die im Zeitraum von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags vorgenommen wurden (§§ 129, 140 InsO).

Wie lange können Übertragungen angefochten werden?

Anfechtbar sind grundsätzlich alle unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die in einem Zeitraum von 4 Jahren vor Insolvenzantragstellung vorgenommen wurden. Wurden sie mit dem Vorsatz vorgenommen, die Gläubiger zu benachteiligen, beträgt die Anfechtungsfrist sogar zehn Jahre, § 133 InsO.

Bei entgeltlichen Verträgen und Verträgen mit Angehörigen / nahestehenden Personen gem. § 138 InsO gilt eine zweijährige Anfechtungsfrist.

Welche Maßnahmen können helfen?

Maßnahmen, die mittelfristig geeignet sind, um in zulässigerweise Vermögen zu übertragen, können u.a. folgende sein:

  • Güterstandsschaukel zwischen Eheleuten mit dem Ziel, durch Vereinbarung der Gütertrennung den Zugewinnausgleich auszulösen und damit in der Folge den hälftigen Zuwachs des Vermögens während der Ehe durch Übertragung auszugleichen (Anfechtungsfrist: zwei Jahre);
  • Entgeltliche Übertragung von wertausschöpfend belasteten Vermögen/ Immobilien (grundsätzlich nach drei Monaten keine Anfechtung);
  • Entgeltliche Übertragung an nahestehende Personen, ggf. unter Wohnrechtsvorbehalt (Anfechtungsfrist: zwei Jahre);
  • bei hälftigem Miteigentum: Wohnrechtsbestellung an der gesamten Immobilie;
  • Einbringung in Gesellschaften unter Beschränkung der Abfindungsforderung bei Ausschluss aus der Gesellschaft (Anfechtungsfrist: grundsätzlich zwei Jahre). Bringen allerdings Eheleute ihre hälftigen Miteigentumsanteile in eine GbR ein, an der sie hälftig beteiligt sind und begrenzen den Abfindungsanspruch unter anderem für den Fall der Insolvenz, dürfte die Einbringung nur der sog. Rückschlagsperre von drei Monaten unterliegen.

Fazit

Werden Übertragungen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, im Kreis nahestehender Personen vorgenommen oder aber auch außerhalb, so sollte dies gerade jetzt nur mit fachkundigem juristischem Rat geschehen. Häufig sind derartige Maßnahmen lediglich kostenauslösend und bringen nichts. Von vielen wird versucht, zum Beispiel Immobilien jetzt noch mit Belastungen zu versehen, damit der Zugriff von Gläubigern unattraktiv ist. Derartige Maßnahmen, wie z.B. auch die Bestellung von Grundschulden, denen keine Forderung zugrunde liegt, sind nur kostenintensiv, bewirken aber keinen Vermögensschutz.