Zuständigkeit des EuGH trotz rein nationalen Sachverhalts

Der EuGH hat sich mit einer Entscheidung vom 30.01.2020 (Az. C-394/18) auch dann für zuständig angesehen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt eine rein nationale Angelegenheit betrifft und die Materie von einer Richtlinie nicht erfasst wird. Die Zuständigkeit ergibt sich nach Ansicht des EuGH auch dann, wenn der nationale Gesetzgeber europäische Regelungen für andere Sachverhalte identisch umsetzt. Darüber hinaus hält er weitergehende Gläubigerschutzvorschriften, die über die in den Richtlinien vorgesehenen hinausgehen, für zulässig und lässt Angriffe gegen die Bestandskraft einer Umwandlung zu. Dies wird von Prof. Heckschen in seinem Beitrag in der GWR 2020, 175 kritisiert.

 

Quelle:

Autor: Prof. Dr. Heribert Heckschen
Fundstelle: GWR 2020, 175

 

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