Welches Erbrecht gilt? - Problem des letzten gewöhnlichen Aufenthalts

Problem

Die EU-Erbrechtsverordnung ist auf alle Personen anwendbar, welche am oder nach dem 17.08.2015 verstorben sind. Nach der Verordnung ist grundsätzlich für die Zuständigkeit der Nachlassgerichte und das anzuwendende Erbrecht entscheidend, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte und genau hierin liegt das Problem. Insbesondere Grenzpendler, Ruhestandsauswanderer, Auslandstudenten, „work-and-traveller“, medizinische Auswanderer etc. sind prekäre Fallgruppen. Die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts findet nach obergerichtlicher Rechtsprechung nach objektiven (tatsächlicher Aufenthalt, Dauerhaftigkeit, persönliche Bindungen, Integration) und subjektiven (Aufenthalts- und Bleibewille) Kriterien statt. D.h. die Frage ist Auslegungssache und die Entscheidung ist in gewissem Maße ungewiss.

Einen interessanten Aufsatz zur Problematik bietet derzeit Steinmetz, ZEV 2018, 317 ff.

 

Praxishinweis

In den oben genannten und ähnlichen Fällen kann daher nur dazu geraten werden, eine Rechtswahl zu treffen. Es kann dabei nach Art. 22 Abs. 1 S. 1 EU-ErbVO nur das Recht des Staates gewählt werden, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt der Rechtwahl oder zum Todeszeitpunkt besitzt. Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, kann sie gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 EU-ErbVO das Recht eines derjenigen Staaten, denen sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Todes angehört, wählen. Besitzen die Verfügenden eines Erbvertrages verschiedene Staatsangehörigkeiten, können sie jeweils nur ihr eigenes Heimatrecht als Erbstatut wählen (Art. 22 Abs. 1 EU-ErbVO), da eine einheitliche Wahl eines Heimatrechts nicht möglich ist.

 

 

 

 

« Zum Fachbereich "Testament und Erbvertrag"