Umfassende Insolvenzrechtsreform: SanInsFoG (StaRUG, InsO-Reform, Corona-Insolvenzrecht) und Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre

Der Gesetzgeber hat das Insolvenz- und Sanierungsrecht umfassend reformiert. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts wurde im Bundesgesetzblatt vom 29.12.2020 verkündet (BGBl. 2020 I, S. 3256) und ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Daneben wurde mit Rückwirkung zum 01.10.2020 die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre verkürzt.

Durch das StaRUG wurde ein vollständig neues Instrument zur frühzeitigen Sanierung von Unternehmen geschaffen, der sogenannte präventive Restrukturierungsrahmen. Hinzu kommt eine Verlängerung der pandemiebedingten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (jedoch nur für Überschuldung, nicht für Zahlungsunfähigkeit) sowie Änderungen der Insolvenzordnung. Die Neuregelungen verteilen sich auf das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (...) und das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG).

Die Reform beruht zu großen Teilen auf europarechtlichen Vorgaben, nämlich der Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs- Insolvenz- und Entschuldungsverfahren (...) vom 20. Juni 2019 (ABl. L 172 vom 26.06.2019, S. 18).

Daneben tritt die aktuelle COVID-19-Pandemie, die nach Ansicht des Gesetzgebers eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht notwendig macht.

Schließlich beruhen die Änderungen der Insolvenzordnung auf den Ergebnissen der vom BMJV durchgeführten Evaluation des ESUG – des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, durch das 2011 das deutsche Insolvenzrecht bereits umfassend reformiert und stärker auf die Erhaltung von Unternehmen in der Insolvenz ausgerichtet wurde.

Die Grundzüge der Inhalte dieser beiden Gesetze werden im Folgenden (aufgrund der Komplexität und des außerordentlichen Umfangs der Reform ohne Anspruch auf Vollständigkeit) vorgestellt.

 

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren

Natürliche Personen können sich in einem Restschuldbefreiungsverfahren ihrer Verbindlichkeiten entledigen. Nach bisherigem Recht dauerte ein derartiges Verfahren mindestens sechs Jahre. Durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (...) (BGBl. 2020 I, S. 3328) für natürliche Personen wird diese Frist für die Restschuldbefreiung (sog. Abtretungsfrist) des bisherigen § 287 Abs. 2 InsO von sechs auf drei Jahre verkürzt. Das bedeutet, dass der Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung anders als bisher bereits nach drei Jahren ergeht. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf vor, dass die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten sollte. Die geplante Regelung (§ 312 InsO-E) wurde ersatzlos gestrichen.

Als „Ausgleich“ für die Verkürzung der Abtretungsfrist auf drei Jahre kann nun eine erneute Restschuldbefreiung erst nach elf Jahren erteilt werden (bisher: zehn Jahre, § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO). Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30.9.2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Dauer der Abtretungsfrist in dem neuen Verfahren fünf Jahre (§ 287 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Die neue Dauer der Restschuldbefreiung von drei Jahren beruht auf zwingendem EU-Recht und setzt die Vorgaben der Art. 20 ff. der Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie um. Das bisherige Recht genügte deren Anforderungen nicht (vgl. S. 1 der Gesetzesbegründung). Die Neuregelungen zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens treten mit Rückwirkung zum 1.10.2020 in Kraft. In der Übergangsvorschrift des Art. 103k EGInsO findet sich nun eine detaillierte Tabelle, aus der die Dauer der Abtretungsfrist für Insolvenzanträge vom 17.12.2019 bis zum 30.9.2020 hervorgeht.

 

Art. 1 SanInsFoG – Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Herzstück des SanInsFoG ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Die Restrukturierungsrichtlinie gibt den nationalen Gesetzgebern vor, ein Restrukturierungsverfahren außerhalb der Insolvenz zu schaffen. In diesem Restrukturierungsverfahren (der sog. Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen) ist es nun bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich,

  • dem Gericht ein von der Mehrheit der Gläubiger unterstütztes Restrukturierungskonzept (einen Restrukturierungsplan) zur Unternehmensrettung zur Bestätigung vorzulegen, an das nach der Bestätigung durch das Restrukturierungsgericht alle Gläubiger und weiteren Stakeholder gebunden sind – auch diejenigen, die gegen den Plan gestimmt haben und
  • Beschränkungen der Einzelzwangsvollstreckung anzuordnen.

Im Restrukturierungsplan können wie im Insolvenzplan nach geltendem Recht insbesondere

  • die Vertragsverhältnisse der Schuldnerin umgestaltet werden und auch
  • die Struktur des Schuldnerunternehmens verändert werden, beispielsweise können Anteile abgetreten (Share Deals) oder Umwandlungen nach dem UmwG 1994 vorgenommen werden.

Während eines Restrukturierungsverfahrens nach dem StaRUG ist die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt.

Die Durchführung von Maßnahmen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens werden viele Vertragspartner beziehungsweise Mitgesellschafter als Störfall verstehen, deren Auswirkungen in Deutschland bisher noch unklar sind, gibt es hier doch bisher kein vergleichbares vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren – mit der grundsätzlichen Möglichkeit, Stakeholder(-gruppen) einer bindenden Mehrheitsentscheidung zu unterwerfen. Dies wird künftig im Rahmen der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen sein. Als Beispiel ist zu nennen, dass die neuen Restrukturierungsinstrumente bei gesellschaftsrechtlichen Einziehungsklauseln zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu bereits Heckschen/Weitbrecht, in: Beck’sches Notarhandbuch, 7. Aufl. 2019, § 22 Rn. 751 ff.; dies., NZG 2019, 721, 735 f.). Es kann nötig sein, Lösungsklauseln im vorinsolvenzlichen Bereich so zu gestalten, dass sie nicht mit § 46 StaRUG in Konflikt treten werden (dazu unten). Unbedenklich wäre beispielsweise ein Kündigungsrecht, dass bei zweifachem Zahlungsverzug greift (und daher weder auf die Insolvenz noch auf die Restrukturierung nach dem StaRUG abstellt).

Die im Regierungsentwurf noch vorgesehenen besonderen Pflichten der Leitungsorgane bei drohender Zahlungsunfähigkeit bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 InsO und die daran anknüpfende Haftung wurde ersatzlos gestrichen.

 

Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, §§ 2 ff. StaRUG

Das zentrale Element des StaRUG ist der von der Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie in deren Art. 4 ff. vorgegebene präventive Restrukturierungsrahmen, der im StaRUG in den §§ 2 ff. als „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen“ bezeichnet wird. Dieses Verfahren kann wiederum gemäß § 29 StaRUG grob in zwei verschiedene Sanierungswerkzeuge eingeteilt werden,

  • das (gesetzestechnisch komplizierte) Restrukturierungsplanverfahren (deren Vorschriften sich über mehrere Abschnitte des StaRUG verteilen), sowie
  • die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung, §§ 49 bis 59 StaRUG).

Das ursprünglich geplante Instrument der gerichtlichen Beendigung gegenseitiger, noch nicht beiderseitig vollständig erfüllter Verträge (Vertragsbeendigung, §§ 49 bis 52 StaRUG-E) wurde gestrichen.

Daneben wurde in den §§ 73 bis 83 StaRUG das Amt des Restrukturierungsbeauftragten eingeführt (hierzu Deppenkemper, ZIP 2020, 1041).

Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ruht nach § 42 Abs. 1 Satz 1 StaRUG die Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 Satz 3 InsO und § 42 Abs. 2 BGB. Jedoch sind die Antragspflichtigen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 StaRUG verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen.

Eine für die Vertragsgestaltung wichtige Regelung enthält das in § 46 StaRUG normierte (und auf Art. 7 Abs. 4, 5 RL (EU) 2019/1023 beruhende) Verbot von Lösungsklauseln (zur Kritik an der sprachlich weiten Fassung der Norm Heckschen/Weitbrecht, NZI 2020, 976). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StaRUG stellen die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache oder die Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens durch die Schuldnerin ohne weiteres keinen Grund für die Beendigung solcher Vertragsverhältnisse, an denen die Schuldnerin beteiligt ist (Nr. 1), die Fälligstellung von Leistungen (Nr. 2) oder für ein Recht des anderen Teils dar, die diesem obliegende Leistung zu verweigern oder die Anpassung oder anderweitige Gestaltung des Vertrags zu verlangen (Nr. 3) dar. Auch berühren sie ohne weiteres nicht die Wirksamkeit des Vertrags (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StaRUG). Entgegenstehende Vereinbarungen sind gemäß § 46 Abs. 2 StaRUG unwirksam. Eine Ausnahmeregelung enthält § 46 Abs. 3 StaRUG.

Die Regelungen des § 46 StaRUG sind im Rahmen der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen. Die Einleitung von Verfahren nach dem StaRUG können danach nicht als Anknüpfungspunkt für Lösungsklauseln dienen. Ein Beispiel hierfür ist eine vertragliche Regelung, wonach einem Vertragspartner ein Kündigungsrecht zusteht, wenn sein Vertragspartner Maßnahmen nach dem StaRUG beantragt. Es müssen andere konkrete Kriterien gewählt werden, die es den Vertragspartnern ermöglichen, sich bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin von Verträgen lösen zu können (vgl. dazu bereits Heckschen/Weitbrecht, in: Beck’sches Notarhandbuch, 7. Aufl. 2019, § 22 Rn. 733 ff.). Unberührt bleiben Regelungen, bei denen es sich nicht um Lösungsklauseln im Sinne des § 46 StaRUG handelt. Das gilt insbesondere für gesellschaftsrechtliche Regelungen wie Einziehungsklauseln, aber auch für unentgeltliche Übertragungsverträge, die von Anfang an mit (durch Auflassungsvormerkung gesicherte) insolvenz- und restrukturierungsbedingten Rückforderungsrechten gestaltet werden (hierzu Heckschen/Weitbrecht, NZI 2020, 976).

Das Restrukturierungsplanverfahren als Herzstück der Restrukturierungsrichtlinie orientiert sich am Insolvenzplanverfahren der §§ 217 ff. InsO. Es gibt einen Darstellenden (§ 6 StaRUG) und einen Gestaltenden Teil (§ 7 StaRUG). Die Gestaltungsmacht des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens – und damit des Restrukturierungsplans – gemäß § 2 StaRUG entspricht derjenigen des Insolvenzplans in der durch Art. 5 SanInsFoG reformierten Fassung des § 217 InsO. Erfasst werden

  • Restrukturierungsforderungen (Forderungen, die gegen eine nach § 30 StaRUG restrukturierungsfähige Person begründet sind), § 2 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG,
  • Absonderungsanwartschaften (Rechte, die im Falle der Insolvenz gem. §§ 49 ff., 165 ff. InsO ein Absonderungsrecht gewähren würden), § 2 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG,
  • Vertragliche Nebenbestimmungen, denen die Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften unterliegen, § 2 Abs. 2 StaRUG,
  • Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der an der Schuldnerin beteiligten Person, § 2 Abs. 3 StaRUG.
  • Gruppeninterne Drittsicherheiten (Rechte der Inhaber von Restrukturierungsforderungen, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens zustehen), § 2 Abs. 4 StaRUG.

Gleichgültig ist, wenn Restrukturierungsforderungen bedingt oder noch nicht fällig sind (§ 3 Abs. 1 StaRUG). Restrukturierungsforderungen aus gegenseitigen Verträgen sind nur insoweit gestaltbar, als die dem anderen Teil obliegende Leistung bereits erbracht ist (§ 3 Abs. 2 StaRUG). Ausgenommen sind die in § 4 StaRUG aufgeführten Rechtsverhältnisse, Forderungen von Arbeitnehmerinnen (Nr. 1), Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (Nr. 2) und Geldstrafen und gleichgestellte Forderungen (Nr. 3).

Ein ganz wesentlicher Paradigmenwechsel im Vergleich zum geltenden Recht besteht darin, dass durch den Restrukturierungsplan ein Werkzeug geschaffen wurde, durch das (wie im geltenden Insolvenzrecht nach §§ 217 ff. InsO) obstruierende einzelne Stakeholder und Stakeholdergruppen gegen ihren Willen einer bindenden Mehrheitsentscheidung unterworfen werden können (vgl. §§ 67, 68 StaRUG). Im vor dem 01.01.2021 geltenden Recht galt außerhalb des Insolvenzverfahrens das aus der Vertragsfreiheit folgende Konsensprinzip. Zu einem Verzicht oder einer anderweitigen Umgestaltung eines Rechts bedurfte es grundsätzlich stets der Zustimmung des Rechtsinhabers. Durch das StaRUG wurde ein präventives Restrukturierungsverfahren anglo-amerikanischen Vorbilds geschaffen, das dem deutschen Recht vorher fremd war.

Eintrittsschwelle für die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (§§ 60 ff. StaRUG) ist die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Besteht diese nicht, wird der Plan gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG von Amts wegen zurückgewiesen.

Die Regelungen zur sog. Stabilisierung in den §§ 49 bis 59 StaRUG zielen auf temporäre Einschränkungen der Einzelzwangsvollstreckung ab und basieren auf den Regelungen der Art. 6 f. RL (EU) 2019/1023

 

Sanierungsmoderation, §§ 94 ff. StaRUG

Im Anschluss an die Regelungen zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen führen die §§ 94 ff. StaRUG das Amt des Sanierungsmoderators ein, der auf Antrag des Schuldners bestellt werden kann (§ 94 Abs. 1 StaRUG) und der zwischen dem Schuldner und deren Gläubiger bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten vermittelt (§ 96 Abs. 1 StaRUG). Gemäß § 97 Abs. 1 StaRUG kann ein Sanierungsvergleich, den die Schuldnerin mit ihren Gläubigern schließt und an dem sich auch Dritte beteiligten können, auf Antrag des Schuldners durch das Gericht bestätigt werden. Ein derart bestätigter Sanierungsvergleich kann – abweichend von den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – nur nach den besonderen Voraussetzungen des § 90 StaRUG angefochten werden (§ 97 Abs. 3 StaRUG) und soll auf diese Weise für die Beteiligten eine gesteigerte Planungssicherheit gewährleisten.

 

Art. 5 SanInsFoG – Reform der Insolvenzordnung im Licht der ESUG-Evaluation

Die Insolvenzordnung wurde an einigen Stellen reformiert und hierbei die Erkenntnisse aus der ESUG-Evaluation (Jacoby/Madaus/Sack/Schmidt/Thole, ESUG-Evaluation, 2019) umgesetzt.

Einige herauszuhebende Schwerpunkte der Reform liegen hier in

  • die Neufassung der Zahlungsverbote und hieran anknüpfende Ansprüche gegen Geschäftsleiter in § 15b InsO (früher § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG, § 130a HGB, § 99 GenG)
  • der Privilegierung bestimmter Zahlungen bei Überschuldung, § 15b InsO,
  • der stärkeren Abgrenzung von Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit in § 18 Abs. 2 InsO und § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO durch unterschiedliche Prognosezeiträume (24 Monate bei drohender Zahlungsunfähigkeit, 12 Monate bei Überschuldung),
  • einer kompletten Neuregelung der Eigenverwaltung (§§ 270 bis 270f InsO) sowie
  • Veränderungen im Insolvenzplanverfahren, insbesondere in Bezug auf die erstmals im Gesetz berücksichtigten und in den Wirkungsbereich des Insolvenzplans aufgenommenen sogenannten gruppeninternen Drittsicherheiten nach §§ 217 Abs. 2, 223a, 238b InsO (hierzu ausf. Pleister, ZIP 2015, 1097 ff.).

 

Art. 10 SanInsFoG – Änderungen des COVInsAG

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG für Überschuldung bis zum 31.12.2020 wurde modifiziert. Vom 01.01.2021 bis zum 31.01.2021 ist nun die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die vom 01.11.2020 bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt haben. Das Gleiche gilt, wenn zwar ein Antrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war, der Schuldner jedoch in den Kreis der Antragsberechtigten fällt. Die Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht gilt jedoch nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife nicht ausreichend ist.

Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO wird im Rahmen der Überschuldungsprüfung nach dem neu eingefügten § 4 COInsAG zwischen dem Datum des Inkrafttretens des SanInsFoG (01.01.2021) und dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von 12 Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde gelegt, wenn der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war (Nr. 1), der Schuldner in den letzten, vor dem 01.01.2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat (Nr. 2) und der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist (Nr. 3).

Der ebenfalls neue § 5 COVInsAG enthält eine Sonderregelung zum Eigenverwaltungsverfahren, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Die weitere neue Vorschrift des § 6 COVInsAG regelt einen erleichterten Zugang zum Schutzschirmverfahren für Unternehmen, denen unter normalen Bedingungen dieser Zugang aufgrund bereits eingetretener Insolvenzreife verwehrt werden würde.

 

Fazit

Bei den dargestellten Neuerungen handelt es sich um sehr umfangreiches und bedeutendes Reformpaket, das erhebliche Bewegung in die deutsche Restrukturierungs- und Insolvenzpraxis bringen wird. Besonders das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) wird auch für die vorausschauende Beratungs- und Gestaltungspraxis an ähnlichen Stellen eine Rolle spielen, wie es bisher für das Insolvenzrecht der Fall ist.

Es wird sich zeigen, ob und wenn ja welche Maßnahmen, die bisher einem Insolvenzplanverfahren vorbehalten waren, künftig vermehrt im Rahmen präventiver Restrukturierungsplanverfahren umgesetzt werden.

 

« Zum Fachgebiet "Unternehmensinsolvenz"

« Zur Startseite