"Überfremdungsschutz im GmbH- und Aktienrecht"

Abstract

"Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die nicht als Publikumsgesellschaft konzipiert ist, wünschen in aller Regel eine möglichst weitgehende Kontrolle über die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises. Die Schaffung eines effektiven Überfremdungsschutzes hat daher im Kapitalgesellschaftsrecht herausragende Bedeutung. Jedenfalls der Kern dieses Schutzsystems ist regelmäßig in der Satzung der betreffenden Gesellschaft in Form von Veräußerungsbeschränkungen gem. § 15 V GmbHG, § 68 II AktG niedergelegt. Die begrenzte Reichweite derartiger statutarischer Veräußerungsbeschränkungen (Vinkulierungsklauseln) führt zu einem gesteigerten Aufwand bei der Satzungsgestaltung. Der vorliegende Beitrag analysiert Inhalt und genaue Reichweite von Vinkulierungsklauseln im GmbH- und Aktienrecht und weist die Notwendigkeit flankierender (Satzungs-)Regelungen nach. Er berücksichtigt dabei stets die aktuellen Entwicklungen."

 

Fazit

"Die Untersuchung hat gezeigt, dass sich das statutarische Überfremdungsschutzsystem bei Kapitalgesellschaften nicht in reinen Veräußerungsbeschränkungen gem. § 15 V GmbHG, § 68 II AktG erschöpfen kann. Nur eine sorgfältige ergänzende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, ermöglicht eine effektive Verhinderung des unerwünschten Eindringens Dritter in den Gesellschafterkreis. Wirksame Vinkulierungsklauseln decken nur einen Teil derjenigen Geschäfte ab, die einen Wechsel im Mitgliederbestand der jeweiligen Gesellschaft bewirken können. Einerseits folgt dies daraus, dass Vinkulierungsklauseln allein nicht vor allen möglichen Fällen des formellen Übergangs von Geschäftsanteilen oder Namensaktien schützen. Auch die Umgehung von statutarischen Veräußerungsbeschränkungen durch Veränderungen der faktischen (oder wirtschaftlichen) Gesellschafterstellung ohne Sukzession des Anteils muss antizipiert und verhindert werden. Entsprechendes gilt in Zukunft für Fälle typisierter Interessenverschiebungen in der Person unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter durch die Durchlaufung eines formellen präventiven Restrukturierungsverfahrens (außerhalb der Insolvenz).

Die wichtigsten problematischen Fallgruppen, für die insbesondere Vorsorge getroffen werden sollte, sind die folgenden:

(a) Stimmbindungsvereinbarungen;

(b) Treuhandvereinbarungen;

(c) Kontrollwechsel bei unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter-Gesellschaften;

(d) Veränderung der Haftungsregeln bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter-Gesellschaft durch Formwechsel (§§ 193 ff. UmwG), insbesondere Wegfall der persönlichen Haftung von Gesellschaftern durch Formwechsel in haftungsbeschränkte Rechtsformen;

(e) Gesamtrechtsnachfolge in einen vinkulierten Geschäftsanteil durch Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG), Spaltung (§§ 123 ff. UmwG) oder Erbfolge; Anwachsung

(f) Insolvenz;

(g) Zwangsvollstreckung;

(h) (Künftig:) Präventive Restrukturierungsverfahren.

Im Aktienrecht tritt neben die begrenzte Reichweite wirksamer statutarischer Vinkulierungsklauseln das Problem, dass § 68 II AktG der Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter enge Grenzen setzt. Während die Gesellschafter im GmbH-Recht weitest gehende Satzungsautonomie genießen und daher bei der Gestaltung von Vinkulierungsklauseln über einen großen Gestaltungsfreiraum verfügen, sind im Aktienrecht die strengen Anforderungen des § 68 II AktG zu beachten. Im Rahmen der Gestaltung ergänzender Regelungen zur Vermeidung der Umgehung von Vinkulierungsklauseln muss im Aktienrecht darauf geachtet werden, diese Grenzen nicht zu unterlaufen. Die Möglichkeit, neben der Satzung „Vinkulierungen“ in Gestalt von schuldrechtlichen Nebenabreden zu vereinbaren, wird von den Einschränkungen des § 68 II AktG nicht beeinträchtigt. Die Privatautonomie der Gesellschafter im allgemeinen Privatrecht bleibt insofern unberührt.

Das maßgebliche Mittel zur Flankierung von Vinkulierungsklauseln sind insbesondere Einziehungsregelungen. Wenn nicht schon die Überfremdung selbst verhindert werden kann, so kann dadurch doch immerhin verhindert werden, dass der Eindringling weiter in der Gesellschaft verbleibt. Die Intention vorausschauender Satzungsgestaltung im Hinblick auf einen möglichst effektiven Überfremdungsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht muss also darin bestehen, die Dauer der Überfremdung des Gesellschafterkreises zu minimieren. "

 

Quelle: 

Autoren: Heckschen/Weitbrecht
Fundstelle: NZG 2019, 721

 

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