"Sicherungsrechte an Gesellschaftsanteilen und Unternehmensumwandlung"

Abstract

"Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz werden Gesellschaftsanteile entwertet und erlöschen in verschiedenen Konstellationen. Wurden Sicherungsrechte an diesen Anteilen bestellt, so drohen Rechtsentwertungen beziehungsweise -verluste, wo das Umwandlungsgesetz keine Kompensation schafft. Ziel des vorliegenden Beitrags ist es nicht, alle der zahlreichen denkbaren Konstellationen umfassend zu analysieren, in denen durch Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel Sicherungsrechte an Gesellschaftsanteilen beeinträchtigt werden (können). Hinsichtlich der diskutierten Fallgruppen besteht daher kein Anspruch auf Vollständigkeit. Es geht dem Beitrag vielmehr darum, im Detail noch wenig beachtete Unsicherheiten hinsichtlich des Schicksals von Sicherungsrechten an Gesellschaftsanteilen in der Unternehmensumwandlung aufzudecken und die Lückenhaftigkeit des umwandlungsrechtlichen Pfandgläubigerschutzes als systemisches Anhängsel des Gesellschaftsanteils als Sicherungsobjekt nachzuweisen."

 

Fazit

"Die Untersuchung hat gezeigt, dass zahlreiche Fälle existieren, in denen Umstrukturierungsmaßnahmen nach dem Umwandlungsrecht Pfandrechte an Gesellschaftsanteilen an den beteiligten Rechtsträgern untergehen lassen oder diese zumindest entwerten. Neben unzweifelhaften Konstellationen und umstrittenen Fällen bestehen problematische Konstellationen, die – soweit ersichtlich - noch nicht diskutiert wurden. Eine Gesamtschau der vorliegend diskutierten Fallgruppen hat offenbart, dass es sich bei Beeinträchtigungspotenzialen von Pfandrechten an Gesellschaftsanteilen in der Unternehmensumwandlung nicht um Ausnahmefälle handelt, sondern um eine grundsätzliche Schwäche des Gesellschaftsanteils als Pfandrecht. Diese Schwächen resultieren aus den Prinzipien des allgemeinen Gesellschaftsrechts und setzen sich als bloße Rechtsreflexe nur konsequent in der Unternehmensumwandlung fort. Diese Prinzipien sind namentlich (1.) die Unmöglichkeit eigener Anteile von Personen(handels)gesellschaften, (2.) das Verbot des Erwerbs eigener Anteile bei Kapitalgesellschaften sowie (3.) die Anerkennung der Notwendigkeit eines effektiven Überfremdungsschutzes bei Personengesellschaften. Eine systemische Korrektur dieser Schwächen müsste mit diesen Prinzipien brechen, oder diese zumindest einebnen. Jedenfalls das (vom Gesetzgeber des UmwG 1994 als ausreichend angesehene) Surrogationsprinzip ist kein taugliches Instrument, um für einen Ausgleich der betroffenen Sicherungsgläubiger zu sorgen. Die Rechtspolitik muss entscheiden, ob sie die aufgedeckten Schwächen des Gesellschaftsanteils als Kreditsicherungsmittel bestehen lassen möchte, oder ob sie dieses Sicherungsmittel stärken möchte, indem sie weitere Schutzmechanismen schafft.

Aus den systemischen Schwächen der dinglichen Sicherung ergibt sich, dass hierfür wohl nur eine Ausweitung obligatorischer Ansprüche der Sicherungsnehmer in Betracht kommt. Hierzu ist insbesondere eine Ausweitung von § 22 UmwG in Betracht zu ziehen. Allerdings darf die Bedeutung der Pfandgläubiger bei Umwandlungen nach dem UmwG nicht überstrapaziert werden. Auch außerhalb der vereinfachten Umwandlungsmaßnahmen gemäß §§ 2 ff., 123 ff. und 193 ff. UmwG, also insbesondere von Umwandlungen durch Einzelrechtsübertragung sowie Liquidation und Neugründung, stehen den Pfandgläubigern neben obligatorischen Ansprüchen gegen ihren Sicherungsgeber keine besonderen Schutzinstrumente zur Seite.

Die vorstehend dargestellten Fallgruppen führen in ihrer Gesamtschau im Ergebnis nicht zu der Erkenntnis, dass die Rechtstechniken des Umwandlungsgesetzes besondere Schwächen des Pfandrechts an Gesellschaftsanteilen begründen. Vielmehr realisieren sich in der Unternehmensumwandlung nach dem UmwG 1994 Schwächen des Pfandrechts an Gesellschaftsanteilen, die aus den allgemeinen Grundsätzen resultieren und dem Gesellschaftsanteil als Sicherungsobjekt daher von vornherein anhaften. Diese Schwächen wirtschaftlich zu bewerten und gegebenenfalls Konsequenzen zu ziehen, ist Aufgabe der Kreditpraxis und der Rechtspolitik. "

 

Quelle: 

Autoren: Heckschen/Weitbrecht
Fundstelle: ZIP 2019, 1189

 

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