Das Corona-Virus-ABC aus juristischer Sicht

Hinweise des Notariats zur COVID-19-Pandemie

Rund um die Corona-Krise stellen sich zahlreiche Rechtsfragen. In diesem Beitrag geben wir auf eine Vielzahl der Fragen zu den Folgen der Corona-Pandemie eine Antwort aus juristischer Sicht. Dieser Katalog wird ständig erweitert und aktualisiert.

A

Abstandsüberwachung durch Betriebsrat

Dem Betriebsrat obliegen Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mit Hinblick auf die Einrichtung von Schutzmaßnahmen und die Überwachung von Mindestabständen während des betrieblichen Arbeitsablaufs zum gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer.

Adoption

Stirbt der Anzunehmende vor Ausspruch der Adoption, ist das Verfahren einzustellen. Eine Adoption kann dann nicht mehr ausgesprochen werden, § 1753 BGB. Stirbt der Annehmende vor Ausspruch der Adoption, aber nach Antragstellung beim Familiengericht oder nach der notariellen Beurkundung des Adoptionsantrags und dem Auftrag an den Notar, den Adoptionsantrag einzureichen, kann der Ausspruch der Adoption noch erfolgen. Ist der Notar bei einer (Volljährigen-)Adoption jedoch „nur für den Fall des Todes des Antragstellers“ mit der Einreichung des Adoptionsantrags betraut, so reicht dies nicht (OLG München v. 02.02.2010 – 31 Wx 157/09, ZErb 2010, 118).

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teilweise enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen Regelungen für den Fall des Eintritts höherer Gewalt / force majeure (→ höhere Gewalt, force majeure). Wenn dies der Fall ist, so muss zunächst überprüft werden, ob diese Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Ist dies zu bejahen, so ist die Wirksamkeit der Klausel zu überprüfen und zu untersuchen, inwieweit die Klausel unbillig ist.

Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist

Die Frist zur Erbausschlagung beträgt regelmäßig sechs Wochen (→ Erbausschlagung). Die Versäumung der Frist kann nach § 1956 BGB angefochten werden. Insofern muss ein Irrtum vorliegen. Angesichts der Corona-Pandemie sind die Fristen nicht verlängert worden. Zu prüfen ist aber jeweils, ob der Lauf der Frist über §§ 1954 Abs. 2 Satz 2, 206, 208, 211 BGB gehemmt war (→ höhere Gewalt, force majeure).

Arbeitsplatz

Auch am Arbeitsplatz muss der vom Robert-Koch-Institut vorgeschlagene Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden (→ Arbeitsschutzstandard). Zur Kündigung → Kündigung, zur Lohnfortzahlung → Lohnfortzahlung, zur Kurzarbeit → Kurzarbeit und zum Entgeltanspruch → Entgeltanspruch.

Arbeitsschutzstandard

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte unter dem 16.04.2020 Festlegungen zum sog. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard aufgestellt. Diese wurden durch die Verordnungen vom 21.01.2021, 25.06.2021 und 10.08.2021 (SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung) erneuert und ergänzt und galten bis zum 25.05.2022.

Jeder Betrieb muss ein sog. Maßnahmenkonzept erstellen. Vor allem ist der sog. Mindestabstand am Arbeitsplatz von 1,50 m zu gewährleisten. Dort, wo dies nicht möglich ist, muss eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Personen mit Atemwegssymptomen etc. sollen sich nicht im Betrieb aufhalten. Bei Publikumsverkehr sind transparente Abtrennungen zu installieren. Dies dürfte im Notariat insbesondere den Empfangsbereich betreffen. Besondere Hygieneanforderungen werden für Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume gefordert. Darüber hinaus ist für regelmäßiges Durchlüften zu sorgen. Arbeitszeiten und Pausen sind zu entzerren, Arbeitsmittel sollen nur noch personenbezogen eingesetzt werden. Dies betrifft im Notariat Schreibwerkzeuge, möglicherweise aber auch Siegelmaschinen etc. Ist dies nicht möglich, muss für ein ständiges Desinfizieren gesorgt werden. Zu Arbeitsschutzmaßnahmen und insbesondere Hygienemaßnahmen muss umfassend kommuniziert werden.

In Sachsen wurde die Testpflicht für Arbeitnehmer mit der Corona-Schutz-Verordnung vom 22.06.2021 i.d.F. v. 14.07.2021 konkretisiert: Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen tagesaktuellen Test vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt diese Verpflichtung für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet (§ 9 Abs. 1a SächsCoronaSchVO).

Alle diese Forderungen werden in unserem Notariat erfüllt und darüber hinaus weitergehende Maßnahmen ergriffen. In den Beurkundungszimmern und im Empfangsbereich werden Sie bei uns durch Plexiglasscheiben geschützt. Diejenigen, die ohne Mund- und Nasenschutz das Notariat betreten, werden von uns mit einer Maske versorgt. So schützen wir Sie und unsere Mitarbeiter. Alle Sanitärräume, Beurkundungszimmer, der Empfangsbereich, die Türklinken und Tische werden regelmäßig desinfiziert.

Eine Kontaktdatenerfassung oder Überprüfung des 3G-Status bei Ihrem Termin ist nicht vorgesehen und nicht notwendig.

 

Auflassungsvormerkung

Sie wird vom Grundbuchamt eingetragen und sichert den Erwerbsanspruch vor anderweitigen Verfügungen oder der Insolvenz des Verkäufers. Derzeit haben sich die Laufzeiten bei den Grundbuchämtern wieder normalisiert. Wichtig ist, dass nach §§ 878, 883 BGB bereits der Antrag des Notars zwar nicht alle, aber wichtige Schutzwirkungen zugunsten des Käufers entwickelt (insbesondere vor der Insolvenz des Verkäufers und vor anderweitigen Verfügungen). Wir stellen diese Anträge weiterhin unmittelbar nach der Beurkundung und auch dann, wenn zum Beispiel der Käufer nur durch einen schriftlich oder mündlich Bevollmächtigten vertreten wurde.

Verzögert sich die Eintragung der Auflassungsvormerkung, hat dies regelmäßig Einfluss auf den Eintritt der Fälligkeit und damit mittelbar auf den → Besitzübergang. Beim Bauträgervertrag kann dies durch eine → Bürgschaft nach § 7 MaBV überbrückt werden. Bei sonstigen Grundstückskaufverträgen kann entweder über eine → Hinterlegung beim Notar oder eine → Rangbescheinigung des Notars die fehlende Eintragung kompensiert werden.

Aufsichtsratssitzung

Nach den Satzungen / Gesellschaftsverträgen vieler Gesellschaften sind Aufsichtsratssitzungen auch online und ohne physische Präsenz möglich. Wo dies nicht in der Satzung ermöglicht ist, sollte diese schnellstens grundsätzlich geändert werden. Die Änderung bedarf bei Kapitalgesellschaften (UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG, SE, KGaA) der notariellen Beurkundung, § 53 GmbHG, § 179, 130 Abs. 1 Satz 3 AktG; diese kann auch durch Bevollmächtigte erfolgen. Die Vollmacht bedarf nur der Schrift-/Textform, sie muss nicht notariell beglaubigt werden. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in Art. 2 § 1 Abs. 6 die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Zustimmungsbeschlüsse des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Durchführung einer Online-Hauptversammlung (→ Hauptversammlung) auch ohne Ermächtigung in der Satzung oder der Geschäftsordnung schriftlich, fernmündlich oder in vergleichbarer Weise zu fassen → COVID-19-Gesetz. Satzungsregelungen bei der GmbH, die solche Sitzungen ausschließen oder von der Zustimmung aller Gesellschafter/Aufsichtsräte abhängig machen, sind von der Neuregelung nicht erfasst. Der Geltungszeitraum der Neuregelungen wurde mit der Verordnung vom 20.10.2020 bis zum 31.12.2021 und sodann nochmals bis zum 31.08.2022 verlängert. Bei der GmbH muss also die Satzung oder – soweit dies durch den Gesellschaftsvertrag ermöglicht ist – die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats geändert werden.


B

Bauträgervertrag

Bauträgerverträge sind solche Verträge, bei denen der Verkäufer ein noch nicht errichtetes Gebäude oder ein zu sanierendes Gebäude oder eine Eigentumswohnung veräußert. Der Gesetzgeber hat in der Makler- und Bauträgerverordnung hierfür Schutzmechanismen zugunsten der Käufer vorgesehen, die vor allem eine ungesicherte Vorleistung des Käufers verhindern. In der jetzigen Pandemiesituation stellen sich zu noch abzuschließenden und bereits abgeschlossenen Bauträgerverträgen eine Reihe von schwierigen Fragen:

 

Was ist mit den Fertigstellungsfristen?

Allein der Umstand, dass eine Corona-Pandemie vorliegt, führt nicht zur automatischen Verlängerung der Fertigstellungsfristen (→ Fertigstellungsfristen). Vielmehr muss der Bauträger detailliert nachweisen, aus welchen Gründen sich die Fertigstellungsfrist verschiebt (→ force majeure; höhere Gewalt). Er ist insoweit beweispflichtig und sollte eine sorgfältige Dokumentation anlegen. Bauträgerverträge sehen grundsätzlich eine Fälligkeit des Kaufpreises erst vor, wenn eine Auflassungsvormerkung (→ Auflassungsvormerkung) eingetragen ist und behördliche Genehmigungen, insbesondere die Baugenehmigung vorliegt. Der Eintritt der Bedingungen verzögert sich derzeit. Eine Bürgschaft (→ Bürgschaft) kann den Eintritt der sog. allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen kompensieren.

 

Abnahme

Das Sondereigentum (die Wohnung) und das Gemeinschaftseigentum müssen abgenommen werden; in dem Moment beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. In der Regel wird auch erst mit der Abnahme die Wohnung übergeben. Angesichts des Ansammlungsverbotes in den Pandemieverordnungen entstehen hier Probleme. Diese lassen sich wahrscheinlich dergestalt lösen, dass entweder mit jedem Eigentümer einzeln eine Abnahme seines Sondereigentums und des Wohnungseigentums / Gemeinschaftseigentums vorgenommen wird oder aber für das Gemeinschaftseigentum Vollmachten auf eine oder zwei Personen erteilt werden. Im Vorfeld sollte eine technische Abnahme durch einen Sachverständigen stattfinden. Der Bericht sollte den Wohnungseigentümern zur Verfügung gestellt werden.

 

Bearbeitungszeiten bei den Grundbuchämtern

Teilweise hatten sich bei den Grundbuchämtern und Behörden die Bearbeitungszeiten verlangsamt. Bauträgerverträge sollten daher die Option vorsehen, dass die sog. „allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen“ auch durch Vorlage einer Bankbürgschaft gem. § 7 MaBV herbeigeführt werden können.

→ s. auch unseren Fachbeitrag „Abschluss und Abwicklung des Bauträgervertrags während der Corona-Krise“

Bauvertrag

Die COVID-19-Pandemie wird mit → Erlass des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat vom 23.03.2020 als Pandemie bewertet. Dies hat eine Signalwirkung für die Frage, inwieweit die Corona-Krise / COVID-19-Pandemie als → höhere Gewalt einzuordnen ist. Wurde im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart, so kann nun § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/B einschlägig sein. Die COVID-19-Pandemie / Corona-Krise könnte als ein unvorhersehbares, von außen einwirkendes Ereignis eingeordnet werden, das auch durch äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit hinzunehmen ist. Auch das Schreiben des Bundesministeriums des Inneren, für Bau- und Heimat weist darauf hin, dass alleine das Vorliegen einer Pandemie nicht zu einer generellen Suspendierung der Leistungspflichten führt, sondern es müssen genau die Umstände dargelegt werden und ggf. auch bewiesen werden, die angesichts der COVID-19-Pandemie dazu führen, dass sich ein Werkunternehmer auf höhere Gewalt berufen kann. Er muss also darlegen, warum er seine Leistung nicht oder nur eingeschränkt erbringen kann (z.B. Quarantäne von Bauarbeitern, Reisebeschränkungen, Materialbeschaffungsprobleme etc.). Alleine Kostensteigerungen sind allerdings nichts, was eine Leistungspflicht entfallen lässt. Das Bundesinnenministerium weist auch darauf hin, dass auch auf der Seite des Auftraggebers das Berufen auf höhere Gewalt möglich ist, wenn z.B. die Projektleitung erkrankt ist oder unter Quarantäne steht und das Arbeiten aus dem Homeoffice heraus nicht möglich ist. Dies kann dazu führen, dass auch der Auftraggeber nicht über § 642 BGB in Verzug gerät. Das Bundesinnenministerium verweist auf das Urteil des BGH vom 20.04.2017 – VII ZR 194/13. Der Erlass des Bundesinnenministeriums weist darauf hin, dass zu prüfen ist, gegen Bankbürgschaft zu zahlen.

Behörden

Behörden und Gerichte, Grundbuchämter, Handelsregister und Nachlassgerichte sind ebenfalls durch die Corona-Krise betroffen. Die Bearbeitungszeiten hatten sich teilweise verlangsamt. Da Notare keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Bearbeitungsgeschwindigkeit haben, bitten wir von Nachfragen abzusehen. Die meisten Behörden hatten den Zutritt von Besuchern verboten. Es war und ist teilweise nicht möglich, dort vorzusprechen. Wir beraten Sie, ob Verträge mit Rücksicht darauf angepasst werden können. Erbscheinsanträge und → Erbausschlagungen können auch beim Notar aufgenommen werden. In der Regel sind Erbscheinsanträge jedoch nicht eilbedürftig und damit aufschiebbar.

Bereitstellungszinsen

Banken verlangen regelmäßig für den Fall, dass ein Kredit nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgerufen wird, Bereitstellungszinsen. Diese liegen derzeit fast immer deutlich über dem tatsächlichen Kreditzins. Verzögern sich die Fälligkeiten, so kommt es häufig dazu, dass Bereitstellungszinsen anfallen. Die Empfehlung geht insbesondere in der jetzigen Zeit der COVID-19-Pandemie / Corona-Krise dahin, mit der Bank einen Zeitraum zu vereinbaren, der deutlich länger das Anfallen von Bereitstellungszinsen verhindert. Ist der Vertrag schon abgeschlossen, so ist zu prüfen, ob eine Anpassung möglich ist. Dies wird nur in seltenen Fällen gelingen. Es ist dann aber weiter zu prüfen, ob Verträge nicht derart angepasst werden können, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen früher eintreten. Dies kann z.B. durch die Stellung einer Bankbürgschaft seitens des Veräußerers oder durch eine Hinterlegung des Kaufpreises beim Notar (ausnahmsweise auch durch eine → Rangbescheinigung des Notars) herbeigeführt werden. Notare beraten Sie hier gerne.

Besitzübergang

Bei Grundstückskaufverträgen hängt der Übergang von Besitz und Nutzen und damit die Möglichkeit für den Käufer, in die Wohnung einzuziehen, die Wohnung/das Haus einziehen, das Objekt renovieren oder auf dem Grundstück bauen zu können, regelmäßig davon ab, dass der Kaufpreis gezahlt ist. Dies wiederum setzt die Fälligkeit des Kaufpreises voraus, die regelmäßig von der Erteilung behördlicher Genehmigungen und der Eintragung der Auflassungsvormerkung abhängt. Da die Behörden und Grundbuchämter – durch die derzeitige Pandemie-Situation bedingt - langsamer arbeiten, hindert dies in vielen Fällen den Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises und damit auch den Besitzübergang. Um dieses Problem zu lösen und nicht eine der Vertragsparteien in eine gefährliche Position zu versetzten, bietet es sich an, den Kaufvertrag dahingehend zu ändern oder den Entwurf zu ergänzen, dass der Besitzübergang gegen Hinterlegung des Kaufpreises → Hinterlegung stattfindet. Andere Sicherungsmittel können eine → Bürgschaft oder für den Fall des Fehlens der Eintragung der → Auflassungsvormerkung auch ausnahmsweise eine Vertragsanpassung dahingehend sein, dass der Kaufpreis gegen eine → Rangbescheinigung des Notars fällig ist. Derartige Bescheinigungen sind aber nicht generell möglich. Der Notar gibt Auskunft dazu.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann ein Geschäftsfähiger dafür sorgen, dass für den Fall der Anordnung der Betreuung, also für den Fall seiner Geschäftsunfähigkeit, durch den Betreuer bestimmte Anordnungen zu beachten sind. In aller Regel sollte allerdings zunächst über die Errichtung einer → Vorsorgevollmacht nachgedacht werden. Gibt es jedoch keine Person, der man das Vertrauen schenkt, das mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht verbunden ist, so ist eine Betreuungsverfügung auf jeden Fall sinnvoll. Diese kann auch eine Auffangregelung für den Fall sein, dass die durch die Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten ihrerseits die Vollmacht nicht wahrnehmen können oder wollen. Gerade die derzeitige Corona-Krise sollte ein Anlass sein, über die Errichtung einer Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Patientenverfügung nachzudenken und bereits verfasste Verfügungen zu überprüfen.

Zum Neuanfang des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ab 01.01.2023 → Fachbeitrag „Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – Die Neuregelungen treten zum 01.01.2023 in Kraft“

Beurkundungen / Beglaubigungen

Beurkundungen und Beglaubigungen (→ dazu auf der Homepage: Beglaubigungen) waren und sind bei uns und vielen anderen Notaren möglich. Bitte vereinbaren Sie zwingend vorher telefonisch einen Termin bei uns. Bei fast allen Verträgen und Erklärungen (unter anderem nicht bei Testamenten und Vorsorgevollmachten) ist eine Vollmacht auf Dritte möglich, nur in wenigen Fällen muss auch die Vollmacht notariell beglaubigt werden (Immobilienangelegenheiten, teilweise im Gesellschaftsrecht). Gerade in Zeiten der Corona-Krise kann von der → Vollmacht Gebrauch gemacht werden, die nur ganz ausnahmsweise auch auf Angestellte unseres Notariats ausgestellt werden kann (s. Vollmachten im Downloadbereich – dort „Vorlagen“).

Bürgschaft

Bankbürgschaften sind insbesondere nach § 7 MaBV bei Bauträgerverträgen geeignet, das Problem des fehlenden Grundbuchvollzuges der Auflassungsvormerkungen zu überbrücken und können auch bei anderen Grundstückskaufverträgen eingesetzt werden. Bei bereits abgeschlossenen Verträgen ist hier häufig ein Nachtrag erforderlich. Bankbürgschaften können auch andere Vollzugsdefizite (nicht aber fehlenden Baufortschritt) kompensieren. Treten z.B. bestimmte Fälligkeitsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 MaBV nicht ein, könnte dies dadurch kompensiert werden, dass der Verkäufer eine Bankbürgschaft stellt und gegen Vorlage einer solchen Bürgschaft gezahlt wird und damit der Besitzübergang ermöglicht wird. Allerdings fallen insoweit Avalprovisionen an. Dieser Weg ist auch nur dann empfehlenswert, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die fehlende Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzung zu einem späteren Zeitpunkt gegeben ist. Wir beraten Sie gerne.

Wenn Gesellschaften jetzt zusätzliche Kredite aufnehmen oder ihren Kontokorrentkredit erhöhen wollen, verlangen Banken und andere Gläubiger nicht selten eine Bürgschaft des Gesellschafters oder andere Sicherheiten durch die Gesellschafter. Für die Gesellschafter ist dies grundsätzlich gefährlich, da bei einer Insolvenz der Gesellschaft zuerst ihre Bürgschaft in Anspruch zu nehmen ist (→ Gesellschafterdarlehen). Allerdings hat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (kurz: → COVID-19-Gesetz) in Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 2  eine Privilegierung für Darlehen, die die Gesellschafter in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.09.2023 durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise gewähren, vorgesehen. Diese Privilegierung gilt wohl nicht nur für Darlehen, die die Gesellschafter in der Vergangenheit gewährt haben, sondern auch für Sicherheiten, die sie jetzt in der Krise zur Verfügung stellen.


C

COVID-19-Gesetz

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (kurz: COVID-19-Gesetz) ist am 25. März 2020 verabschiedet, am 27.03.2020 durch den Bundesrat bestätigt und am gleichen Tag veröffentlicht worden (BGBl. I 2020, 569; vgl. dazu auch die Übersicht zu den Änderungen durch das COVID-19-Gesetz, DNotI-Report 2020, 52).

Es handelt sich um ein sog. Artikelgesetz. Art. 1 sieht Maßnahmen im Insolvenzrecht vor, u.a. wird die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Insolvenzreife auf Gründen beruht, die nicht aus der Corona-Pandemie resultieren, und wenn keine Aussicht besteht, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Folgen der Aussetzung werden in Art. 1 § 2 geregelt (→ Insolvenz). Der Gesetzgeber hatte mit Gesetz vom 25.09.2020 die Insolvenzantragspflicht weiter ausgesetzt für Fälle, bei denen lediglich eine pandemiebedingte Überschuldung, nicht jedoch eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Insolvenzantragspflicht wurde bis zum 31.12.2020 ausgesetzt.

Trotz intensiver Diskussionen gilt seit dem 01.05.2021 die Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang. Geschäftsleiter müssen nun bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ihres Unternehmens wieder rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen, um nicht finanziell haftbar gemacht zu werden.

In Art. 2 des COVID-19-Gesetzes sind Maßnahmen im Bereich des Gesellschaftsrechts vorgesehen. Diese betreffen u.a. Aktiengesellschaften und GmbHs und erleichtern vor allem präsenzlose Versammlungen (→ Gesellschafterversammlung; Hauptversammlung; Verein; Genossenschaft). Darüber hinaus wird verhindert, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie Vereine und Stiftungen ohne Vorstände sind. Die im Amt befindlichen Vorstände verlieren ihr Amt nur noch, wenn sie ausdrücklich abberufen werden oder ein neuer Vorstand bestellt wird. Diese Regelungen wurden mit der Verordnung vom 20.10.2020 (BGBl. I 2020, 2258) bis zum 31.12.2021 verlängert (→ Fachbeitrag „Verlängerung der COVID-19-Ausnahmeregelungen im Gesellschaftsrecht“) und sind sodann nochmals bis zum 31.08.2022 verlängert worden.

Im Umwandlungsrecht (→ Umwandlungen) wird über eine Änderung von § 17 UmwG dafür gesorgt, dass Umwandlungen auch noch bis zum 31.12.2021 mit Rückwirkung auf den 01.01.2021 vorgenommen werden können und generell wird die Acht-Monats-Frist des § 17 UmwG auf 12 Monate verlängert. Seit dem 01.01.2022 gilt jedoch wieder die Frist von 8 Monaten.

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (→ Wohnungseigentümerversammlung) bleibt bis zu seiner Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters im Amt und der bestehende Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen weiter. Die Sonderregelungen zur Amtsdauer sind bis zum 31.08.2022 befristet.

Art. 5 sieht eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vor. Gemäß § 1 des Art. 240 des EGBGB wurde für Verbraucherverträge und Verträge mit Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, die ein Dauerschuldverhältnis (→ Dauerschuldverhältnisse) darstellen und vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden, ein Moratorium bis zum 30.06.2020 eingeführt. Dies bedeutet, dass Verbraucher und Kleinstunternehmer hinsichtlich ihrer Leistungspflicht (Zahlung des Entgelts) ein Leistungsverweigerungsrecht zustand. § 1 galt dabei gemäß § 1 (4) explizit nicht für Miet-, Pacht-, Darlehens- und Arbeitsverträge.

Seit dem 01.07.2020 können Verbraucher/innen sowie Kleinstunternehmen ihre Zahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht mehr aufschieben. Bei Nichtzahlung drohen somit alle negativen Verzugsfolgen einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen.

 


D

Darlehensverträge

Für den Fall, dass Darlehen nicht mehr bedient werden können, sollten sich Darlehensnehmer an ihre Bank wenden. Die Banken sind derzeit je nach Fall insbesondere bei Ratenkrediten zu mehrmonatigen Stundungsvereinbarungen bereit. In jedem Falle sollte das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden. Diese ist auch in der Lage, Liquiditätshilfen der KfW (→ KfW) zu vermitteln und das Programm zu empfehlen, das am besten passt und sich möglicherweise mit anderen Programmen kombinieren lässt. Zu solchen Programmen gehören insbesondere die kurzfristig aufgelegten Kredithilfen vieler Landesförderbanken (→ Soforthilfe).

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht sieht in Artikel 5 vor, dass Artikel 240 des EGBGB geändert wird → COVID-19-Gesetz. Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, regelt § 3, dass der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020 fällig werden, für 3 Monate gestundet wird, wenn dem Verbraucher die Leistung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn der angemessene Lebensunterhalt gefährdet ist. Die Unzumutbarkeit wird vermutet. Das AG Frankfurt/Main (v. 08.04.2020 – 32 C 1631/20) ist der Auffassung, dass eine Bank eine pandemiebedingte Kontoüberziehung dulden und eine verlängerte Frist zur Rückführung der Überziehung gewähren muss.

Seit dem 01.07.2020 müssen die verschobenen monatlichen Darlehensraten wieder gezahlt werden, sofern sich Verbraucher/innen mit ihrer Bank nicht auf eine andere Lösung verständigt haben. Nach der gesetzlichen Regelung sind Verbraucher/innen jedoch nicht dazu verpflichtet, nach Juli 2020 doppelte Ratenzahlungen zu leisten (z.B. nachzuzahlende Rate mit zugleich fälliger Monatsrate). Nach Art. 240 § 3 Abs. 5 EGBG gilt vorbehaltlich abweichender einvernehmlicher Vereinbarungen zwischen Bank und Verbraucher/innen, dass der gesamte Vertragszeitraum grundsätzlich um drei Monate verlängert und die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen um diese Frist hinausgeschoben wird.

Für den Zeitraum der gesetzlichen Stundung entstehen keine zusätzlichen Zinsen.

Dauerschuldverhältnisse

Für Dauerschuldverhältnisse von Verbrauchern und Kleinstunternehmen sieht das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht (→ Fachbeitrag „Deutscher Bundestag beschließt COVID-19-Gesetz“) in Art. 5 eine Änderung zu Art. 250 EGBGB vor, indem mit § 1 ein Moratorium (Aussetzung der Leistungsverpflichtung) zu Gunsten des Verbrauchers und des Kleinstunternehmens bis zum 30.06.2020 festlegt wurde, wenn der Vertrag vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde und die Zahlung aufgrund der Pandemie nicht möglich war → COVID-19-Gesetz. Dieses Moratorium sollte für alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse gelten, das heißt beim Verbraucher für solche, die Leistungen zur angemessenen Daseinsvorsorge (wie z.B. Strom, Wasser, Abwasser, Telekommunikation, Gas) betreffen, beim Kleinstunternehmen solche, die Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs betreffen.

Der Gesetzgeber definiert im COVID-19-Gesetz, wann es sich um wesentliche Dauerschuldverhältnisse handelt. Dies sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung eines Erwerbsbetriebes erforderlich sind.

Seit dem 01.07.2020 können Verbraucher/innen und Kleinstgewerbetreibende ihre Zahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht mehr aufschieben. Die Begleichung eines Zahlungsanspruchs, der im Zeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig geworden ist, kann daher – sofern nichts anderes vereinbart wurde – ab dem 01.07.2020 nicht mehr unter Berufung auf dieses Recht verweigert werden. Bei Nichtzahlung drohen alle negativen Verzugsfolgen einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen.

Dienstverpflichtung / Dienstbereitschaft

Notare haben nach der Bundesnotarordnung eine Dienstverpflichtung. Diese bestand und besteht auch in der derzeitigen Corona-Krise. Unser Notariat hat sehr umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um diese Dienstverpflichtung / Dienstbereitschaft im Interesse des Rechtsverkehrs und unserer Klienten zu sichern. Wir schützen Sie und uns durch umfangreiche Hygienemaßnahmen, Zutrittsbegrenzungen, Maßnahmen zur räumlichen Distanz und Verweis auf präsenzfreie Kommunikation per E-Mail, Telefon- / Videokonferenz.

Fernbeurkundungen / Fernbeglaubigungen sind nicht zulässig. Die Beteiligten oder ein von ihnen Bevollmächtigter muss bei der Beurkundung anwesend sein.

Seit November 2020 sind alle Räume in unserem Notariat auch mit neuester und auch gegenüber dem COVID-19-Virus effizienter Luftreinigungstechnik ausgestattet.


E

Ehevertrag

Künftige oder bereits verheiratete Ehepartner haben die Möglichkeit, einen Ehevertrag nach § 1408 BGB abzuschließen. Häufig ist es der Wille zumindest eines der Beteiligten, dass dieser Vertrag abgeschlossen wird, bevor die Ehe eingegangen wird. Nicht selten leben aber die künftigen Eheleute getrennt voneinander und haben angesichts der Corona-Krise Schwierigkeiten, einen gemeinsamen Notartermin wahrzunehmen. Der Abschluss eines Ehevertrages ist jedoch auch mit einer Vollmacht möglich. Diese ist gem. § 167 Abs. 2 BGB nicht zwingend beurkundungsbedürftig. Von einem derartigen Verfahren soll man aber nur im absoluten Ausnahmefall Gebrauch machen. In jedem Fall müssen die Nachteile einer Beurkundung ohne gleichzeitige Präsenz der Eheleute durch das Verfahren im Übrigen abgemildert werden. Beide Eheleute sollten mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf einen Entwurf der Urkunde erhalten haben, sich vom Notar vorab (ggf. telefonisch) beraten lassen und beide an der Beurkundung teilnehmen – ggf. telefonisch oder per Videokonferenzschaltung.

Elektronischer Rechtsverkehr

Die Notare kommunizieren in weitem Umfang mit den Handelsregistern, den Grundbuchämtern und auch den Vereinsregistern bereits im elektronischen Rechtsverkehr. Anträge an diese Register können ohne jede Einschränkung weiterhin elektronisch erfolgen. Auch zwischen den Notaren ist ein elektronischer Rechtsverkehr möglich. Soweit zum Beispiel eine Vollmachtsbestätigung oder Genehmigung zu einer Urkunde bei uns erforderlich ist, kann diese auch an einem anderen Ort vor einem dortigen Notar unterzeichnet werden und dieser übermittelt sie in einer elektronisch signierten Datei an uns. Dies geschieht in ganz kurzer Zeit und ggf. ist sogar der Kollege, bei dem eine entsprechende Unterschriftsbeglaubigung / Genehmigung / Vollmachtsbestätigung erfolgt, bereit, die Kosten niederzuschlagen. Dies muss mit dem entsprechenden Kollegen abgesprochen werden.

Auch im europäischen Rechtsverkehr können Notare weiterhin sehr viele Handelsregister anderer europäischer Staaten elektronisch einsehen und die Existenz der Gesellschaft und die Frage, wer die Gesellschaft vertritt, elektronisch klären. Die Notare sind dann in der Lage, aufgrund dieser elektronischen Einsicht eine Vertretungsbescheinigung zu erteilen. Werden bei uns Vollmachten vorgelegt, die von anderen Gesellschaften erteilt worden sind, so können wir – jedenfalls im europäischen Rechtsverkehr - elektronisch überprüfen, ob der Vollmachtgeber existiert und wer ihn vertritt. Wir können dann mit einer weiteren Bescheinigung, einer sog. Vollmachtsbescheinigung, bestätigen, dass die entsprechende Vollmacht das Rechtsgeschäft deckt. Wenn diese Vollmachten in englischer, spanischer oder französischer Sprache erteilt wurden, ist es bei uns nicht erforderlich, die Vollmachten zu übersetzen und diese Vollmachten müssen dann auch nicht bei den Registern eingereicht werden. Wir bemühen uns auch hier, vor allem angesichts der jetzigen Krise, schnell und flexibel für Sie aktiv zu werden.

Entgeltanspruch

Die Corona-Krise selbst ändert nichts am Entgeltanspruch des Arbeitnehmers, sofern beide Arbeitsvertragsparteien ihre vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen.

Stellt der Arbeitgeber den Betrieb infolge der Auswirkungen der Corona-Krise ein, betrifft das das sog. Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber bleibt daher verpflichtet, das vereinbarte Entgelt weiterzuzahlen. In dieser Situation bietet sich aber die Anordnung von Kurzarbeit (→ Kurzarbeit) an, wenn dies durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich vorgesehen ist oder zwischen den Arbeitsvertragsparteien individuell vereinbart wird. Inwieweit auch der Notar selbst Kurzarbeit anordnet, muss auch aus standespolitischer Sicht beurteilt werden und sollte eine äußerste Notmaßnahme sein. Schwieriger zu beurteilen ist dagegen, ob der Entgeltanspruch auch dann weiterbesteht, wenn der Arbeitgeber den Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung schließen muss. Das Fortbestehen des Entgeltanspruch wird dann angenommen, wenn das Risiko der behördlichen Anordnung im Betrieb durch dessen besondere Eigenart angelegt war. Das wird im Falle des Coronavirus vor allem bei Betrieben mit Publikumsverkehr gelten.

Allein die Befürchtung, sich mit dem Coronavirus anzustecken, wird i.d.R kein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers begründen. Bleibt der Arbeitnehmer dennoch der Arbeit fern, entfällt sein Entgeltanspruch. Die Möglichkeit des → Homeoffice muss zwischen den Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich geregelt sein.

Auch mittelbare Auswirkungen des Coronavirus, wie die Selbstorganisation der Betreuung des Kindes infolge von Kindergartenschließungen, führen nicht dazu, dass der Arbeitnehmer trotz nicht erbrachter Arbeitsleistungen seinen Entgeltanspruch behält. Vielmehr sind die Arbeitsvertragsparteien auch hier gehalten, sich einvernehmlich zu verständigen.

Im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers mit dem Coronavirus besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (→ Lohnfortzahlung).

Wird gegen den Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverbot wegen des Verdachts auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus ausgesprochen, besteht ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Staat für sechs Wochen nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 IfSG, für den der Arbeitgeber vorleistungspflichtig ist. Der Arbeitgeber kann aber nach § 56 Abs. 12 IfSG einen Vorschuss verlangen.

Erbausschlagung

Erbausschlagungserklärungen nach §§ 1943 ff. BGB können prinzipiell bei dem Nachlassgericht abgegeben werden, in dessen Amtssitz der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, in dessen Amtssitz der Ausschlagungserklärende wohnt und über jeden deutschen Notar. Die Ausschlagungserklärung ist öffentlich zu beglaubigen. Geschieht die Beglaubigung beim Notar, leitet er oder der Ausschlagende die Erklärung an das zuständige Nachlassgericht weiter. Sofern Personen aufgrund angeordneter Quarantäne ein Besuch weder beim Nachlassgericht noch bei einem Notar möglich ist, können sich diese bezüglich des Ablaufs der Ausschlagungsfrist über §§ 1944 Abs. 1 Satz 3, 206 BGB evtl. auf höhere Gewalt und insofern auf eine Hemmung der Frist berufen. Dies dürfte auch dann gelten, wenn z.B. das Nachlassgericht pandemiebedingt geschlossen ist. In der Zeit der Corona-Pandemie gewinnt auch § 1944 Abs. 3 BGB Bedeutung: Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen Sitz im Ausland hatte oder (!) sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält (ein Tagesausflug ist unerheblich). Für in der Zeit der Corona-Krise im Ausland „gestrandete“ Erben ist dies wichtig. Bei der Abgabe der Erklärung der Erbausschlagung ist Stellvertretung zulässig. Die Vollmacht bedarf gem. § 1945 Abs. 3 BGB der notariellen Beglaubigung..

Epidemie

Nach dem Robert-Koch-Institut handelt es sich bei einer Epidemie um eine Erkrankungswelle, in der im Vergleich zur Ausgangssituation bestimmte Erkrankungsfälle mit einheitlicher Ursache vermehrt auftreten, allerdings zeitlich und räumlich begrenzt. Angesichts der weltweiten Ausbreitung des Coronavirus handelt es sich bei diesem inzwischen um eine → Pandemie.

Europäische Gesellschaft (SE – Societas Europaea)

Die Erleichterungen, die das → COVID-19-Gesetz für die Aktiengesellschaft vorsieht, gelten mit einer Ausnahme auch für die SE mit Sitz in Deutschland. Die Erleichterung für die deutsche Aktiengesellschaft zur Durchführung der Hauptversammlung (12 Monate) konnte der deutsche Gesetzgeber aufgrund zwingender Vorgaben der SE-VO nicht auf die SE übertragen. Dies wurde jedoch für die SE und die Europäische Genossenschaft inzwischen durch die EU in gleicher Weise wie für die deutsche AG geregelt: Haupt- bzw. Mitgliederversammlungen können bis zum 31.12.2020 abgehalten werden. Die EU hat diese Anpassung mit Wirkung zum 28.05.2020 vorgenommen; → Fachbeitrag „Verlängerung der Hauptversammlungsfrist nun auch für die SE“.

Für das Jahr 2021 und danach 2022 wurde jedoch keine Verlängerung beschlossen. Hauptversammlungen der SE müssen binnen sechs Monaten seit Ende des Geschäftsjahres durchgeführt werden.


F

Fertigstellungstermine / -fristen

Viele Verträge, zum Beispiel Bauträgerverträge über Immobilien oder Werkverträge, sehen Fertigstellungsfristen vor. Tritt ein Fall höherer Gewalt (→ höhere Gewalt, force majeure) ein, ist es nicht schuldhaft, wenn der Bauträger/Verkäufer aufgrund dessen diese Frist überschreitet. Derjenige, der die Leistung zu einem bestimmten Termin zu erbringen hat, muss allerdings beweisen, dass die Fristüberschreitung auf höherer Gewalt beruht, also durch die Corona-Krise bedingt war. Eine sorgfältige Dokumentation ist dringend anzuraten.

Bei notariellen Verträgen über Immobilien hängt regelmäßig die Kaufpreisfälligkeit von der Erteilung behördlicher Genehmigungen, der Lastenfreistellung durch Banken und fast immer von der Eintragung einer Auflassungsvormerkung statt. Diese Voraussetzungen treten aufgrund der Corona-Krise jetzt teilweise erst deutlich später ein. Der Notar kann auf die Bearbeitungszeiten bei Behörden und Gerichten keinen Einfluss nehmen. Keiner Partei dürfte wegen dieser Verzögerungen ein Recht zum Rücktritt zustehen, da die COVID-19-Pandemie nicht in den Risikobereich eines der Beteiligten fällt. Das Fehlen der Eintragung der Auflassungsvormerkung kann in Ausnahmefällen durch eine sog. Rangbescheinigung kompensiert werden, da der Eingang der Einträge bei den Grundbuchämtern und deren Zuordnung zur Akte nicht überall gewährleistet ist.

Normalerweise hängt von der Zahlung des Kaufpreises auch der Besitzübergang (→ Besitzübergang) und die Möglichkeit zur Nutzung der Immobilie ab. Hier könnte die Hinterlegung des Kaufpreises als Alternative → Hinterlegung helfen. Wir sind bereit, derartige Hinterlegungen vorzunehmen.

Fernbeglaubigung / Fernbeurkundung

Als Fernbeglaubigung / Fernbeurkundung werden Vorgänge bezeichnet, bei denen der Notar zum Beispiel telefonisch oder per Audiokonferenz mit den Beteiligten verbunden ist, diese aber nicht persönlich beim Notar anwesend sind. Dem Notar ist eine Beurkundung mit nicht physisch anwesenden Beteiligten verboten. Ganz anders liegen die Dinge dann, wenn die Beteiligten eine dritte Person bevollmächtigt haben, die für sie tätig wird, zusätzlich aber der Vollmachtgeber am Telefon der Beurkundung folgt. Dies ist ein zulässiges Verfahren.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass auch dann, wenn wir Sie seit vielen Jahren kennen, es unzulässig ist, dass wir ohne ihre physische Präsenz bei uns Ihre Unterschrift beglaubigen oder ohne Ihre Präsenz oder die Präsenz eines von Ihnen Bevollmächtigten eine Beurkundung vornehmen.

Finanzplankredit

Finanzplankredit Gerade in der Corona-Krise haben die Unternehmen mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen. In dieser Situation bewährt sich der Finanzplankredit. Bei diesem handelt es sich um ein Darlehen, das je nach Ausgestaltung der Abreden - die in der Satzung, durch Gesellschafterbeschluss oder schuldrechtlich zwischen Gesellschaft und Gesellschafter getroffen werden können -, einlageähnlichen Charakter haben und ggf. die Pflicht begründen kann, auch bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft das Darlehensversprechen zu erfüllen (vgl. BGH NJW 2010, 3442, 3444 Rn. 28). Die Besonderheit des Finanzplankredites gegenüber sonstigen Gesellschafterdarlehen besteht also darin, nicht nach § 490 BGB kündbar zu sein, weil er haftungsrechtlich einer nicht erfüllten Einlageverpflichtung gleichgestellt wird. Dieser Unterschied wirkt sich dann aus, wenn der Finanzplankredit noch nicht ausgereicht wurde und die Krise der Gesellschaft eintritt. In diesem Fall bleibt der Gesellschafter aufgrund der Unkündbarkeit zur Darlehensgewährung verpflichtet und auch eine Aufhebung der Darlehenszusage soll nicht in Betracht kommen. Ob hieran festzuhalten ist, hat der BGH zwischenzeitlich ausdrücklich offengelassen (BGH NJW 2010, 3442, 3444 Rn. 29).

Das Darlehen in Form des Finanzplankredits soll nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 23.10.2019 – 13 U 99/18, NZG 2020, 140) aber dann kündbar sein, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Das folgerte das Gericht im entschiedenen Fall aus einer Auslegung der Vereinbarungen der Beteiligten, denen nicht zu entnehmen gewesen sei, dass die Kündbarkeit auch im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters ausgeschlossen sein sollte. Es würde auch Treu und Glauben widersprechen, den Gesellschafter am Darlehensvertrag festzuhalten, obwohl er am Erfolg der Gesellschaft nicht mehr partizipieren und keinen Einfluss mehr auf ihr Geschick nehmen kann. Darauf, ob das Darlehen bereits ausgereicht wurde oder nicht, dürfte es mit der gegebenen Begründung des Gerichts für die Kündbarkeit nicht ankommen.

Force Majeure

→ Fachbeitrag "Ist die Corona-Krise ein Fall höherer Gewalt?"

Fristen

Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass gerichtliche oder in Gesetzen vorgesehene Fristen durch die Corona-Krise generell ausgesetzt sind/waren oder nicht laufen. Es bestand und besteht derzeit eindeutig kein Stillstand der Rechtspflege nach § 245 ZPO (→ Justiz), der zu einer gesetzlichen Unterbrechung sämtlicher gerichtlicher Fristen nach § 249 ZPO führen würde. Hierfür fehlt es an der vollständigen Einstellung der Gerichtstätigkeit für einen unabsehbaren Zeitraum. Allerdings sieht das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht in Art. 2 § 4 eine Veränderung in § 17 UmwG vor. Die dort genannte Acht-Monats-Frist wird auf 12 Monate verlängert. Das Gesetz enthält aber keine generelle Aussetzung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen.


G

Genossenschaft

Die Durchführung einer Mitglieder-/Vertreterversammlung ist nach der derzeit geltenden Rechtslage regelmäßig aufgrund der verschiedenen Pandemie-Verordnungen als Ansammlung untersagt.

Für Genossenschaften sieht das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht (→ COVID-19-Gesetz) in § 3 des Artikels 2 vor, dass abweichend von § 43 Abs. 7 S. 1 GenG Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden können, wenn dies die Satzung nicht ausdrücklich vorsieht. Nach überwiegender Meinung kann auch bei der Verschmelzung von Genossenschaften die erforderliche Mitgliederversammlung virtuell (online) durchgeführt werden. Eine Präsenzversammlung ist in diesen Fällen trotz § 13 UmwG nicht erforderlich.

Die Einberufung der Versammlung kann nach dem COVID-19-Gesetz auch über das Internet oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen. Den Jahresabschluss kann nun auch der Aufsichtsrat feststellen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Abschlagszahlungen beschließen. Die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats verbleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Amt und die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrats darf die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Mindestzahl unterschreiten. Für Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat ist auch ohne Grundlage in der Satzung oder Geschäftsordnung eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren oder als Telefon- oder Videokonferenz möglich → COVID-19-Gesetz. Die Sonderregelungen für die Genossenschaft wurden durch die Verordnung vom 20.10.2020 bis zum 31.12.2021 verlängert. Mit Gesetz v. 14.09.2021 hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung bis zum 31.08.2022 geschaffen: durch eine entsprechende Regelung in der Satzung können virtuelle Versammlungen/Delegiertenversammlungen selbst zu Umwandlungsbeschlüssen virtuell durchgeführt werden (§ 3 Abs. 1 COVMG). Der BGH hat allerdings am 05.10.2021 (Az. II ZB 7/21) entschieden, dass eine derartige Versammlung keine „Einbahnstraßenkommunikation“ vorsehen darf; es muss also Rede und Gegenrede möglich sein.

Geschäftsführerbestellung

Neu bestellte und ins Handelsregister einzutragende Geschäftsführer müssen durch den Notar nach §§ 2, 8 Abs. 3 GmbHG belehrt werden und u.a. versichern, dass Sie nicht einschlägig vorbestraft sind. Diese Versicherung ist höchstpersönlicher Natur, eine Vertretung ist nicht möglich. Der Notar kann aber eine sog. schriftliche Belehrung vornehmen.

Wir raten dringend an, zu überprüfen, ob das Unternehmen auch bei Ausfall eines Geschäftsführers handlungsfähig ist und bleibt. Es sollte zumindest ein weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer bestellt sein. Kann man sich dazu nicht entschließen, sollte über die Bestellung von Prokuristen und/oder Handlungsbevollmächtigten sowie Unternehmensvollmachten (→ Unternehmervollmacht; Video zur Vorsorgevollmacht) nachgedacht werden.

Geschäftsführerhaftung

Die Haftung des Geschäftsführers wird für Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgen und insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, durch das COVID-19-Gesetz (→ COVID-19-Gesetz) eingeschränkt, Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVID-19-Gesetz. Solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar sind, sollen nicht zu Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer führen. Besonders wichtig für Geschäftsführer ist, dass auch Maßnahmen im Zuge der Neuausrichtung des Geschäfts im Rahmen einer Sanierung von Schadensersatzpflichten befreit werden.

Die Regelungen des § 64 GmbHG wurden durch das sog. SanInsFoG vom 22.12.2020 (BGBl. 2020, 3256) in die Insolvenzordnung, und zwar in § 15b InsO, verlagert, der am 01.01.2021 in Kraft getreten ist. Mit diesem neuen Paragraphen werden Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, privilegiert. Dadurch bewirkt § 15b InsO ein erkennbares Mehr an Rechtssicherheit und Haftungserleichterung für die Geschäftsleitung von Unternehmen.

Gesellschafterdarlehen

Mit dem COVID-19-Gesetz (→ COVID-19-Gesetz) hat der Gesetzgeber Gesellschafterdarlehen in der Pandemie-Krise gefördert und privilegiert. Normalerweise kann die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens in der Insolvenz bzw. nach Stellung des Insolvenzantrages nicht mehr gefordert werden, sämtliche Tilgungs- und Zinszahlungen auf ein derartiges Darlehen sind anfechtbar (vgl. u.a. BGH v. 21.11.2019 – IX ZR 223/18, DStR 2020, 130; eine Kurzübersicht über die Rechtslage gibt auch Heckschen, GWR 2020, 63, 70 ff.). Davon hat der Gesetzgeber nun für Darlehen, die im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2020 gegeben wurden und deren Rückgewähr bis zum 30.09.2023 erfolgt, eine Ausnahme gemacht: es ist keine Anfechtung nach § 135 InsO zulässig. Die Regelungen gelten aber nur noch in dem Fall, dass beim Unternehmen keine Insolvenz wegen eingetretener Überschuldung beantragt werden muss. Bei Unternehmen, bei denen eine Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit besteht, werden Gesellschafterdarlehen seit dem 30.09.2020 ebenso wie gleichgestellte Leistungen nicht mehr privilegiert.

Nach der Rechtsprechung wird der Darlehenshingabe die Vereinbarung einer stillen, typischen oder atypischen Gesellschaft gleichgestellt (Heckschen, GWR 2020, 63, 71).

Gleichfalls wird der Darlehenshingabe das Stehenlassen eines Gewinns oder die Nichtausschüttung von Gewinnen gleichgestellt (vgl. u.a. OLG Koblenz v. 15.10.2013 – 3 U 635/13, NZG 2014, 998). Wenn diese Maßnahmen, ebenso wie zum Beispiel die Stundung einer fälligen Forderung des Gesellschafters, einer Darlehenshingabe gleichgestellt werden, so gilt natürlich auch, dass dann, wenn diese Maßnahmen im sog. Aussetzungszeitraum bis 30.09.2020 geschehen, die dann folgende Bedienung der entsprechenden Leistungen seitens des Gesellschafters nicht anfechtbar ist (→ Fachbeitrag „Deutscher Bundestag beschließt COVID-19-Gesetz“).

Der Gesetzgeber hat aber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt, dass nur die Hingabe neuer Kredite privilegiert wird. Umschuldungen helfen nicht und sind nicht von der Neuregelung erfasst.

Achtung! Seit dem 1. Mai 2021 ist die Insolvenzantragspflicht nicht mehr ausgesetzt. Es entfällt der Anfechtungsschutz für ab diesem Zeitpunkt neu gewährte Darlehen.

 

Gewerberaummietverträge

Für Gewerberaummietverträge hat der BGH am 12.01.2022 (XII ZR 8/21) entschieden, dass es je nach Einzelfall einen Anspruch des Mieters auf Reduzierung der Miete geben kann. Im Falle einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie beruht, steht dem Mieter von gewerblich genutzten Flächen grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB zu. → Fachbeitrag: „Miet- und Pachtvverhältnisse in der Coronakrise“

Grundbuchämter

Die Grundbuchämter sind Teile des Amtsgerichts. Vielfach haben Grundbuchämter so wie in Dresden den Zugang für Besucher eingeschränkt. Die Bearbeitungszeiten hatten sich teilweise verlangsamt, normalisieren sich aber zunehmend wieder. Zu Reaktionsmöglichkeiten im Vertragsvollzug → Bürgschaft, → Hinterlegung.

GmbH-Gründung

Wir nehmen und haben durchgehend GmbH-Gründungen beurkundet. Sollten Sie den Termin nicht persönlich wahrnehmen können oder wollen, muss von dem Mittel der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden. Die Vollmacht muss in diesem Fall notariell beglaubigt werden. Gleiches gilt bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer Aktiengesellschaft. Wir stellen Ihnen unmittelbar nach der Beurkundung eine beglaubigte Abschrift der Gründungsurkunde zur Verfügung und ermöglichen damit die Eröffnung eines Bankkontos. Ein Registervollzug mit dem Ziel der Eintragung der Gesellschaft kann in der Regel erst erfolgen, wenn ein Bankkonto für die neu gegründete Gesellschaft eröffnet und nach der notariellen Beurkundung des Gründungsprotokolls dort eine Einzahlung auf die übernommenen Geschäftsanteile stattgefunden hat. Bitte setzen Sie sich aber bereits im Vorfeld der Gründung mit der Bank in Verbindung, da sich auch dort die Laufzeiten für die Eröffnung der Konten verlangsamt haben.

Gesellschafterversammlung

Gesellschafterversammlungen waren lange aufgrund COVID-19-Pandemie-Verordnungen äußerst problematisch und vielfach als Präsenzversammlungen untersagt. (ausführlich zur virtuellen Gesellschafterversammlung Heckschen/Hilser, ZIP 2022, 461 ff. sowie dies., ZIP 2022, 670; → Fachbeitrag: „Virtuelle Gesellschafterversammlungen – neue Rechtslage“).

Gesellschafterversammlungen sind nach vielen Gesellschaftsverträgen bei Einverständnis aller Gesellschafter auch im Umlaufverfahren, online oder per Telefon-/Videokonferenz/virtuell möglich. Vielfach sehen die Gesellschaftsverträge auch die Kombination der Verfahren vor (vgl. BGH v. 16.01.2006 – II ZR 135/04, GmbHR 2006, 706; Reichert/Knoche, GmbHR 2020, S1.). In einigen Fällen sieht das Gesetz zwingend die notarielle Beurkundung vor (zum Beispiel Satzungs-/Gesellschaftsvertragsänderungen, Kapitalmaßnahmen, Umwandlungsmaßnahmen). Allerdings ist auch in den Fällen, in denen eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, eine Stellvertretung, und bei Beschlüssen außerhalb des UmwG (z.B. Satzungsänderung) auch ein Umlaufverfahren unter Einschaltung des Notars, zulässig. Nur in seltenen Fällen muss die Vollmacht notariell beglaubigt werden. Bei Aktiengesellschaften ist grundsätzlich eine Präsenzversammlung der Aktionäre (→ Hauptversammlung) zwingend, kann aber durch Vollmachten umgangen werden. Die Gesellschaftsverträge sollten dringend daraufhin überprüft werden, ob in möglichst breitem Umfang Präsenzversammlungen vermieden werden können, die Bevollmächtigung ermöglicht ist und die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen in gesetzlich möglichst weitem Umfang flexibilisiert ist und dies auch ohne Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.  
Inzwischen liegen auch  landgerichtliche Entscheidungen zu den Regelungen des COVID-19-Gesetzes vor. Das Landgericht Hamburg stellt mit der Entscheidung vom 09.06.2020 (Az. 412 HK O 78/20) klar, dass auch für Umlaufbeschlüsse die im Gesetz (§ 51 GmbHG: eine Woche) oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einberufungsfristen gelten und hier keine Privilegierung greift. Wer also Umlaufbeschlüsse durchführen möchte, muss so rechtzeitig einladen, dass bis zur Beschlussfassung eine Woche bleibt.

Allerdings sieht das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht (→ COVID-19-Gesetz) in § 2 des Artikels 2 vor, dass, abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG, Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch die schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können, und in § 1 des Artikels 2, dass die Hauptversammlung der AG auch als virtuelle abgehalten werden kann. Es ist jedoch derzeit unklar, ob das Gesetz nur § 48 Abs. 2 GmbHG suspendiert oder auch entsprechende Satzungsregelungen. Das DNotI geht davon aus, dass das Gesetz entgegenstehende Satzungsregelungen überwindet. Der Gesetzgeber hat jedoch keine Regelungen zu entgegenstehenden Satzungsregelungen getroffen, obwohl er bei der AG, KGaA, Genossenschaft und dem Verein sehr wohl gesehen hat, dass auch eine Anpassung der Satzung erforderlich sein kann. Während er dort Anordnungen trifft, die auch ohne entsprechende Satzungsregelungen greifen sollen, suspendiert er entgegenstehende Regelungen bei der GmbH nicht. Dies mag auch daran liegen, dass er insoweit in die Freiheit zur Gestaltung der Satzung ebenso wie bei Personengesellschaften nicht eingreifen wollte.  

Hingegen vertritt das LG Stuttgart in zwei Urteilen (Az.: 44 O 52/20; 40 O 46/20) die Meinung, dass sich der Gesellschaftervertrag gegenüber der gesetzlichen Regelung durchsetzt. Das Gericht betont dabei die aus § 45 Abs. 2 GmbHG hervorgehende Satzungsautonomie der Gesellschafter. Ein gesetzgeberischer Wille, den Grundsatz der Satzungsautonomie in Zeiten der Corona-Pandemie aufzugeben, gehe aus Art. 2 § 2 COVID-19-Gesetz nicht hervor. Daneben stellt das Gericht das Teilnahmerecht des einzelnen Gesellschafters heraus. Dieses könne dazu führen, dass trotz frist- und formgerechter Einberufung ein Gesellschafterbeschluss rechtswidrig und damit anfechtbar zustande kommt, wenn einzelne Gesellschafter aufgrund Reisebeschränkungen in Pandemie-Zeiten unverschuldet nicht an der Gesellschafterversammlung teilnehmen können, dies jedoch für die Gesellschaft vorhersehbar war. Die Gesellschafterversammlung muss in diesem Falle zwingend verschoben werden.

Bei Umwandlungsvorgängen ist zunächst zu fragen, ob es eines Gesellschafterbeschusses bedarf. Gemäß §§ 62 Abs. 1 S. 1, 78 UmwG bedarf es keines Verschmelzungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft zur Aufnahme der übertragenden Gesellschaft, wenn sich 9/10 des Kapitals der übertragenden Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) in der Hand einer übernehmenden AG, KGaA oder SE befinden. Nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 78 UmwG ist aber ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden AG bzw. KGaA erforderlich, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Ob diese Beschlüsse auch im Umlaufverfahren erfolgen können (→ Umwandlung), ist je nach Gesellschaftsform unterschiedlich zu beantworten.

Es ist in jedem Einzelfall nachzuprüfen, inwieweit der Gesellschaftsvertrag das Recht vorsieht, Bevollmächtigte zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte zu bestellen. Bei Personen(handels)gesellschaften wird die Ansicht vertreten, dass die Einschaltung von Bevollmächtigten ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein muss. Bei Kapitalgesellschaften ist es grundsätzlich zulässig, Bevollmächtigte zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte     zu     entsenden.     Allerdings     enthalten     eine     Vielzahl     von Gesellschaftsverträgen hier Einschränkungen (z.B. nur Mitgesellschafter oder nur zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Personen wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Notariatsmitarbeiter etc.). Soweit Vorsorgevollmachten (→ Vorsorgevollmacht), Unternehmervollmachten (→ Unternehmervollmachten) oder andere Vollmachten bereits in der Vergangenheit erteilt wurden, sollte überprüft werden, ob diese in Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung stehen. Häufig muss entweder die Satzung oder die Vollmacht angepasst werden. Darüber hinaus sollte stets das Verbot des § 181 BGB, das auch Gesellschafterversammlungen erfassen kann, berücksichtigt werden.  Vollmachten müssen darauf hin überprüft werden, ob der Vollmachtgeber Befreiung von § 181 BGB erteilen durfte. Letztlich sind noch Stimmverbote (auch für den Vertreter) nach § 47 Abs. 4 GmbHG zu beachten.

Für die Gesellschafterversammlungen von Personen(handels)gesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, EWiV) enthält das COVID-19-Gesetz keine Erleichterungen. Online-Versammlungen sind hier nur möglich, wenn dies der Gesellschaftsvertrag bereits ermöglicht, was sehr selten der Fall ist. Dies gilt auch für Publikumspersonengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG.
Ausführliche Hinweise zur Gestaltung von Gesellschaftsverträgen finden Sie im Aufsatz Heckschen/Strnad, GmbHR 2020, 807.

Das COVID-19-Gesetz schafft nur vorübergehend die Möglichkeit der virtuellen Gesellschafterversammlung. Sofern es nicht über den 31. August 2022 verlängert wird, liegt es an der jeweiligen Gesellschaft, die rechtlichen Voraussetzungen in der Satzung zu schaffen; jedenfalls solange das entsprechende Gesetzesvorhaben zur dauerhaften Installation der virtuellen Gesellschafterversammlung nicht abgeschlossen ist.


H

Handelsregister

Die Anträge beim Handelsregister werden elektronisch eingereicht und dies geschieht weiterhin unverzüglich durch die Notare. Über die amtliche Website www.handelsregister.de kann jedoch jedermann den aktuellen Registerstatus sowie öffentlich zugängliche Dokumente wie Gesellschafterverträge und Satzungen einsehen.

Handelsregisteranmeldung

Soweit eine Handelsregisteranmeldung vorzunehmen ist, muss diese notariell beglaubigt sein. In der Regel sind Handelsregisteranmeldungen nicht höchstpersönlicher Natur. Stellvertretung über eine Vollmacht ist möglich. Die Vollmacht muss allerdings notariell beglaubigt sein. Wird die Handelsregisteranmeldung aus einer notariellen Urkunde heraus erforderlich, so kann der Notar nach § 378 Abs. 2 FamFG die Anmeldung vornehmen, wenn diese nicht ausnahmsweise höchstpersönlicher Natur ist. Von dieser Möglichkeit können vor allem in der Zeit der Pandemie Notare Gebrauch machen, um die unnötige und nicht selten auch unmögliche Anreise eines / aller Geschäftsführer zu vermeiden.

Hauptversammlung

Für außerordentliche und ordentliche Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, Europäischen Gesellschaften (SE), Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit überlagert das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht (→ COVID-19-Gesetz) in Art. 2 zeitweilig die §§ 59, 108, 118, 123, 175, 304 AktG (vgl. dazu auch DNotI-Report 2020, 52 sowie die online zugängliche Arbeitshilfe des DNotI „FAQ zur virtuellen Hauptversammlung“ ). Das Gesetz ermöglicht der Verwaltung (Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats), eine Teilnahme an der Hauptversammlung nur im Wege elektronischer Kommunikation nach § 118 Abs. 2 S. 2 AktG zuzulassen (audiovisuell). Die Verwaltung kann bestimmen, dass die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation § 118 Abs. 2 AktG erfolgt. Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats nach § 118 Abs. 2 AktG und die Zulassung der Bild- und Tonübertragung nach § 118 Abs. 4 AktG kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung der Satzung oder Geschäftsordnung treffen. Das Gesetz ermöglicht die Online-Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. Ordnet die Verwaltung nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen eine solche virtuelle Online-Hauptversammlung an, so haben die Aktionäre kein Präsenzrecht. Ort der Versammlung ist der Platz, an dem der Versammlungsleiter und – soweit erforderlich – der Notar sitzen. Dieser Ort und die Zeit sind auch in der Einladung zu einer solchen Versammlung zu benennen. Es werden weiterhin Erleichterungen zur Einberufung vorgesehen. Die Versammlung kann verkürzt bis zum 21. Tag vor dem Tag der Versammlung einberufen werden. Dies gilt im Übrigen für alle Hauptversammlungen, und zwar unabhängig davon, ob sie online oder mit Präsenz durchgeführt werden, und solange, wie das COVID-19-Gesetz Geltung beansprucht. In der Praxis werden jetzt Online-Hauptversammlungen nur mit dem Versammlungsleiter sowie - soweit vorgeschrieben – mit dem Notar durchgeführt. Die Aktionäre erhalten einen Zugangscode. Die physische Präsenz wird ausgeschlossen. Teilweise wird auf die (elektronische) Briefwahl ausgewichen. Die Verwaltung ordnet regelmäßig an, dass Fragen innerhalb der vom Vorstand festgelegten Frist vorab eingereicht werden müssen. Es ist allerdings offen, ob diese Begrenzung mit Art. 9 der Aktionärsrechterichtlinie der EU vereinbar ist. Der Vorstand hat ein Ermessen, welche Fragen er beantwortet. Die Stimmen werden elektronisch abgegeben. Fragen während der Hauptversammlung werden nicht zugelassen. Gleiches gilt für Anträge. Für Widersprüche sind Erleichterungen geschaffen und sie werden am Ende der Hauptversammlung elektronisch gesammelt. Hauptversammlungen müssen nicht binnen der ersten acht Monate des Jahres, sondern binnen 12 Monaten erfolgen. Abschlagszahlungen an Aktionäre werden ebenso erleichtert. Das Anfechtungsrecht gegenüber derartigen Entscheidungen wird eingeschränkt (→ COVID-19-Gesetz). Wir beraten Sie gern! Das VG Frankfurt/Main hat mit Beschluss v. 26.03.2020 – 5 L 744/20 F, den Eilantrag eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt/Main auf Untersagung einer für Mai vorgesehenen Hauptversammlung abgelehnt.

Die Regelungen des COVID-19-Gesetzes wurden mit der Verordnung vom 20.10.2020 (BGBl. I 2020, 2258) zunächst bis zum 31.12.2021 und daraufhin erneut bis zum 31.08.2022 verlängert und ermöglichen somit auch bis Ende August 2022 Hauptversammlungen mit den vorgenannten Erleichterungen. Inzwischen liegt eine Referentenentscheidung zur sog. Virtuellen Hauptversammlung vor → Heckschen/Hilser, ZIP 2022, 461 ff.; dies., ZIP 2022, 670; Heckschen, in: Widmann/Mayer, UmwR, 196. Erg-Lfg./Februar 2022, § 13 UmwG Rz. 43.2.

Unternehmen sollen nach diesem Beschluss von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung nur in Einzelfällen Gebrauch machen, wenn dies unter Berücksichtigung der Pandemie-Umstände und der Teilnehmerzahl erforderlich erscheint.

→ auch Virtuelle Hauptversammlung

Hauptversammlungsbeschlüsse, Anfechtung

Das sog. COVID-19-Gesetz (→ COVID-19-Gesetz) sieht eine Einschränkung der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen vor, wenn sich der Anfechtende auf eine Verletzung des § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AktG (Einberufung/Teilnahmerechte) beruft.

Anfechtungsklage kann nur derjenige erheben, der (wie sonst auch) die Aktien vor Einberufung der Hauptversammlung erworben hat, sein Stimmrecht ausgeübt und (elektronisch) Widerspruch erhoben hat. Der Widerspruch kann wohl auch schon vor der Ausübung des Stimmrechts erklärt werden.

Die Regelungen des COVID-19-Gesetzes wurden zunächst mit der Verordnung vom 20.10.2020 (BGBl. I 2020, 2258) bis zum 31.12.2021 und daraufhin erneut bis zum 31.08.2022 verlängert und ermöglichen somit zumindest bis Ende August 2022 Hauptversammlungen mit den vorgenannten Erleichterungen.

Hinterlegung

Die Hinterlegung des Kaufpreises kann bei Grundstückskaufverträgen eine Gestaltungsmöglichkeit sein, um den fehlenden Vollzug bei Behörden und Gerichten zu kompensieren. Wir bieten an, bestehende und künftige Verträge um entsprechende Hinterlegungsklauseln zu ergänzen, müssen aber daraufhin hinweisen, dass insoweit Gebühren anfallen. Bei einem Betrag von 100.000 Euro entstehen zum Beispiel Kosten in Höhe von 287,50 Euro. Die Gebühren steigen degressiv mit der Höhe des hinterlegten Betrages an.

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt stellt ein Ereignis da, dass von außen kommt, und unvorhersehbar, unbeherrschbar und ungewöhnlich ist. Liegt ein solches Ereignis vor, haftet ein Schuldner nicht. Versäumt er deswegen Fristen, gilt gleiches, und er kann sog. Wiedereinsetzung verlangen oder den Fristablauf anfechten. Die Corona-Krise kann dazu führen, dass höhere Gewalt vorliegt, und ein Verschulden des zur Leistung Verpflichteten zu verneinen ist.

→ auch Force Majeure

Erlass des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat vom 23.03.2020

Homeoffice

Arbeitnehmer haben derzeit grundsätzlich keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Dies gilt auch in der Zeit der Corona-Krise. Abweichungen kann der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag vorsehen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales fordert aber für die Zukunft, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice erhalten.

Der Bundesgesetzgeber hat jedoch mit Verordnung vom 21. Januar 2021 (SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung) vorgesehen, dass Homeoffice dort ermöglicht werden muss, wo dies betrieblich möglich ist.

Der Arbeitgeber kann, obwohl er grundsätzlich den Ort der Arbeit bestimmt, den Arbeitnehmer nicht zum Homeoffice zwingen. Arbeitet der Arbeitnehmer dann aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder kraft o.g. Regelungen im Homeoffice, ist er in seinen dortigen Arbeitszeiten auch unfallversichert.

Es wird derzeit diskutiert, ob es einen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Tagen im Homeoffice für Arbeitnehmer geben soll. Das Gesetz ist nicht beschlossen und auch der durch das Bundesarbeitsministerium vorgelegte Gesetzesentwurf ist in heftiger Kritik.

Bund und Länder haben im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 16.02.2022 beschlossen, dass ab dem 20.03.2022 die Homeoffice-Pflicht ausläuft, die sie den Unternehmen auferlegt hatten.

Hygiene

Die Bundesregierung und das Robert-Koch-Institut empfehlen dringend Hygienemaßnahmen.

Bitte klingeln Sie, bevor Sie das Gebäude betreten und nutzen Sie dann bitte die im Eingangsbereich bereitgestellte Handdesinfektion.

Die Nutzung einer FFP2-Maske oder eines vergleichbaren Mund- und Nasenschutzes ist absolut und ausnahmslos zwingend. Sollten Sie aus medizinischen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können, müssen Sie bitte jemandem eine Vollmacht erteilen oder den Vertrag nachgenehmigen.  

Alle Klinken im Haus, alle Tische, die aufgebauten Trennscheiben sowie die Toilettenanlagen werden ganz regelmäßig desinfiziert. Plexiglasscheiben am Empfang und in allen Beurkundungs- und Besprechungszimmern erhöhen den Schutz. Bitte bringen Sie Ihre eigenen Schreibutensilien mit (nur Kugelschreiber). Bitte achten Sie auf den Mindestabstand von 1,50 m zu uns und den anderen Vertragsbeteiligten.

Bitte bringen Sie eine Kopie Ihres Ausweises mit. Beglaubigungen und kürzere Termine werden im Außenbereich – sofern es das Wetter erlaubt – vorgenommen.

Klienten mit Atemwegserkrankungen dürfen wir keinen Zutritt gewähren (s. Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales). Gleiches gilt für Personen mit Erkältungssymptomen und Fieber.


I

Insolvenz

Durch die Corona-Krise wird die Zahl der Insolvenzen ansteigen. Grundsätzlich kann eine Insolvenz angemeldet werden, wenn Zahlungsunfähigkeit droht oder bereits vorliegt. Bei Kapitalgesellschaften kann zusätzlich auch dann angemeldet werden, wenn die Gesellschaft überschuldet ist. Die Anmeldung muss bei zahlungsunfähigen oder überschuldeten Gesellschaften (i.S.d. § 15a Abs. 1, 2 InsO) unverzüglich erfolgen, spätestens aber nach drei Wochen. Allerdings sieht das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht in Art. 1 vor, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30.09.2020 (mit Verlängerungsmöglichkeit per Verordnung bis zum 31.03.2021) unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt wird (→ COVID-19-Gesetz). Damit soll sichergestellt werden, dass Unternehmen nicht nur deshalb, weil die finanziellen Hilfen nicht schnell genug bei ihnen ankommen, einen Insolvenzantrag stellen müssen. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. War das Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Es ist überraschend, dass der Gesetzgeber auf diesen frühen Zeitpunkt abstellt. Die Corona-Pandemie hatte auf viele Unternehmen erst ab März/April 2020 Einfluss. Ein Gläubigerinsolvenzantrag, der in einem Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wird, führt dann zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

Die Aussetzung der Antragspflicht ist für den Insolvenzgrund der Überschuldung zwischenzeitlich bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden. Ein entsprechendes Gesetz ist mit Wirkung zum 01.10.2020 in Kraft getreten. Lag aber in diesem Zeitraum der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit vor, bestand auch während der Corona-Pandemie Insolvenzantragspflicht. Vom 01.01.2021 bis zum 31.01.2021 war die Insolvenzantragspflicht für Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit weiter ausgesetzt, wenn im Zeitraum von November bis einschließlich Dezember 2020 staatliche Hilfsmaßnahmen beantragt wurden (oder die Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfolgen konnte) und diese nicht offensichtlich aussichtslos waren.

Achtung! Seit dem 1. Mai 2021 ist die Insolvenzantragspflicht nicht mehr ausgesetzt.

Wir raten dringend an, sich insoweit mit dem Steuerberater der Gesellschaft und gegebenenfalls mit Rechtsanwälten, die in der Sanierungs- / Krisenberatung erfahren sind, in Verbindung zu setzten. Bei Immobilienkaufverträgen ist der Käufer vor der Insolvenz des Verkäufers bereits dann geschützt, wenn der Notar einen Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung (→ Auflassungsvormerkung) gestellt hat.


J

Justiz

Es besteht und bestand eindeutig kein Stillstand der Rechtspflege im Sinne des § 245 ZPO. Die Tätigkeit der Gerichte ist im unterschiedlichen Umfang eingeschränkt. Bisher ist kein Gericht bekannt, das vollständig geschlossen wurde (→ Fristen).  


K

Kapitalherabsetzung

In Krisensituationen stellt sich häufig die Frage, wie am schnellsten Liquidität beschafft werden kann. Darüber hinaus gilt es, eine sog. Unterkapitalisierung zu vermeiden. Die Kapitalherabsetzung kann hier ein Weg sein. Sie ist bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unzulässig und bei einer GmbH, die ein Stammkapital von 25.000 € aufweist, nur zulässig, wenn gleichzeitig wiederum eine Kapitalerhöhung beschlossen wird (sog. Kapitalschnitt). Ist das Stammkapital höher als 25.000 €, so kann es auf 25.000 € herabgesetzt werden. Der dann freie Betrag kann ausgeschüttet werden. Allerdings sieht das GmbHG in § 58 Abs. 1 Nr. 3 vor, dass die Kapitalherabsetzung erst nach einem sog. Sperrjahr eingetragen wird und erst dann kann auch die Auszahlung des freien Kapitals erfolgen. In der Praxis wird dann tatsächlich nicht selten ein Verfahren praktiziert, bei dem die Gesellschaft dem Gesellschafter für die Dauer des Sperrjahres ein Darlehen gewährt, das er dann nach Ablauf des Sperrjahres mit dem Auszahlungsanspruch verrechnet. Der Gesellschafter hat dann freie Liquidität, mit der er anderweitige Liquiditätsprobleme lösen kann. Zur Umgehung des Sperrjahres werden in der Praxis auch nicht selten Verschmelzungsmaßnahmen eingesetzt. So wird eine Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft verschmolzen und nur eine geringfügige Kapitalerhöhung beim aufnehmenden Rechtsträger vorgenommen oder gar auf eine derartige Kapitalerhöhung verzichtet. Es entsteht dann nach herrschender Meinung ein sofort auszahlungsfähiger Geldbetrag. 

Kapitalmaßnahmen

Eine Gesellschaft kann ihr Eigenkapital durch verschiedene Maßnahmen stärken: Einlage in die Rücklage, Thesaurierung des Vorjahresgewinns und Einlage in die Rücklage, Kapitalerhöhung durch Zuführung von Fremdkapital seitens der bisherigen Gesellschafter oder Dritter. Bei der Kapitalerhöhung ist unbedingt darauf zu achten, dass keine sog. Voreinzahlung vorgenommen wird! Die Leistung derjenigen, die sich zur Übernahme einer Einlage entscheiden, darf erst nach dem notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) und der Abgabe der Übernahmeerklärung erfolgen (→ Übernahmeerklärung). Die Handelsregisteranmeldung der Kapitalerhöhung muss durch alle Geschäftsführer persönlich erfolgen, § 57 GmbHG.

Weiterführende Hinweise finden Sie auch beim DNotI.

KfW

Die KfW ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise hat die KfW neue Kredite für Unternehmen aufgelegt (→ auch Soforthilfe).

Kontopfändung mit Corona-Hilfe

Der BGH hat entschieden, dass eine Kontenpfändung des Finanzamtes, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, rechtswidrig ist. Das Geld diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, sondern sei an eine zweckentsprechende Verwendung gebunden. (BGH, Beschl. v. 10.03.2021 – VII ZB 24/20). Ein ausdrücklicher Pfändungsschutz der Corona-Hilfen ist bislang gesetzlich nicht geregelt.

Körperschaften des öffentlichen Rechts

Für Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie bspw. die Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern, sieht das → COVID-19-Gesetz keine Erleichterungen für die Durchführung der Mitgliederversammlung vor. Auch im Übrigen erfasst das COVID-19-Gesetz diese Rechtsträger nicht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.03.2021 – 12 W 488/21).

Krankheit

Ist der Arbeitnehmer selber mit Corona infiziert, liegt eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit im Sinne von § 3 Abs. 1 EntgFG vor. Bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus sollte der Hausarzt kontaktiert werden. Für alle anderen Erkrankungen der oberen Atemwege, wie Erkältung oder Grippe, können sich Erkrankte aufgrund einer Ausnahmeregelung telefonisch vom Arzt für bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Zur Lohnfortzahlung → Lohnfortzahlung.

Kündigung

Alleine aus Anlass der Corona-Krise sind Kündigungen (→ Fachbeitrag „Deutscher Bundestag beschließt COVID-19-Gesetz“) von laufenden Verträgen nicht möglich. Die Corona-Krise stellt vielmehr wohl einen Fall der höheren Gewalt (→ höhere Gewalt, force majeure) dar. Die Kündigung sowohl von Wohnungs- und Gewerbemietverträgen als auch Pachtverträgen ist dann nicht möglich, wenn der Mieter aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage ist, die Miete zu zahlen. Dies galt für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 (→ COVID-19-Gesetz; Fachbeitrag "Kündigungsschutz für Mieter und Pächter in der Corona-Krise). Darüber hinaus wurde eine gesetzliche Stundungsregelung für Zahlungsansprüche aus Darlehen eingeführt (→ Darlehensverträge). Eine gesetzliche Regelung zum Räumungsschutz angesichts der Corona-Krise wurde nicht festgelegt. Das LG Berlin (v. 26.03.2020 – 67 S 16/20, BeckRS 2020, 4426) hat jedoch zur Räumungsfrist, die Gerichte in Wohnraummietsachen festgelegt hatten, entschieden, dass diese bis zum 30.06.2020 verlängert werden. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Regelung blieb erfolglos, weil sie nicht hinreichend begründet war (BVerfG v. 01.04.2020 – 1 BvR 714/20).

Zum 1. Juli 2020 sind die Übergangsregelungen ausgelaufen.

Kurzarbeit

Kurzarbeit kann der Arbeitgeber anordnen, sofern dies durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung bestimmt ist, andernfalls nur im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Soll-Nettoentgelt und dem Ist-Nettoentgelt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des Unterschiedbetrags bzw. 67 % hiervon, sofern ein Kind mit im Haushalt lebt. Demgemäß kann Kurzarbeitergeld auch gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer zwar noch beschäftigt wird, aber etwa nicht mehr wie im Arbeitsvertrag vorgesehen in Vollzeit. Der in Kurzarbeiterzeit befindliche Arbeitnehmer darf in keiner Weise mehr für seinen Arbeitgeber arbeiten. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist für bis zu 12 Monate möglich. Die Bezugsdauer wird für Arbeitnehmer/innen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31.03.2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31.03.2022, verlängert.

Aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind Millionen Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. Vor diesem Hintergrund einigte sich der Koalitionsausschuss am 22.04.2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Die Änderungen sehen wie folgt aus:

  • Das Kurzarbeitergeld wird in Abhängigkeit von der Dauer der Kurzarbeit erhöht. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls.
  • Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 % des Lohnausfalls erhöht werden.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 % und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 %.

Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmer/innen in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mind. 50 % haben, von Januar 2022 bis März 2022 weiterhin aufgestockt.

Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 % (77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebenten Monat auf 80 % (87 % für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettogehalts.

Zur weiteren Information wird insbesondere das Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit empfohlen.

Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wurden bis zum 31.03.2022 verlängert.


L

Leistungspflichten

Leistungspflichten (z.B. aus Werkvertrag oder Bauträgervertrag) sind auch angesichts der Corona-Krise nicht grundsätzlich suspendiert. Die Zahlungsunfähigkeit (wirtschaftliche Unmöglichkeit) ist kein Fall der Unmöglichkeit. Der Grundsatz lautet: Geld hat man zu haben. Ebenso liegt keine Unmöglichkeit vor, wenn die Leistung zwar noch erbracht werden kann, der Vertragspartner jedoch kein Interesse mehr an der Leistung hat (z.B. Lieferung veralteter Ware). Der Kunde bleibt zur Abnahme verpflichtet. Folge einer Nichtabnahme ist bzgl. der Ware Gläubigerverzug und bzgl. des Kaufpreises Schuldnerverzug.

Kann der Bauträger / Werkunternehmer aber nicht leisten, weil beispielsweise seine Mitarbeiter unter Quarantäne stehen oder er aufgrund der Corona-Krise kein Material mehr erhält, Subunternehmer ausfallen etc., so dürfte ein Fall höherer Gewalt (→ höhere Gewalt, force majeure) vorliegen (Vgl. AG Bad Homburg Urt. v. 020.9.1992 – 2 C 1451/92-18; AG Augsburg, Urt. v. 09.11.2004 – 14 C 4608/03). Die Nichterfüllung der Leistungspflicht wäre dann unverschuldet; es entstünde kein Schadensersatzanspruch. Jedoch ist die Leistungspflicht dann nur vorübergehend suspendiert, sofern der Zeitpunkt der Erfüllung nicht maßgeblich ist, um das Ziel der Leistungserbringung zu erreichen (relatives Fixgeschäft).

Vorübergehende gesetzliche Erleichterungen, wie das Einräumen eines Verweigerungsrechts für Kleinstunternehmer für Leistungen der Grundversorgung waren befristet und sind nicht mehr aktuell. Hingegen behält der Erlass des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat v. 23.03.2020 seine Gültigkeit, wonach sich Bauunternehmer auf höhere Gewalt berufen können, sofern die Bauablaufstörung konkret mit den Corona-Maßnahmen im Zusammenhang steht. Dies ist wird mit Auslaufen des Pandemiegeschehens aber schwieriger darzulegen sein.

 

Lohnfortzahlung

Ist der Arbeitnehmer mit Corona infiziert, liegt eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor, die zu einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG für bis zu sechs Wochen führt, danach zu einem Anspruch auf Krankengeld. Zu Modifikationen kommt es, wenn gegen den Arbeitnehmer aufgrund der Infektion oder des Verdachts einer solchen ein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 S. 2 IfSG angeordnet wird. In diesem Falle steht dem Arbeitnehmer gemäß § 56 Abs. 2 und Abs. 3 IfSG ein Entschädigungsanspruch in Höhe seines Verdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen zu. Allerdings ist der Arbeitgeber vorleistungspflichtig. Die Vorleistungsbeträge werden auf Antrag bei der zuständigen Behörde erstattet, § 56 Abs. 5 S. 2 InfSG.

Löschungsbewilligung

Soll ein im Grundbuch eingetragenes Recht gelöscht werden, so ist dies grundsätzlich nur mit der Löschungsbewilligung des Gläubigers möglich. In der Praxis geht es in aller Regel um die Löschung von Grundschulden, die ursprünglich einen Kredit abgesichert haben. Es stellt sich nun die Frage, ob nach Erhalt der Löschungsbewilligung die Löschung eilig beantragt werden sollte. Dies ist ganz grundsätzlich zu verneinen. Die Löschungsbewilligung, die der Eigentümer in der Hand hält, verfällt nicht binnen bestimmter Fristen. Darüber hinaus wird der Antrag auf Löschung von den meisten Grundbuchämtern ohnehin nicht vorrangig behandelt.


M

Maskenpflicht

Nach Ansicht des VG Hamburg (Beschl. v. 28.04.2020 - 10 E 1784/20) verletzt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG. Sie sei geeignet, dem Lebens- und Gesundheitsschutz zu dienen. Ein Eilantrag gegen die Regelung der Corona-Verordnung des Landes Hamburg blieb daher ohne Erfolg.

Das Tragen einer FFP2-Maske oder eines vergleichbaren medizinischen Mund-Nasen-Schutzes ist während des gesamten Aufenthalts in unserem Notariat auch aufgrund der Vorgaben der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung absolut zwingend.

 

 

 

 

Mietverträge

Art. 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (→ COVID-19-Gesetz) sieht eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vor. Die Kündigung von Wohn- und Gewerberaummietverhältnissen und Pachtverträgen aufgrund Nichtzahlung der Miete im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 war gemäß § 2 unzulässig, wenn die Nichtzahlung auf der Pandemie beruht (→ COVID-19-Gesetz, Kündigung, Fachbeitrag "Kündigungsschutz für Mieter und Pächter in der Corona-Krise").

Der Mieter musste allerdings glaubhaft machen, dass die Nichtzahlung auf Gründen der Pandemie beruht. Mittel zur Glaubhaftmachung dürfte z.B. eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, eine substanzielle Einkommenseinbuße, die Schließung des Unternehmens eines Freiberuflers etc. sein.

Die Regelungen wurden nicht über den 30.09.2020 hinaus verlängert.

Mieter/innen sollten zudem beachten, dass ausgefallene Mietzahlungen für den Zeitraum 01.04. bis 30.06.2020 bis zum 30.06.2022 beglichen werden müssen, da ihnen ansonsten für diesen Zeitraum gekündigt werden kann.  → Fachbeitrag: „Miet- und Pachtverhältnisse in der Coronakrise“


N

Nachlassangelegenheiten

Erbausschlagungen nehmen wir nach telefonischer Vorabsprache vor. Erbscheinsanträge bearbeiten wir weiterhin uneingeschränkt.

Notfallkoffer

Unter dem juristischen „Notfallkoffer“ wird verstanden, dass jeder – und insbesondere jeder Unternehmer – für einen Unfall oder gesundheitsbedingten Notfall Vorsorge trifft. In den Notfallkoffer gehört ein juristisch beratenes Testament, eine Vorsorgevollmacht, eine komplette Vermögensaufstellung, die Auflistung aller Kontaktdaten, aller Versicherungsverträge, aller Zugangscodes sowie aller Verbindlichkeiten hinein.


O

Onlineberatung / Onlinebeurkundung

Gerne beraten wir sie online, per Telefon, per Video und organisieren in rechtlich zulässigem Umfang Online-Beurkundungen (zur Online-Hauptversammlung → Hauptversammlung; zur Online-Gesellschafterversammlung → Gesellschafterversammlung; zur Online-Versammlung bei Verein und Genossenschaft → Verein, Genossenschaft, Präsenz).

Online-Gründung von GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Die EU hat am 20.06.2019 die sog. Digitalisierungsrichtlinie beschlossen. Dadurch soll die Gründung von Gesellschaften europaweit durch digitale Verfahren erleichtert sowie somit zeit- und kosteneffizienter gemacht werden. Das Umsetzungsgesetz (DiRUG) wird am 1. August 2022 in Kraft treten. (→ Fachbeitrag „Die Online-Gründung der GmbH in der Praxis (DiRUG)“) Für Deutschland ist der Anwendungsbereich auf die Online-Gründung von GmbH und UG (haftungsbeschränkt) begrenzt. → sehr ausführlich dazu Heckschen/Knaier, Das DiRUG in der Praxis, NZG 2021, 1093 ff.

§ 2 Abs. 3 GmbHG wird dahin geändert, dass die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und der im Rahmen der Gründung gefassten Gesellschafterbeschlüsse durch den Notar mittels Videokommunikation erfolgen kann. Dementsprechend wird das Beurkundungsgesetz angepasst (§§ 16a bis 16e BeurkG-E). Der Notar kann die Beurkundung aber Ablehnen, wenn er dadurch seine Amtspflicht nicht erfüllen kann, etwa keine Gewissheit über die Beteiligten verschaffen erlangen kann.

Von der Beurkundung erstellt der Notar nach Maßgabe des § 16b BeurkG-E in elektronischer Form eine Niederschrift, die von den Beteiligten qualifiziert elektronisch zu unterzeichnen ist. Die Identifizierung erfolgt mit einem übermittelten Lichtbildausweis in Verbindung mit einem elektronischen Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis mit eID). Vollmachten müssen in Papierform beigebracht werden.

Für die Onlinegründung wird eine zeitliche Begrenzung eingeführt. Ab Handelsregisteranmeldung darf die Gründung grundsätzlich maximal zehn Tage dauern; wenn ausschließlich natürliche Personen Gründungsgesellschafter sind, sogar nur fünf Tage (§ 25 Abs. 2´3 HRV-E).

Schließlich ist die Online-Gründung nur bei vollständiger Bareinlage, nicht aber bei Gründung mit Sacheinlagen möglich.


P

Pacht / Pachtverträge

Das COVID-19-Gesetz (→ COVID-19-Gesetz) sieht vor, dass Pächter Mietern gleichgestellt werden. Dies bedeutet, dass auch Pächter wegen der Nichtzahlung des Pachtzinses im Zeitraum zwischen dem 01.04. und 30.06.2020 nicht gekündigt werden konnte, wenn sie glaubhaft machen, dass die Nichtzahlung auf Gründen der Pandemie beruht.

Die Regelungen wurden nicht über den 30.06.2020 hinaus verlängert.

Pächter sollten zudem beachten, dass ausgefallene Pachtzahlungen für den Zeitraum 01.04. bis 30.06.2020 bis zum 30.06.2022 beglichen werden müssen, da ihnen ansonsten für den Zeitraum gekündigt werden kann.

 → Fachbeitrag „Miet- und Pachtverhältnisse in der Corona-Krise“

Pandemie

Von einer Pandemie wird bei einer weltweiten Ausbreitung einer Infektionskrankheit mit hohen Erkrankungszahlen und i.d.R. auch schweren Krankheitsverläufen gesprochen. Am 11.03.2020 hat die WHO (Weltgesundheitsorganisation) angesichts der Auswirkungen des Coronavirus dieses von einer → Epidemie zur Pandemie hochgestuft.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung (→ Fachbeitrag „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in Zeiten von Corona“) kann festgelegt werden, welche medizinischen Maßnahmen im Krankheitsfall oder bei Unfällen gewünscht werden und welche nicht. Häufig regeln Patientenverfügungen insbesondere die Situation, in der aufgrund ärztlicher Diagnose festgestellt wird, dass ein umweltbezogenes, bewusstes Leben nicht mehr möglich ist. Leider haben viele Deutsche noch keine Patientenverfügung errichtet. In der jetzigen Pandemie-Situation / Corona-Krise erhöht sich der Beratungsbedarf auch derjenigen, die bereits eine Patientenverfügung verfasst haben. In der Regel wünschen die Beteiligten in einer Situation, in der der Sterbeprozess bereits eingesetzt hat oder aber keine Aussicht mehr auf ein selbstbestimmtes, umweltbezogenes Leben besteht, nur noch schmerzlindernde Maßnahmen und keine Lebensverlängerung. Die Beteiligten müssen aber die Situation, in der sie derartige lebensverlängernde Maßnahmen ablehnen, genau beschreiben und dann auch festlegen, welche Maßnahmen nicht mehr gewünscht oder ggf. gerade jetzt gewünscht sind. Zu den häufig nicht gewünschten Maßnahmen gehört die künstliche Beatmung. In der jetzigen COVID-19-Pandemie wird vielfach nachgefragt, ob man insoweit die Patientenverfügung nicht ändern sollte. Grundsätzlich ist dies nicht erforderlich, da die Erkrankung am Corona-Virus in aller Regel eben nicht zu einem Zustand führt, der tödlich verläuft oder ein bewusstes, umweltbezogenes Leben ausschließt. Nach den aktuellen Statistiken verlaufen in Deutschland zwischen 0,3 und 3,0 % (je nach Statistik) der durch das Corona-Virus verursachten Erkrankungen tödlich. Angesichts von zahlreichen Presseartikeln wird teilweise auch eine Änderung dahingehend gewünscht, dass stets jede Versorgung über eine Beatmungsmaschine abgelehnt wird. Nach den aktuellen Statistiken verlaufen in Deutschland weniger als 1 % der durch das Corona-Virus verursachten Erkrankungen tödlich. Wenn aber dennoch die Patientenverfügung geändert werden soll, so ist dies vollkommen unproblematisch möglich: eine Patientenverfügung kann jederzeit auch schriftlich abgeändert werden. Auch die mündliche Aussage gegenüber dem behandelnden Arzt, dass man insoweit nicht mehr an der Patientenverfügung festhalten wolle, ist grundsätzlich wirksam. Sie sollte aber vom behandelnden Arzt dann zu Protokoll genommen werden. Krisensituationen wie die Corona-Krise können Anlass sein, über die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung und ggf. einer → Betreuungsverfügung nachzudenken und bestehende Verfügungen zu überprüfen.

Personen(handels)gesellschaften

Personen(handels)gesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, EWiV) werden vom → COVID-19-Gesetz in Gänze nicht erfasst. Erleichterungen für die Durchführung der → Gesellschafterversammlungen gelten für Personen(handels)gesellschaften nicht. Die Gesellschaftsverträge sehen hier in aller Regel keine Erleichterungen vor und sollten angepasst werden.

Ausführliche Hinweise zur Gestaltung von Personengesellschaftsverträgen finden Sie im Aufsatz Heckschen/Strnad, GmbHR 2020, 807.

Pflichtteilsverzichtsvertrag

Durch notariellen Vertrag kann auf die Geltendmachung eines Pflichtteils verzichtet werden. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag wird häufig zwischen Eltern und Kindern zur Absicherung vor allem des Erstversterbenden vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder geschlossen. Sehr häufig ist er auch Gegenstand von Verträgen, die die Unternehmensnachfolge regeln. Es stellt sich in der jetzigen Corona-Krise die Frage, inwieweit derartige Verträge jetzt noch abgeschlossen werden können, vor allem wenn nicht alle Beteiligten im gleichen Termin anwesend sein können. Beim Pflichtteilsverzichtsvertrag ist Stellvertretung aufseiten des Verzichtenden zulässig, aufseiten des Verzichtsempfängers jedoch nicht. Es könnte also insoweit auch mit Vollmachten gearbeitet werden, die ihrerseits nicht zwingend beglaubigt werden müssen. Angesichts der zur Frage der Wirksamkeit von Pflichtteilsverzichtsverträgen ergangenen Rechtsprechung ist bei einem derartigen Vorgehen aber ganz besondere Vorsicht geboten, damit Belehrung und Beratung des Verzichtenden ausreichend gesichert sind. Es empfiehlt sich hier unbedingt eine vorherige telefonische Beratung des Verzichtenden und ein ausreichender zeitlicher Abstand zwischen der Übersendung des Entwurfes und dem Abschluss des Pflichtteilsverzichtsvertrages. Der Verzichtende sollte bei der Beurkundung telefonisch zugeschaltet werden. Es ist zwar zulässig, den Vertrag im Rahmen einer Sukzessivbeurkundung in Angebot und Annahme aufzuteilen, sinnvoll ist dies aber selten.

Präsenz

Bei Gesellschafterversammlungen (→ Gesellschafterversammlung) ist nur dann eine Präsenz aller Gesellschafter erforderlich, wenn dies die Satzung ausdrücklich vorschreibt. Der Gesetzgeber legt im Übrigen für viele Gesellschaftsformen für die Gesellschafter-/Mitgliederversammlungen (→ Verein, Genossenschaft, Gesellschafterversammlung) Erleichterungen von Präsenzerfordernissen fest (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht). Inwieweit allerdings insbesondere bei GmbHs die Erleichterungen des Präsenzerfordernisses dann greifen, wenn die Satzung abweichende Bestimmungen enthält, ist derzeit offen. Das Gesetz sieht im Moment nur vor, dass bei der GmbH abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG ein Beschluss ohne Präsenz der Gesellschafter auch dann möglich ist, wenn nicht jeder Gesellschafter darin einwilligt. Sieht aber die Satzung eine abweichende Regelung von § 48 Abs. 2 GmbHG vor, ist strittig, inwieweit das Gesetz diese Regelung überspielt. Das DNotI bejaht dies, geht aber auf den Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber im Gesetzeswortlaut abweichende Satzungsgestaltungen nicht suspendiert hat, nicht ein.

Hingegen vertritt das LG Stuttgart in zwei Urteilen (Az.: 44 O 52/20; 40 O 46/20) die Meinung, dass sich der Gesellschaftervertrag gegenüber der gesetzlichen Regelung durchsetzt. Das Gericht betont dabei die aus § 45 Abs. 2 GmbHG hervorgehende Satzungsautonomie der Gesellschafter. Ein gesetzgeberischer Wille, den Grundsatz der Satzungsautonomie in Zeiten der Corona-Pandemie aufzugeben, gehe aus Art. 2 § 2 COVID-19-Gesetz nicht hervor. Daneben stellt das Gericht das Teilnahmerecht des einzelnen Gesellschafters heraus. Dieses könne dazu führen, dass trotz frist- und formgerechter Einberufung ein Gesellschafterbeschluss rechtswidrig und damit anfechtbar zustande kommt, wenn einzelne Gesellschafter aufgrund Reisebeschränkungen in Pandemie-Zeiten unverschuldet nicht an der Gesellschafterversammlung teilnehmen können, dies jedoch für die Gesellschaft vorhersehbar war. Die Gesellschafterversammlung muss in diesem Falle zwingend verschoben werden.

Bei notariellen Beurkundungen ist grundsätzlich die Präsenz der Beteiligten erforderlich. Auf diese Weise wird der notariellen Warn-, Beratungs- und Belehrungspflicht sowie dem Zweck der Identifikation der Beteiligten am besten Genüge getan. Die jetzige Pandemie-Situation ließ und lässt aber Verfahren, bei denen die persönliche Präsenz reduziert wird und die damit eintretenden Nachteile kompensiert werden, wichtiger werden. Vollmachten können nur in Ausnahmefällen nicht zum Einsatz kommen. Dies betrifft vor allem Testamente / Erbverträge, Pflichtteilsverzichtsverträge (nur Empfänger des Verzichts) und Vorsorgevollmachten. Wird die Präsenz reduziert, so wird der Notar durch den rechtzeitigen Versand der Entwürfe, deren (ggf. telefonische) Erläuterung sowie durch die Hinzuziehung der Beteiligten per Telefon die eintretenden Nachteile zumindest teilweise kompensieren.

Angesichts der derzeitigen Corona-Krise beschränken wir die physische Präsenz soweit wie möglich und zulässig. Maximal sollen 6 Beteiligte an der Beurkundung teilnehmen, damit trotz der Größe unserer Räume ausreichend Distanz gewahrt wird.

Zur virtuellen Hauptversammlung der AG → Regierungsentwurf des Bundesjustizministeriums vom 27.04.2022 zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften.

 


Q

Quarantäne

Bei Erkrankung mit dem Coronavirus wird der Betroffene durch das Gesundheitsamt unter häusliche Quarantäne gestellt. Die Gesundheitsämter orientieren sich hierbei an den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts. Können aufgrund dessen notwendige Mitwirkungshandlungen bei einer Beurkundung nicht geleistet werden, so ist zu prüfen, ob etwa vorhandene Vollmachten eingesetzt werden können oder das Rechtsgeschäft nachgenehmigt werden kann. Die unter Quarantäne stehende Person sollte per Telefon hinzugeschaltet werden.


R

Rangbescheinigung

Als Rangbescheinigung wird eine Bestätigung des Notars bezeichnet, mit der er nach Einreichung eines Antrags beim Grundbuchamt bestätigt, dass aus seiner Sicht und nach Überprüfung der Grundakten, der sog. Markentabelle des Grundbuchamtes und aufgrund des von ihm eingereichten Antrags keine Hindernisse bestehen, dass dieser vom Grundbuchamt vollzogen werden wird. Insbesondere bescheinigt der Notar regelmäßig, dass keine anderweitigen Anträge seinem Antrag vorgehen. Inwieweit der Notar angesichts der derzeitigen Verhältnisse bei den Grundbuchämtern, die sehr unterschiedlich sind, eine solche Rangbescheinigung erteilen kann, ist mit dem Notar abzuklären.

Rangrücktrittsvereinbarung

Bei der Rangrücktrittsvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, mit der ein Gläubiger auf seine gleichrangige Befriedigung mit anderen Gläubigern verzichtet. Gesetzlich geregelt ist der (qualifizierte) Rangrücktritt in § 19 Abs. 2 S. 2 InsO, wonach für den Überschuldungsstatus einer Gesellschaft die Verbindlichkeiten außer Betracht zu bleiben haben, für die gemäß § 39 Abs. 2 InsO der Nachrang vereinbart wurde. Allerdings ist ein qualifizierter Rangrücktritt der Gesellschaft nicht nur mit Gesellschaftern → Gesellschafterdarlehen, sondern auch mit Drittgläubigern möglich. Zu unterscheiden ist der Rangrücktritt vom einseitigen Verzicht des Gläubigers (Vorsicht vor den Steuerfolgen!) auf die Durchsetzung seiner Forderung, der allenfalls bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit, aber nicht der Überschuldung eine Rolle spielen kann. Die Regelung in § 19 Abs. 2 S. 2 InsO zeigt, dass vor allem die Krise einer Gesellschaft der häufigste Anwendungsfall für eine Rangrücktrittsvereinbarung ist, die damit große Bedeutung für die Restrukturierungspraxis, gerade auch in der jetzigen Situation, hat. Denn mit einem Rangrücktritt lässt sich die Überschuldung einer Gesellschaft vermeiden. Allerdings muss es sich um eine sog. qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung handeln, um die Herausnahme der Verbindlichkeit aus dem Überschuldungsstatus zu bewirken. Bei der qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung handelt es sich zudem um einen Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der übrigen Gläubiger, sodass der Rangrücktritt nur mit ihrer Zustimmung aufgehoben werden kann. Folgende Anforderungen muss ein qualifizierter Rangrücktritt erfüllen:

  1. Der Gläubiger verzichtet auf eine Befriedigung vor den in § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 InsO aufgeführten Verbindlichkeiten (wird also erst nach Befriedigung sämtlicher anderer Insolvenzgläubiger befriedigt).
  2. Dieser Verzicht muss sich bereits auf die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstrecken.
  3. Der Rangrücktritt darf keine Befristung enthalten.
  4. Der Verzicht ist auch auf nicht-akzessorische Sicherheiten zu erstrecken.

 

Räumungsverpflichtung

Viele Immobilienkaufverträge enthalten Räumungsverpflichtungen für den Veräußerer. Diese Verpflichtung kann ebenso wie die Räumungsverpflichtung aus Mietverträgen im Rahmen der Pandemie Probleme auslösen. Kann beispielsweise der Verkäufer das Objekt nicht räumen, weil kein Umzugsunternehmen mehr zur Verfügung steht, um auszuräumen, so wird man von → höherer Gewalt (→ force majeure) sprechen können. Die Suspendierung/Aussetzung der Räumungsverpflichtung muss vom Verpflichteten detailliert begründet werden. Ein allgemeiner Verweis auf die COVID-19-Pandemie reicht sicherlich nicht aus. Sehen notarielle Verträge Vertragsstrafen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vor, so ist auch zu untersuchen, inwieweit höhere Gewalt vorliegt und insoweit eine Vertragsstrafenverpflichtung nicht greift. Mit Beschluss vom 26.03.2020 - 67 S 16/20, BeckRS 2020, 4426 hat das LG Berlin entschieden, das gerichtlich angeordnete Räumungsfristen in Wohnraummietsachen angesichts der Corona-Pandemie bis zum 30.06.2020 verlängert werden. Das OLG Brandenburg hat am 01.06.2021 entschieden, dass auch während der Corona Pandemie jedenfalls ein Mieter innerhalb eines Zeitraumes von fünf Monaten Ersatzwohnraum finden können wird.

Registeranmeldungen

Die Anmeldung zum Handelsregister kann der Notar fast ausnahmslos selbst elektronisch, für alle Registergerichte in Deutschland und ohne Mitwirkung des Geschäftsführers vornehmen, wenn die anzumeldende Tatsache aus einer bei ihm errichteten Urkunde folgt, § 378 Abs. 2 FamFG. Natürlich beglaubigen wir auch Registeranmeldungen, die nicht aus unseren Urkunden folgen und reichen diese elektronisch ein oder übermitteln diese elektronisch signiert an einen Notarkollegen. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo der Geschäftsführer höchstpersönliche Erklärungen abzugeben hat, wie zum Beispiel bei der Erstanmeldung der Gesellschaft, bei der Neubestellung eines Geschäftsführers (→ Geschäftsführerbestellung), bei Kapitalmaßnahmen und teilweise bei Umwandlungen.

Restrukturierung

Seit dem 01.01.2021 können sich drohend zahlungsunfähige Schuldner über ein präventives Restrukturierungsverfahren nach dem neu geschaffenen Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) außerhalb des Insolvenzverfahrens sanieren. Das Gesetzgebungsverfahren wurde insbesondere auch deshalb so schnell zum Abschluss gebracht, um das StaRUG auch schon zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise nutzbar machen zu können. (→ Fachbeitrag „Umfassende Insolvenzrechtsreform“).

Rücktritt

Alleine aufgrund der Corona-Krise besteht grundsätzlich kein außerordentliches Rücktrittsrecht von bereits abgeschlossenen Verträgen. Allerdings können die Leistungspflichten aus solchen Verträgen suspendiert sein, wenn aufgrund der Corona-Krise diesen Pflichten nicht nachgekommen werden kann (→ höhere Gewalt, force majeure). Zum Teil sehen allerdings Verträge ausdrücklich oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrückliche Regelungen für den Fall des Eintritts höherer Gewalt/force majeure vor (→ höhere Gewalt, force majeure). Sind diese Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, so ist zunächst zu prüfen, ob diese wirksam einbezogen sind und sodann, ob die Klausel wirksam ist. Unternehmenskaufverträge (→ Unternehmenskaufvertrag) enthalten nicht selten Klauseln zur höheren Gewalt (→ höhere Gewalt, force majeure). Über das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kann sich allerdings das Recht zur Anpassung des Vertrags oder zur Lösung vom Vertrag ergeben. 

→ Fachbeitrag „Kündigungsschutz für Mieter und Pächter in der Corona-Krise“


S

Scheidungsvereinbarungen

Im Vorfeld einer Scheidung werden häufig Eheverträge gem. § 1408 BGB geschlossen, die die Scheidungsfolgen insgesamt oder teilweise regeln sollen. Ein Ziel dieser Vereinbarungen ist es, eine schnelle einvernehmliche Scheidung mit nur einem einzigen Rechtsanwalt durchzuführen. Auf diese Weise werden ganz erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten eingespart. Es stellt sich in der jetzigen Corona-Krise die Frage, ob derartige Scheidungsvereinbarungen auch durch einen Bevollmächtigten des Ehegatten abgeschlossen werden können. Dies ist zu bejahen. Die Vollmacht ist nicht zwingend notariell zu beglaubigen, § 167 Satz 2 BGB. Es ist dann aber sicherzustellen, dass die Beteiligten den Vertragsentwurf rechtzeitig vorab erhalten und durch den Notar telefonisch beraten werden und an der Beurkundung telefonisch teilnehmen. Die weitere Frage ist, ob sich die Scheidungsverfahren selbst bei einer Einvernehmlichkeit zeitlich verzögern. Bei einigen Gerichten werden nur noch Eilverfahren durchgeführt. Bereits terminierte Scheidungsverfahren werden teilweise abgesetzt und im Übrigen werden derzeit teilweise keine neuen Termine festgesetzt. Es ist nicht geklärt, ob ein Scheidungsverfahren angesichts der COVID-19-Pandemie im sog. schriftlichen Verfahren durchgeführt werden kann. Grundsätzlich gilt über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, dass die Vorschriften der ZPO, und insoweit § 128 ZPO, anwendbar sind. Danach ist mündlich zu verhandeln. Bei Zustimmung aller Beteiligten könnte das schriftliche Verfahren gewählt werden. Allerdings schreibt § 128 FamFG die Anhörung der Beteiligten vor, um die Frage zu klären, ob die Ehe zerrüttet ist. Es gibt zwar Gerichtsentscheidungen, die klarstellen, dass es sich nur um eine sog. Soll-Vorschrift handelt und ausnahmsweise auch ohne das Einverständnis und ohne eine persönliche Anhörung eine Scheidung ausgesprochen werden kann (zum früheren Recht vgl. OLG Koblenz v. 25.08.2000 – 11 UF 672/99, in gleicher Richtung: OLG Hamburg v. 15.01.1997 – 12 W F 6/97). Es spricht daher vieles dafür, dass eine Scheidung angesichts der derzeitigen Pandemie auch in einem schriftlichen Verfahren ergehen kann, wenn beide Beteiligten Ehepartner schriftlich zur Frage der Zerrüttung ihrer Ehe Stellung nehmen und diese schlüssig darlegen.

Schuldanerkenntnis

Insbesondere die Absicherung einer Geldschuld kann durch ein notarielles Schuldanerkenntnis nach § 807 ZPO gesichert werden. Gerade in einer Situation, in der ganz kurzfristig Geldmittel benötigt werden, ist nicht selten das Schuldanerkenntnis die einzige zusätzliche Sicherungsmöglichkeit für den Gläubiger. Das notarielle Schuldanerkenntnis gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, die Forderung direkt ohne gerichtliches Verfahren über den Gerichtsvollzieher einzutreiben, da es einen vollstreckbaren Titel darstellt. Bei der Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses ist Stellvertretung zulässig. Die Vollmacht zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses muss gem. § 750 Abs. 2 ZPO beglaubigt werden (BGH v. 21.09.2006 - V ZB 76/06).

Schutzmaßnahmen

Zu den Schutzmaßnahmen in unserem Notariat gegen das Coronavirus für Sie und unsere Mitarbeiter haben wir entsprechende Informationen vorbereitet (Startseite dieser Website). Bitte beachten Sie, dass der stärkste Schutz darin besteht, → soziale Distanz zu wahren. Bitte sehen Sie unbedingt und ausnahmslos davon ab, Dritte (Kinder, Eltern, Freunde etc.) zur Beurkundung mitzubringen. Makler, Rechtsanwälte und Steuerberater dürfen an der Beurkundung nur ausnahmsweise teilnehmen. Bitte nutzen Sie unbedingt die Möglichkeiten zur Desinfektion Ihrer Hände, setzen Sie sich weit entfernt voneinander, prüfen Sie, ob die Erteilung einer Vollmacht nicht unter Umständen sinnvoller ist als die eigene Präsenz. Plexiglasscheiben in den Beurkundungs- und Besprechungsräumen schützen Sie zusätzlich. Das Tragen von Mund- und Nasenschutz vermindert das Infektionsrisiko und ist in unserem Haus zwingend vorgeschrieben.

Wir haben seit Mitte November 2020 alle bei uns dem Publikumsverkehr zugänglichen Räume mit hochleistungsfähigen Luftreinigungsgeräten ausgestattet, die den Schutz verbessern, aber nicht garantieren können.

Societas Europaea (SE)

Europäische Gesellschaft

Soziale Distanz

Auch in unserem Notariat ist das Thema soziale Distanz von großer Bedeutung. Auch sie müssen die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales festgelegten Regeln beachten (→ Arbeitsschutzstandard). Wir haben die Beurkundungsräumlichkeiten und alle Arbeitsplätze so eingerichtet, dass die maximal anwesenden sechs Personen den vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Mindestabstand wahren können. Wir schützen die Klienten zusätzlich durch Plexiglasscheiben. Diese Vorsichtsmaßnahme dient Ihrem und unserem Schutz. Wir führen Unterschriftsbeglaubigungen im Garten bzw. vor unserem Haus durch, sofern es das Wetter zulässt. Wir lassen keine Personen zu, die nicht unmittelbar an der Urkunde beteiligt sind und keine Makler, Rechtsanwälte oder Steuerberater sind. Dies gilt vor allem für Kinder, Eltern, Freunde. Wir wissen natürlich, dass häufig der Wunsch der Teilnahme dieser Personen besteht. In der momentanen Situation können wir diesem Wunsch leider nicht nachkommen. Wir verweisen insbesondere auch auf die Möglichkeit, sich gegenseitig oder einen Dritten für die Beurkundung zu bevollmächtigen und dadurch darauf zu verzichten, dass mehr Personen als unbedingt notwendig an der Beurkundung teilnehmen. Die dann teilweise erforderliche Vollmachtsbestätigung/Genehmigung vor dem Notar berechnen wir nicht zusätzlich. In unserem Empfangsbereich vermeiden wir jede Art von Wartezeiten und das Aufeinandertreffen verschiedener Klienten. Bitte halten Sie auch von Ihren Vertragspartnern einen ausreichenden Abstand. Besprechungen vor und nach der Beurkundung führen wir nur noch per Telefon- oder Videokonferenz durch. Die von uns genutzten Telekommunikationsmedien entsprechen den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DGVO).

Die Notare versuchen die Nachteile, die die fehlende Präsenz der Beteiligten bei der Beurkundung auslöst, durch schriftliche oder telefonische Erläuterungen im Vorfeld der Beurkundung und durch Zuschaltung der Beteiligten per Telefon zur Beurkundung so weit wie möglich zu kompensieren.

Steuern

Auch das Bundesfinanzministerium und die Finanzverwaltungen der Länder haben mit Erleichterungen im Steuerrecht auf die Corona-Krise reagiert.

Demnach können Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden, bis zum 31.03.2022 Stundung für die bereits fälligen oder zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern (Einkommens-, Körperschafts-, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) beantragen. Stundungszinsen sind in der Regel nicht zu leisten. Die Steuern können im vereinfachten Verfahren längstens bis zum 30. Juni 2022 gestundet werden. Beachten Sie, dass die Antragstellung bei fällig werdenden Steuern erst nach deren Festsetzung möglich ist.

Eine Verlängerung der Stundung im vereinfachten Verfahren über den 30. Juni 2022 hinaus ist nur in Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Ratenzahlungen, die über den 30. September 2022 hinausgehen, und Stundungen von Steuern, die nach dem 31. März 2022 fällig werden, sind von den Erleichterungen ausgenommen. Für diese gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten bei Stundungen.

Daneben können für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 bis zum 30. Juni 2022 im vereinfachten Verfahren Anträge auf Anpassung der Steuervorauszahlungen gestellt werden. Dies betrifft die Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) sowie die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung). Hierzu stellen die jeweiligen Finanzverwaltungen der Länder Vordrucke bereit, die die Bearbeitung beschleunigen.

Darüber hinaus sollen die Finanzämter bis zum 30. Juni 2022 bei Steuerpflichtigen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise negativ wirtschaftlich betroffen sind, von der Festsetzung nachträglicher Steuervorauszahlungen absehen.

Weiterhin soll bei bis zum 31. März 2022 fälligen Forderungen (Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) auf Antrag hin längstens bis zum 30. Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden (Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren). Der Antrag ist beim Finanzamt bis zum 31. März 2022 zu stellen.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf

Obacht: Corona Hilfen sind Zuschüsse, gelten als Betriebseinnahme und sind somit grundsätzlich einkommens- und körperschaftssteuerpflichtig. Hingegen fällt mangels gegenseitigen Leistungsaustauschs keine Umsatzsteuer an.


T

Telefon

Unsere telefonische Erreichbarkeit haben wir jetzt wieder erhöht. Sie erreichen uns zwischen 08:00 Uhr und 19:00 Uhr. Terminvereinbarungen können von 08:00 Uhr - 15:00 Uhr über Frau Siegert (Tel.: 0351 47 30 51 11) oder von 10:00 Uhr - 18:00 Uhr über Frau Bergmann (Tel.: 0351 4 73 05 83 oder -45) erfolgen.

Die Handynummern der Notare finden Sie ebenfalls auf der Homepage.

Wir führen Besprechungen im Vorfeld oder im Nachgang der Beurkundung derzeit gerne auch telefonisch oder per Videokonferenz durch.

Testament

Nur eine kleine Minderheit der Deutschen hat eine testamentarische Verfügung getroffen. Nach Schätzung des Instituts für Erbrecht, die auf Umfragen beruhen, sind es etwa 30 %. Die Wenigsten davon sind juristisch beraten. Gerade in der jetzigen Krisensituation hat sich die Nachfrage nach Beratung in diesem Bereich deutlich erhöht. Notare weisen darauf hin, dass die gesetzliche Erbfolge in aller Regel nicht den Wünschen der Beteiligten entspricht. Es ist sinnvoll, zunächst einmal ganz grundsätzlich die Erbfolge in die richtige Richtung zu lenken und die Beteiligten im Übrigen vor der Verwendung von Mustern zu warnen, die häufig nicht das (umfassend) erreichen, was die Beteiligten wünschen (Hauptfall: Berliner Testament). Häufig wird zunächst einmal ein sog. Nottestament aufgesetzt, das die grundsätzlichen Fragen zutreffend regelt und noch keine weiteren Detailregelungen enthält. Hat z.B. der Erblasser eine Ehefrau und ein eheliches Kind und darüber hinaus ein nichteheliches Kind, mit dem keinerlei Kontakt besteht, so wird er im ersten Schritt im Rahmen eines Nottestamentes dafür sorgen wollen, dass der Ehegatte und ggf. das gemeinsame Kind Erbe wird, nicht aber das Kind, zu dem keinerlei Kontakt mehr besteht.

In Fällen, in denen die Errichtung eines notariellen Testaments von Personen, die mit dem Corona-Virus infiziert sind, gewünscht wird, hat ein Verfahren, das in der Vergangenheit nur selten genutzt wurde, an Bedeutung gewonnen: Die Beurkundung eines Testaments/Erbvertrags durch Übergabe einer offenen Schrift gem. § 2231 BGB. Der Vorteil ist, dass hier Beratung und Besprechung im Vorfeld ausschließlich per Video-/Telefonkonferenz erfolgen können und der Erblasser die Verfügung nicht selbst zu schreiben braucht, eine Verlesung des Testaments in Gegenwart des Erkrankten nicht stattfindet und der unmittelbare persönliche Kontakt sehr eingeschränkt wird. Die Schrift wird dem Notar (möglicherweise auch durch eine Scheibe) übergeben und er errichtet dann gem. § 30 BeurkG ein Protokoll, in dem er den Vorgang festhält und die Schrift beifügt. Der Notar liest dann nur sein Protokoll vor und der Erblasser und der Notar unterzeichnen dieses im Anschluss.

Treuhandkonten

Die Abwicklung über eines notarielles Treuhandkonto, das sogenannte Anderkonto, kann sich jetzt anbieten. Der Notar verwahrt zunächst das Geld, bis behördliche Genehmigungen, Eintragungen im Grundbuch und anderen Registern erfolgt sind. Der Besitzübergang bei Immobilien oder sogar der Übergang von Geschäftsanteilen / anderen Rechten kann dann schon auf den Zeitpunkt vereinbart werden, an dem das Geld beim Notar hinterlegt wurde. Die Hinterlegung löst allerdings Gebühren aus.


U

Übernahmeerklärung

Kapitalmaßnahmen und insbesondere Kapitalerhöhungen sind in Krisensituationen wie der Corona-Krise ein Mittel, um einerseits das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken und andererseits werden sie häufig von Banken zur Grundlage für eine weitere Kreditvergabe gemacht. Derartige Maßnahmen sind nicht selten eilbedürftig. Es ist stets ein notarieller Kapitalerhöhungsbeschluss erforderlich, da es sich um eine Satzungsänderung im Sinne von § 54 GmbHG handelt. Diejenigen, die eine neue oder eine zusätzliche Einlage übernehmen, müssen nach § 55 GmbHG eine Übernahmeerklärung in notariell beglaubigter Form abgeben. Es ist zu beachten, dass vor der Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und der Abgabe der Übernahmeerklärung keine Verpflichtung des Übernehmers besteht. Zahlt er vor der Übernahmeerklärung auf die neue Einlage ein (sog. Voreinzahlung), so handelt es sich um eine in der Regel schädliche Einzahlung, die die Einlageschuld nicht tilgt. Die Übernahmeerklärung kann auch durch einen Vertreter abgegeben werden, allerdings bedarf die Vollmacht nach herrschender Meinung der notariellen Beglaubigung. Es sollte also dringend darauf hingewiesen werden, dass keine Einzahlungen erfolgen, bevor nicht der Übernehmer selber notariell die Übernahmeerklärung unterzeichnet hat oder dies durch einen Vertreter, dessen Vollmacht in notariell beglaubigter Form vorliegt, geschehen ist. Handelt der Vertreter aufgrund einer Generalvollmacht, so deckt diese natürlich auch die Abgabe einer Übernahmeerklärung ab.

Umwandlungen

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht sieht in § 4 des Artikels 2 vor, dass die entsprechend § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG vorzulegende Schlussbilanz auf einen Stichtag lauten darf, der nicht 8 Monate, sondern 12 Monate zurück liegen kann (→ COVID-19-Gesetz). Dies gilt aufgrund der Verordnung vom 20.10.2020 (BGBl. I 2020, 2258) auch für das Jahr 2021, nicht jedoch ab dem 01.01.2022.

Durch Umwandlung der Unternehmensform kann teilweise ein Insolvenzgrund beseitigt werden. Wird das Unternehmen von der Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft mit einer natürlichen Person als Komplementär umgewandelt, beseitigt dies den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung.

Im Rahmen von Verschmelzungen können gefährdete Gesellschaften auf „starke“ Gesellschaften verschmolzen werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die aufnehmende Gesellschaft nicht ihrerseits in die Krise gerät. Bei Umwandlungsmaßnahmen ist nach h.M. grundsätzlich Stellvertretung sowohl beim Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag aufgrund schriftlich oder in Textform vorliegender Vollmacht zulässig. Bei der Verschmelzung / Spaltung zur Neugründung ist dies streitig. Beim Zustimmungsbeschluss zur Verschmelzung / Spaltung sowie beim Formwechselbeschluss ist ebenfalls grundsätzlich Stellvertretung aufgrund schriftlicher oder in Textform vorliegender Vollmacht zulässig. Inwieweit bei diesem Beschluss schriftliche Umlaufverfahren trotz § 13 UmwG die Beurkundung in Präsenz der Beteiligten / Bevollmächtigten ersetzen können, ist derzeit unklar. Bei Personengesellschaften ist dies ausgeschlossen, bei der GmbH und bei Vereinen ist es sehr zweifelhaft, bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften ist diese Frage wohl zu bejahen. Problematisch ist dies bei der Verschmelzung / Spaltung zur Neugründung und beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft. Hier ist eine notariell beglaubigte Vollmacht zu empfehlen.

→ Fachbeitrag „Umwandlung und Umstrukturierung in Zeiten von Corona“

Unternehmenskaufvertrag

→ Fachbeitrag "Unternehmenskaufverträge – Rechtsfragen in Corona-Zeiten"

Unternehmensvertrag

Unternehmensverträge sind für die AG in den §§ 291 ff. AktG geregelt. Die Normen gelten weitergehend auch für die GmbH. In der jetzigen Corona-Krise kann insbesondere der sog. Ergebnisabführungsvertrag an Bedeutung gewinnen. Auf seiner Basis lässt sich eine Organschaft begründen, die es ermöglicht, Verluste einer (Tochter-)Gesellschaft mit den Gewinnen einer anderen Gesellschaft steuerwirksam zu verrechnen. Voraussetzung ist, dass über das gesamte Geschäftsjahr ein durch Mehrheitsbesitz gekennzeichnetes Organschaftsverhältnis bestand. Der Vertrag kann bei Bestehen eines solchen Verhältnisses auch für 2020 jetzt noch abgeschlossen werden und muss bis zum 31.12.2020 zur Eintragung ins Handelsregister kommen. Den Vertrag schließen die Organvertreter ab. Stellvertretung ist zulässig. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung des abhängigen Unternehmens ist zu beurkunden, der Beschluss des herrschenden Unternehmens bedarf der Schriftform. Beim Beschluss ist Stellvertretung zulässig.

Unternehmervollmacht

In der Mehrzahl der deutschen Unternehmen besteht für den Fall der Geschäftsunfähigkeit oder schwerwiegenden Erkrankung der Vertretungsorgane keine ausreichende Notfallplanung. Jedes Vertretungsorgan muss sich aber die Frage stellen, was geschieht, wenn es selber aufgrund Krankheit, Unfall etc. nicht selber handeln kann. Gibt es einen weiteren Geschäftsführer, der einzelvertretungsberechtigt ist? Kann das Unternehmen – jedenfalls im Tagesgeschäft – durch Prokuristen weitergeführt werden? Darüber hinaus ist es unbedingt erforderlich, dass Unternehmer dafür sorgen, dass Gesellschafterversammlungen auch durchgeführt werden können, wenn sie selber nicht handlungsfähig sind. Grundsätzlich kann eine Versammlung nur durchgeführt werden, wenn jeder der Gesellschafter geladen werden kann. Dies setzt voraus, dass er selber auch geschäftsfähig ist (Video Vorsorgevollmacht). Für den Fall, dass nicht jeder Gesellschafter geladen werden kann, sind Gesellschafterversammlungen nicht möglich. Hier hilft die Unternehmervollmacht, die von jedem Gesellschafter im eigenen Interesse, aber auch im Interesse der Mitgesellschafter und der Gesellschaft errichtet werden sollte. Der Gesellschafter erteilt einem Dritten Vollmacht, für ihn zu handeln. Einladungen können dann an den Bevollmächtigten gerichtet werden, der Bevollmächtigte kann das Stimmrecht ausüben und insbesondere bei Strukturmaßnahmen auch die Rechte des Vollmachtgebers wahrnehmen. Gerade in Krisenzeiten ist eine solche Unternehmervollmacht unerlässlich. Es ist dringend davor zu warnen, hier „Kreuzchen“-Muster aus dem Internet zu verwenden. Diese Vollmachten müssen spezifisch auf das Unternehmen zugeschnitten sein, sie müssen abgeglichen werden mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrages/der Satzung und sie müssen natürlich auch im Einklang mit dem etwa errichteten Testament stehen. Diese Unternehmer-/Unternehmensvollmacht sollte beglaubigt werden. Für eine Vielzahl von Strukturmaßnahmen bedarf es der notariellen Beglaubigung derartiger Vollmachten.

Unterschriftsbeglaubigungen

Soweit Sie von uns die Beglaubigung Ihrer Unterschrift benötigen, erledigen wir diese Dienstleistung gern, aber nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung. Grundsätzlich bitten wir darum, vor dem Termin am Hauseingang zu klingeln und dort zu warten. Wir nehmen die Beglaubigung dann vor dem Notariat oder im Eingangsbereich vor. Wir kommen auch gerne zu Ihrem PKW, den Sie auf den Plätzen vor unserem Notariat parken können.

Unverschuldet

Liegt sog. höhere Gewalt (→ höhere Gewalt, force majeure). vor, kann es im Sinne des BGB unverschuldet sein, wenn einer der Beteiligten seinen Pflichten nicht nachkommt. Dann wird kein Verzug ausgelöst, es bestehen keine Schadensersatzansprüche und auch nicht der Anspruch, sich vom Vertrag zu lösen.

Urkundenvollzug

Der Vollzug der bereits bei uns beurkundeten Verträge und aller künftigen bei uns beurkundeten Verträge ist uneingeschränkt sichergestellt.


V

Verein

Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht (→ COVID-19-Gesetz) bleibt nach § 5 des Artikels 2 ein Vorstandsmitglied eines Vereins auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt.

Abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB darf der Vereinsvorstand auch ohne Satzungsgrundlage virtuelle Mitgliederversammlungen durchführen und schriftliche bzw. in Textform erfolgte Stimmabgaben ermöglichen. Das Quorum wurde abweichend von § 32 Abs. 2 BGB (Einstimmigkeit bei schriftlicher Beschlussfassung) auf die Hälfte der Mitglieder herabgesetzt, Artikel 2, § 5 Abs. 3. Auch eine vorherige Stimmabgabe ist möglich, Art. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2.

Diese vorgenannten Regelungen waren zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Durch Art. 16 des Aufbauhilfegesetzes 2021 wurden sie bis zum 31. August 2022 verlängert.

Vermögenssicherung

→ Asset Protection

Verordnung (Corona-Schutz-Verordnung Sachsen / Corona-Notfall-Verordnung)

Am 31.03.2020 hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die „Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO“ erlassen, die am 01.04.2020 in Kraft getreten ist und weitgehende Ausgangsbeschränkungen vorsah. Sie wurde am 17.04.2020 durch eine Verordnung gleichen Namens

ersetzt, die eine Kontaktbeschränkung vorsah. Diese Kontaktbeschränkung, die während der Sommermonate 2020/2021 deutlich gelockert worden war, wurde im November 2021 wieder verschärft und  im Anschluss durch die „Sächsische-Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO“ vom 19.11.2021 ersetzt und mehrmals in dieser Fassung abgeändert. Diese wurde wiederum durch die Sächsische Corona Schutz-Verordnung vom 01.03.2022 abgelöst und trägt dem auslaufenden Pandemiegeschehen sowohl in der Bezeichnung als auch dem Inhalt nach Rechnung. Seit dem 04.03.2022 ist die derzeit gültige Fassung in Kraft. Eine Übersicht zu den wichtigsten Regelungen finden Sie unter: www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.

Video / Videokonferenzen

Die technischen Möglichkeiten für Videokonferenzen zur Beratung vor und nach der Beurkundung sind geschaffen. Bitte sprechen Sie uns im Vorfeld an, wenn Sie nicht nur telefonisch, sondern auch per Video zur Besprechung zugeschaltet werden möchten. Die von uns genutzten Telekommunikationsmedien entsprechen den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DGVO).

Virtuelle Hauptversammlung

Basierend auf den Erfahrungen während der COVID-19-Pandemie, liegt nun ein Regierungsentwurf des Bundesjustizministeriums zur Regelung einer rein virtuellen Hauptversammlung vor.  Nach dem im Regierungsentwurf vorgeschlagenen § 118a Abs. 1 S. 1 AktG-E kann die Satzung vorsehen – oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen – , dass die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung, also ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, abgehalten wird. Die Abhaltung der Versammlung als virtuelle Hauptversammlung wird an einige Bedingungen geknüpft: neben einer Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung ist die Gewährleistung von Rechten zur Stimmrechtsausübung, zur Stellung von Anträgen, das Rede- und Auskunftsrecht und das Widerspruchsrecht (§ 118a Abs. 1 S. 2 AktG-E) notwendig. Das Konzept wird durch eine uneingeschränkte Ausdehnung der Informations- und Redemöglichkeiten auf das Vorfeld der Versammlung ergänzt. Dadurch soll eine fundierte Meinungsbildung der Aktionäre und eine konzentrierte Information in der Versammlung selbst bzw. eine Entzerrung des Prozesses in der Hauptversammlung bewirkt werden.

Während der Versammlung ist den Aktionären nach Anmeldung im Vorfeld eine Redemöglichkeit zu gewähren. Der Gesamtzeitraum und die Anzahl der zuzulassenden Redebeiträge können allerdings angemessen beschränkt werden, damit es nicht zu einer Ausuferung von Beiträgen einzelner kommt.  

Um Anfechtungsrisiken für die Gesellschaften abzumildern, werden die bestehenden Vorschriften des Aktiengesetzes, die Anfechtungsmöglichkeiten im Falle technischer Störungen begrenzen, auf die virtuelle Hauptversammlung ausgedehnt.

Die virtuelle Hauptversammlung enthält keine Einschränkungen bezüglich in ihr zu behandelnder Gegenstände.

 

Vollmacht

Um → soziale Distanz zu wahren, die Klienten und der Notariatsmitarbeiter zu schützen, empfiehlt es sich, die Präsenz bei den Beurkundungsgeschäften zu reduzieren.

Einschränkungen der Präsenz der Urkundsbeteiligten mindern bei notariell zu beurkundenden Geschäften die durch die Beurkundung bewirkten Vorteile der Mitwirkung des Notars: Warn-, Belehrungs- und Beratungsfunktion, Feststellung der Identität der Beteiligten. Notare achten darauf, dass diese Nachteile bei Beurkundungen in der jetzigen Pandemie-Situation, die gerade soziale Distanz erfordert, so weit wie möglich kompensiert werden und entgegen dem Interesse derjenigen, die vor allem an schnellen Geschäften interessiert sind, verteidigt werden. Grundsätzlich gilt folgendes:

Bei Grundstückskaufverträgen ist die Wahrnehmung der Rechte und die Abgabe der Willenserklärung durch einen Bevollmächtigten ohne jede Einschränkung zulässig. Muss aus dem Vertrag ein Vollzug im Grundbuch betrieben werden, so muss allerdings die Vollmacht entweder vorher beglaubigt sein oder nachher beim Notar notariell bestätigt werden. Notare ermöglichen dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beurkundung oder auch jederzeit danach und kurzfristig. Sie sorgen dafür, insbesondere unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 2a BeurkG, dass den Beteiligten rechtzeitig vor der Beurkundung der Entwurf der Urkunde übermittelt wird, dass sie vorab (ggf. telefonisch) beraten werden und dass sie der Beurkundung telefonisch oder per Videokonferenz beiwohnen können.

Im gesellschaftsrechtlichen Bereich bieten Notare ebenfalls an, aufgrund Vollmacht tätig zu werden. Bitte beachten Sie, dass bei der Gründung einer GmbH/Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)/Aktiengesellschaft eine notariell beglaubigte Bevollmächtigung erforderlich ist, wenn nur ein Gründer auftritt (→ Gesellschafterversammlung).

Bei den übrigen notariell vorzunehmenden Rechtsgeschäften im gesellschaftsrechtlichen Bereich wie Gesellschafterversammlungen / Umwandlungen / Anteilsübertragungen ist es häufig ausreichend, wenn eine schriftliche oder in Textform erteilte Vollmacht vorliegt. Allerdings muss überprüft werden, inwieweit der Gesellschaftsvertrag hier Einschränkungen vorsieht. Auch die Erklärungen im Rahmen einer Gesellschafterversammlung können aufgrund schriftlicher oder in Textform erteilter Vollmacht normalerweise vorgenommen werden oder aber auch nachgenehmigt in Schriftform/Textform werden. Nur ganz ausnahmsweise muss die Vollmacht in diesen Fällen notariell beglaubigt sein. Dies trifft insbesondere bei Kapitalmaßnahmen und bei einem Teil der Umwandlungsmaßnahmen zu. Existieren bereits Vollmachten (→ Vorsorgevollmacht, Unternehmervollmacht), sollten diese kritisch überprüft werden, inwieweit sie wirksam sind (Vorsicht vor sog. „bedingten“ Vollmachten, wie z.B. „ für den Fall“) und ob sie wirklich die Geschäfte abdecken, die jetzt zu tätigen sind und inwieweit Einschränkungen hinsichtlich der Personen, die als Bevollmächtigte auftreten, gelten (z.B. Abkömmlinge, nur zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen). Auch im gesellschaftsrechtlichen Bereich wird bei zu beurkundenden Vorgängen die fehlende Präsenz durch das Angebot, telefonisch teilzunehmen, (teilweise) kompensiert.

Angesichts der berechtigten Forderung der Bundesregierung und des Robert-Koch-Instituts, soziale Distanz zu wahren und insoweit die Präsenz mehrerer Personen am gleichen Ort zu vermeiden, empfehlen Notare in der jetzigen Situation die Erteilung von Vollmachten. Zum Einsatz von Vollmachten bei Gesellschaftsgründungen → GmbH-Gründung, bei Gesellschafterversammlungen → Gesellschafterversammlung.

Vorstandshaftung

Die Haftung des Vorstandes nach § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG wird für Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgen und insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, eingeschränkt (Art. 2 COVID-19-Gesetz). Solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstandes vereinbar sind, sollen nicht zu Ersatzansprüchen gegen den Vorstand führen (→ COVID-19-Gesetz). Besonders wichtig für den Vorstand ist, dass auch Maßnahmen im Zuge der Neuausrichtung des Geschäfts im Rahmen einer Sanierung von Schadensersatzpflichten befreit werden.

Vorsorgevollmacht

Die derzeitige Pandemiesituation sollte für jeden Anlass sein, nochmals das Thema einer Vorsorgevollmacht zu überdenken. Bisher haben nur etwa 30 % der Deutschen eine Vorsorgevollmacht (s. Videos → Vorsorgevollmacht). Die Vorsorgevollmacht soll vor allem für die Situation, in der man selber nicht geschäftsfähig ist oder aus anderen Gründen nicht handlungsfähig ist, dafür sorgen, dass ein anderer tätig werden kann. Unabhängig von der Pandemiesituation und den erheblichen gesundheitlichen Auswirkungen, die eine Infektion mit dem Corona-Virus entfalten kann, sollte jeder, der über 18 Jahre alt ist und eine Person hat, der er Vertrauen schenkt, eine Vorsorgevollmacht errichten und damit dafür sorgen, dass nicht die ohnehin überlasteten Betreuungsgerichte tätig werden müssen. Existiert keine Vorsorgevollmacht und tritt ein Fall der Handlungs-/Geschäftsunfähigkeit ein, so sind keinesfalls der Ehegatte oder die Eltern oder die Kinder berechtigt, Erklärungen für den Betroffenen abzugeben. Vielmehr muss dann über ein Sachverständigengutachten geklärt werden, ob die betroffene Person geschäftsunfähig ist, dann muss ein Betreuer bestellt werden und sodann sind alle wichtigen Handlungen sowohl im vermögensrechtlichen als auch im gesundheitlichen Bereich mit dem Betreuungsgericht abzustimmen. Das BGB sieht ausdrücklich vor, dass ein derartiges Betreuungsverfahren dann nicht durchgeführt werden darf, wenn der Betroffene selber vorgesorgt hat. Hier hilft die Vorsorgevollmacht, mit der man einer anderen Person, z.B. dem Ehegatten oder Kindern oder auch den Eltern, die Möglichkeit einräumt und die Rechtsmacht gibt, für mich selber tätig zu werden. Die Vorsorgevollmacht umfasst in der Praxis sämtliche Handlungen, bei denen eine Vertretung zulässig ist, und zwar sowohl im Bereich der vermögensrechtlichen Geschäfte als auch im Bereich der gesundheitsrelevanten Erklärungen. Die Vollmacht darf auf keinen Fall – so wie dies aber häufig im Internet kursierende Muster vorsehen -, unter Bedingungen erteilt werden (z.B. „für den Fall“). Viele Formulare im Internet enthalten sog. „Kreuzchen“-Muster bereit. Ohne juristische Beratung werden diese Muster fast immer falsch ausgefüllt. Man sollte auch darüber nachdenken, ob es einen weiteren Bevollmächtigten gibt, der dann handeln kann, wenn der zunächst genannten Bevollmächtigte, also z.B. der Ehegatte, selber auch nicht zum Handeln in der Lage ist. Hat man Angst davor, dass die Vollmacht missbraucht werden könnte, so gibt man sie dem Bevollmächtigten nicht selber in die Hand, sondern einer anderen Person, die sie erst im entsprechenden Fall aushändigt (Aushändigungsbeschränkung). Die Vorsorgevollmacht muss immer dann, wenn auch Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen zum Vermögen gehören, notariell zumindest beglaubigt werden. Auch darüber hinaus ist die notarielle Beglaubigung und besser noch die Beurkundung sehr sinnvoll, da in diesen Fällen eine Beratung durch einen Experten gesichert ist, unmissverständliche Formulierungen gewählt werden und sich die Vollmacht nicht im Nachhinein als untauglich herausstellt. Darüber hinaus muss der Notar bei Errichtung der Vollmacht die Geschäftsfähigkeit prüfen und daher ist die Verwendungsfähigkeit der Vollmacht deutlich gesteigert. Erteilt eine Person, die an einer Gesellschaft beteiligt ist, eine solche Vollmacht, sollte unbedingt die Vollmacht mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrages abgeglichen werden.

Eine umfassende Vorsorgevollmacht sollte folgende Punkte einschließen:

  • Vollmacht in allen vermögensrechtlichen (ggf. auch gesellschaftsrechtlichen) Angelegenheiten
  • Vollmacht für alle Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
  • Gibt es weitere Bevollmächtigte?
  • Rechtswahl für deutsches Recht
  • Totenfürsorgerecht
  • ggf. zusätzlich Betreuungsverfügung
  • ggf. zusätzlich Patientenverfügung.

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Warenkreditgeber

Warenkreditgeber müssen in der Krise grundsätzlich befürchten, dass die Hingabe des Kredits in der Insolvenz angefochten wird. Mit den Neuregelungen durch das COVID-19-Gesetz (→ COVID-19-Gesetz) wird für die Kreditgewährung in der Phase bis 30.09.2020 eine derartige Anfechtung ausgeschlossen bzw. eingeschränkt. Es ist allerdings zu beachten, dass es sich um neue Kredite handeln muss. Es würde eine unzulässige Umgehung darstellen, wenn nun versucht werden würde, bestehende Kredite aus der Zeit vor der Corona-Pandemie umzuwandeln, um in den Genuss der Neuregelungen des COVID-19-Gesetzes zu kommen.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

§ 313 BGB regelt den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Er lautet wie folgt:

§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Die jetzige Pandemie kann dazu führen, dass über das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vertragliche Leistungen anzupassen sind oder im Extremfall sogar die Geschäftsgrundlage gänzlich entfällt und die Vertragsbeteiligten damit von ihren Leistungspflichten frei werden.

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)

Neben dem Sonderprogramm der → KfW (→ Soforthilfe) hat der Bund mit dem am 25.03.2020 beschlossenen Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum 28.03.2020 geschaffen, mit dem ergänzend zu den Kredithilfen der KfW zielgerichtete Maßnahmen zur Stabilisierung der deutschen Wirtschaft umgesetzt werden sollen. Ziel ist es, Unternehmen der Realwirtschaft (ausgenommen sind damit etwa Banken) zu stabilisieren, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte und die vor der Corona-Krise gesund und wettbewerbsfähig waren.

Voraussetzung für Unternehmen ist, dass sie in den letzten beiden Geschäftsjahren vor dem 01.01.2020 zwei von drei der folgenden Kriterien erfüllen:

1. eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro

2. einen Umsatz von mehr als 50 Mio. Euro sowie

3. durchschnittlich mehr als 249 Arbeitnehmer beschäftigen.

Dabei stehen dem WSF folgende Instrumente zur Verfügung:

  1. Der WSF darf Garantien bis zur Höhe von 400 Mrd. Euro für Verbindlichkeiten von Unternehmen übernehmen, die vom 28.03.2020 bis zum 31.12.2021 begründet worden sind. Die Laufzeiten der Garantien und der abgesicherten Darlehen dürfen dabei nur eine maximale Laufzeit von 60 Monaten haben.
  2. Mit einem Volumen von 100 Mrd. Euro kann sich der WSF an der Rekapitalisierung von Unternehmen in Form des Erwerbs von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stille Beteiligungen, Wandelanleihen und Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals beteiligen. Zur schnellen Ermöglichung dieser Maßnahmen sieht das Gesetz eine Reihe von gesellschaftsrechtlichen Vereinfachungen vor, wie etwa, dass die Wirksamkeit von Kapitalmaßnahmen bereits mit der Veröffentlichung auf der Unternehmenshomepage eintritt und nicht erst mit Eintragung im Handelsregister.
  3. Die Unterstützung der KfW durch Refinanzierung über den Bund mit einem Kreditvolumen von 100 Mrd. Euro.

Grundsätzlich zuständig für die Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen für die Realwirtschaft ist grundsätzlich das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Antrag des Unternehmens.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Stabilisierungsmaßnahmen wird dabei nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands, der Dringlichkeit, der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds entschieden.

Besonders einschneidend wird sich dabei die Möglichkeit von Auflagen für die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen auswirken. So muss das Unternehmen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. Dabei kann per Verordnung insbesondere bestimmt werden, dass etwa die Vergütung der Organe des Unternehmens und die Ausschüttung von Dividenden zulässiger Inhalt einer Auflage sein kann.

Wohnungseigentümerversammlung

Gemäß § 23 Abs. 1 WEG hat mindestens einmal im Jahr eine Wohnungseigentümerversammlung stattzufinden. Dabei bleibt es grundsätzlich auch in Zeiten einer Pandemie. Ein Verwalter darf sich nicht unter generellem Hinweis auf die Corona-Pandemie weigern, eine Eigentümerversammlung durchzuführen, wenn die Durchführung mit vertretbarem Aufwand möglich ist, öffentlich-rechtliche Beschränkungen nicht entgegenstehen (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.02.2021 – 2-13 T 97/20). Auch ist der Ausschluss einzelner Eigentümer von der Versammlung in der Regel nicht zulässig. Werden einzelne Eigentümer aufgrund der Corona-Pandemie von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen, sind alle gefassten Beschlüsse nichtig (AG Hannover, Urteil v. 22.10.2021 - 407 C 3835/21). Demzufolge müssen Verwaltungen entweder dafür sorgen, dass alle Eigentümer teilnehmen können, oder die Versammlung verschieben.

Letzteres ist aufgrund des § 6 COVMG (eingeführt durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht) noch bis 31.08.2022 (ursprünglich bis zum 31.12.2021) unproblematisch möglich. Verwalter bleiben im Amt und der Wirtschaftsplan gilt weiter fort. Zwar wird die Verlängerung über 2021 hinaus im Hinblick auf den Beschlussfassungsstau in einigen Gemeinschaften problematisch gesehen, nichtdestotrotz ist mit Auslaufen des Pandemiegeschehens weitestgehend das Abhalten von Wohnungseigentümerversammlung und damit eine Neubestellung bzw. eine bewusste Nichtneubestellung eines Verwalters möglich. Da § 6 Abs. 1 COVMG nur greift, wenn aufgrund der Corona-Pandemie kein neuer Verwalter bestellt werden konnte, kommt er dann nicht zur Anwendung. Auch findet § 6 Abs. 1 COVMG keine Anwendung bei Amtsniederlegung (Vgl. BT-Drucks. 19/18110, S. 31). Der Verwalter kann nicht gegen seinen Willen zur Amtsausübung gezwungen werden (AG Lehrte, Urteil v. 14.05.2021 – 14 C 136/21).

Nota bene: Zwar hat der Gesetzgeber versäumt, mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht nicht nur den Gesellschaften virtuelle Versammlungen zu ermöglichen, sondern auch den Wohnungseigentümergemeinschaften. Solche sollen aber mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes möglich werden. Ausführliche Informationen zur Reform des WEG durch das WEMoG haben wir in einem eigenen Fachbeitrag bereitgestellt.