"Keine analoge Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH"

Abstract

"Der BGH hat entgegen der ganz h.M. entschieden, dass § 179a AktG auf die GmbH nicht analog anwendbar sei. Den Schutz der Gesellschafter vor Alleingängen des Vertretungsorgans will er über das Rechtsinstitut des Missbrauchs der Vertretungsmacht absichern. Inwieweit dieses neue Modell der Rechtssicherheit besser dient als die analoge Anwendung des § 179a AktG, erscheint indes nicht völlig klar."

 

Fazit

"In der Praxis wird man sich als Konsequenz dieser Entscheidung immer dann, wenn ein Gesamtvermögensgeschäft ansatzweise in Betracht kommen kann, einen Beschluss der Gesellschafter vorlegen lassen. Dies sollte man u.a. bei jedem außergewöhnlichen Geschäft tun. Dies ist in der Regel gar nicht so schwer zu erkennen, da sich ein Transaktionspartner üblicherweise den Handelsregisterauszug des Verkäufers und die Liste der Gesellschafter standardmäßig auch dessen öffentlich hinterlegte Bilanz anschaut.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass außergewöhnliche Geschäfte der Gesellschaft schon unterhalb der Schwelle des Gesamtvermögensgeschäfts vorliegen. Auch dann wird man die Ausführungen des Senats zum Missbrauch der Vertretungsmacht berücksichtigen müssen und sich hier vergewissern, dass ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter vorliegt.

Dieser Beschluss ist nun nicht mehr beurkundungsbedürftig und bedarf grundsätzlich nur der einfachen Mehrheit, wenn die Satzung keine anderweitigen Regelungen trifft.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Gesamtsystematik derzeit wenig überzeugt:

Veräußert die Gesellschaft einen Teil ihres Vermögens, der zur Ausfüllung eines von z.B. zwei Satzungszwecken erforderlich ist, so handelt es sich nach h.M. um eine sog. faktische Satzungsänderung. Bei der faktischen Satzungsänderung geht die überwiegende Meinung davon aus, dass die Anforderungen zu erfüllen sind, die für eine ausdrückliche Satzungsänderung ebenfalls zu erfüllen wären. Es bedarf eines Beschlusses mit Dreiviertelmehrheit. Der Beschluss ist zu beurkunden. Veräußert die Gesellschaft das gesamte Vermögen, so liegt darin sicherlich auch ein Liquidationsbeschluss. Ein derartiger Liquidationsbeschluss bedarf nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer ¾-Mehrheit und ist nicht notariell zu beurkunden. Bedient sich das Unternehmen der Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz, so ist auch jede Abspaltung/Ausgliederung eines noch so kleinen Teilbereiches zu beurkunden und der Zustimmungsbeschluss bedarf ebenfalls notarieller Beurkundung. Die Praxis sollte bei der Satzungsgestaltung darauf achten, dass die Satzung für die Liquidation ein identisches Quorum vorsieht, wie für die Satzungsänderung. Bei der Ausformulierung der zustimmungsbedürftigen Geschäfte sollte ebenfalls Sorgfalt geübt werden.

Offen bleibt nach dieser Entscheidung des Senats, ob § 179a AktG auf Personengesellschaften anwendbar ist. Wenn man dem Senat folgt, ist dies zu verneinen. Es müsste erst recht gelten, dass der besondere Schutz zu § 179a AktG der der AG noch wesensfremderen Personengesellschaft nicht zu gewähren ist. Dem Senat liegt derzeit unter dem Az. II ZR 413/17 eine Revision zu einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vor, bei der u.a. über die Anwendung des § 179a AktG auf eine Personengesellschaft zu entscheiden ist. Bei Publikumspersonengesellschaften ist jedoch nicht selten die Struktur derjenigen einer AG angepasst und die Einwirkungsmöglichkeiten des Gesellschafters derjenigen eines Aktionärs vergleichbar. Inwieweit § 179a AktG auf Vereine, Genossenschaften und andere Rechtsformen anwendbar ist, bleibt offen. Leider bleibt auch offen, ob § 179a AktG in der Liquidationsphase gilt."

 

Quelle: 

Autor: Heckschen
Fundstelle: AG 2019, 420

 

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