Entwurf eines Gesetzes für die GmbH in Verantwortungseigentum

Der Trend geht zurzeit zum verantwortungsbewussten Unternehmertum (Bosch, Zeiss, Alnatura, Globus, Dr. Hauschka, die Suchmaschine Ecosia). Das deutsche Gesellschaftsrecht bietet zur Gestaltung einer solchen Gesellschaft noch wenig Raum. Daher wurde im Dialog mit Unternehmern und der Stiftung Verantwortungseigentum ein Gesetzesentwurf erarbeitet, der eine spezielle Rechtsformvariante der GmbH vorsieht. In das GmbHG sollen die §§ 77a‑o eingefügt werden.

Bei dieser neuen Variante der GmbH kommt es entscheidend auf den sog. asset lock an, das Ziel der dauerhaften Vermögensbindung, der die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens und seiner Werte über Generationen hinweg garantieren soll.

Geschäftsanteile sollen nicht gewinnbringend veräußert, sondern an die nächste Generation weitergegeben werden. Der Asset-lock – so die Verfasser des Entwurfs - soll die Geschäftsanteile als Investitionsgegenstand unattraktiv machen, so dass sie zum Nominalwert weitergegeben werden können. Damit wird eine Weitergabe von Anteilen an fähige Personen unabhängig davon möglich, ob sie den höchsten Preis zahlen können. Die Unternehmensverantwortung soll auf Ebene der Gesellschafter unabhängig von genetischer Familie und Vermögen innerhalb einer engen Gemeinschaft der Gesellschafter übergeben werden können (sog. „Fähigkeiten- und Wertefamilie“), die sich in das Unternehmen praktisch als „Treuhänder“ einbringen.

Mit einer gesetzlichen Regelung zur GmbH in Verantwortungseigentum sollen „hochkomplexe Stiftungs- und Gesellschaftskonstruktionen“ für Unternehmen in Verantwortungseigentum, wie etwa bei Bosch und Zeiss, überflüssig gemacht werden.

Gesellschafter sollen nach den allgemeinen Regeln Stimm- und Teilhaberechte, aber keine Ansprüche auf Gewinnausschüttung und Liquidationserlös haben.

Die „Abfindung“ eines Gesellschafters beschränkt sich im Falle seines Ausscheidens – sei es durch Austritt, Ausschluss, Einziehung, Auflösung oder Erbfall – stets auf einen Anspruch auf (unverzinste) Rückgewähr der von ihm geleisteten Einlage (§ 77i Abs. 1 n. F.) (Reiff, ZIP 2020, 1750, 1751; Sanders, ZRP 2020, 140).

Bei der Liquidation wird ebenfalls lediglich die Einlage erstattet. Das geltende Umwandlungs- und Konzernrecht soll so verändert werden, dass der dauerhafte Asset-lock nicht umgangen werden kann (§§ 77l –77o GmbHG n.F.).

Die Vermögensbindung für die Gesellschafter muss allerdings von der Position der Gesellschaft selbst unterschieden werden. Diese kann ihr Vermögen – einschließlich des Unternehmens – nach den allgemeinen Vorschriften veräußern und den Verkaufserlös – auf den die Gesellschafter keinen Zugriff haben – reinvestieren. So bleibt eine unternehmerische Neuorientierung möglich.

Die zwingende Vermögensbindung von Gesellschaften in Verantwortungseigentum stellt besondere Herausforderungen an die Finanzverfassung (§§ 77e –77g GmbHG n.F.) und Governance-Struktur (§ 77h GmbHG n.F.), die intensiv in der Arbeitsgruppe diskutiert wurden. Für Gesellschafter, die keinen Anspruch auf Gewinnausschüttung haben, kann insbesondere nach dem Ausscheiden der ersten Generation engagierter Gründer ein Anreiz bestehen, durch verdeckte Gewinnausschüttungen, beispielsweise durch überhöhte Vergütungen, auf das Gesellschaftsvermögen Zugriff zu nehmen.

Hier baut der Entwurf auf den Regeln des GmbH-Rechts zur Kapitalerhaltung auf und ergänzt diese durch verschärfte Rückforderungsansprüche. Während §§ 30, 31 GmbHG nur das gebundene Vermögen vor dem Zugriff der Gesellschafter im Interesse der Gläubiger schützen, sichern die §§ 77f, 77g GmbHG n.F. allerdings die dauerhafte Vermögensbindung (s. hierzu Reiff, ZIP 2020, 1750; Sanders, ZRP 2020, 140).

 

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