Glossar

Im Glossar von Heckschen & van de Loo - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenen Fachbegriffen, um noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.

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Übergabephasen

In der ersten Phase werden der oder die potentiellen Nachfolger durch zunächst rein kapitalmäßige Beteiligung ohne unternehmerischen Einfluss in das Unternehmen integriert und für die Führung ausgebildet. Diese durchaus mehrjährige Phase dient auch der Entscheidungsfindung und zwar sowohl für den Senior als auch für das Kind.Die zweite Phase ist die eigentliche Übergabephase (18 bis 24 Monate). Der Senior übergibt gleichberechtigt die Geschäftsführung auch auf seinen Nachfolger, bleibt aber selbst geschäftsführungsbefugt (´Test oder Generalprobenphase`).In der dritten Phase scheidet der Senior aus der Geschäftsführung aus, wird jedoch an den Entscheidungsfindungen des Unternehmens weiterhin beteiligt. Auch bleibt er kapitalmäßig beteiligt. Die unternehmerische Entscheidung trifft nunmehr aber letztlich das Nachfolgerkind allein. Dem Nachfolger sollte ggf. gesellschaftsvertraglich ein Beirat bestehend aus dem Senior, einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden, der den Nachfolger berät und kontrolliert. Schließlich scheidet der Senior vollständig aus dem Unternehmen aus.

UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (KG), bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) alleinige Komplementärin ist. Auch eine Unternehmergesellschaft/UG (haftungsbeschränkt) kann als alleinige Komplementärin eingesetzt werden. Mit dieser Konstruktion wird die Haftung der Gesellschaft auf die im Handelsregister eingetragenen Haftsummen der Kommanditisten und das Kapital der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) beschränkt.

Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Möglich ist auch, in der Scheidungsvereinbarung Vorschläge für die nähere Ausgestaltung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind zu machen, z.B. über einen gemeinsamen Urlaub.

Umschreibesperre

Der Notar beantragt die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt. Im Vertragsmuster ist vorgesehen, dass der Notar diesen Antrag erst dann beim Grundbuchamt einreichen darf, wenn der Verkäufer ihm den Erhalt des Kaufpreises angezeigt hat (\"Umschreibesperre\"). Damit der Notar berechtigt ist, die für den Vertrag erforderlichen Genehmigungen einzuholen und die notwendigen Anträge beim Grundbuchamt und bei sonstigen Behörden zu stellen, sieht der Grundstückskaufvertrag Vollmachten für den Notar vor. Die Vertragsparteien ermächtigen damit den Notar, alles für die Vertragsdurchführung Erforderliche veranlassen zu können. Diese Vollmachten haben sich in der Praxis bewährt. Der Notar befasst sich täglich mit derartiger Vertragsabwicklung und stellt das notwendige \"Knowhow\" zur Verfügung.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Als Unbedenklichkeitsbescheinigung bezeichnet das Gesetz die Bestätigung, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt ist. Der Notar erhält sie unmittelbar vom Finanzamt. Er kann erst danach die Eintragung des Käufers als Eigentümer im Grundbuch veranlassen.

Unselbständige Stiftung

Darunter ist die Zuwendung von Vermögenswerten an einen Rechtsträger (eine natürliche oder juristische Person) zur Erfüllung des vom Stifter bestimmten Zweckes zu verstehen. Rechtlich ist das Stiftungsgeschäft zur Errichtung einer unselbständigen Stiftung unter Lebenden als Treuhandvertrag oder als Schenkung unter Auflage einzuordnen. Auch mittels Verfügung von Todes wegen kann eine unselbständige Stiftung durch Erbeinsetzung des Stiftungsträgers verbunden mit der Auflage, die Erträge des gestifteten Vermögens für die Verwirklichung des Stiftungszweckes einzusetzen, errichtet werden.Der Rechtsträger wird Eigentümer des Stiftungsvermögens. Bevorzugte Rechtsträger unselbständiger Stiftungen sind wegen deren Insolvenzfestigkeit Kommunen oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes. Die unselbständige Stiftung unterscheidet sich in wessentlichen Aspekten von der rechtsfähigen. So ist die Errichtung einfacher, insbesondere nicht an den Nachweis einer ausreichenden Vermögensaustattung und staatliche Anerkennung geknüpft. Andererseits ist die Dauerhaftigkeit der Durchsetzung des Stifterwillens nicht lückenlos gewährleistet, u.a. da Rechtsnachfolger des Stifters Vereinbarungen mit dem Stiftungsträger einvernehmlich ändern oder aufheben können.

Unterhalt und Umgangsrecht

Gerade für Väter nichtehelicher Kinder ist die Vereinbarung eines Umgangsrechtes nach Beendigung der Lebensgemeinschaft von zentraler Bedeutung, denn der Vater hat in diesen Fällen nach der derzeitigen Gesetzeslage kaum Rechte an seinen Kindern. Auch können Unterhaltsvereinbarungen zugunsten gemeinschaftlicher Kinder getroffen werden. Bringt ein Partner einseitig Kinder in die Lebensgemeinschaft ein, könnten ebenfalls zu deren Gunsten Unterhaltsvereinbarungen getroffen werden.

Unterhalt und Versorgung

Anders als bei einer Ehe haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegeneinander keinerlei Unterhaltsansprüche oder Ansprüche auf Versorgung (Rente u.ä.). Dies kann vor allem nach Beendigung der Lebensgemeinschaft ungerecht sein, wenn ein Partner dem anderen den Haushalt geführt oder gemeinsame Kinder betreut hat. Er bedarf einer Absicherung, wenn er schon im gemeinsamen Interesse auf Ausbildung oder eigene Berufstätigkeit verzichtet hat. Aufgrund der Partnerschaft haben sich seine Erwerbschancen verschlechtert, für eine eigene Altersversorgung konnte er nicht sorgen. Sinnvoll mag es hier sein, in einem Partnerschaftsvertrag Unterhaltsansprüche zumindest für eine gewisse Zeit nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zu vereinbaren. Es kann auch ein fester Abfindungsbetrag vorgesehen werden. Für die Versorgung im Alter könnte die Einrichtung und ggf. Weiterzahlung einer privaten Lebensversicherung vereinbart werden.

Unterhaltsverzicht bzw. -beschränkungen

Eine Unterhaltspflicht besteht in bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen (z.B. Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen oder mangels einer angemessenen Erwerbstätigkeit). Im Ehevertrag kann auf die Unterhaltsansprüche gleich welcher Art für den Fall der Scheidung verzichtet werden. Möglich ist auch, den Verzicht auf einzelne Tatbestände zu beschränken.

Unternehmensverbundene Stiftungen

Unternehmensverbundene Stiftungen betreiben als sog. `Unternehmensträgerstiftungen´ selbst Unternehmen oder halten als `Beteiligungsträgerstiftungen´ Anteile an Personen oder Kapitalgesellschaften als Stiftungsvermögen. Die Einbringung von Unternehmen oder Beteiligungen in eine Stiftung kann zur Sicherung der Einheit und Kontinuität eines Unternehmens empfehlenswert sein, etwa wenn ein geeigneter Nachfolger nicht vorhanden ist. Auch die positive Ausstrahlung des Stiftungsbegriffes, assoziiert durch berühmte Namen der deutschen Industriegeschichte mag ein Motiv zur Wahl dieser Form sein.Die unternehmensverbundene Stiftung ist generell zulässig, Versagungsgründe, die die Landessiftungsgesetze teilweise vorsahen, sind seit dem 01.09.2002 nicht mehr anzuwenden.

Unternehmer und Freiberufler

Baut ein Unternehmer/Freiberufler während der Ehe ein Unternehmen auf, fällt die Hälfte des Wertzuwachses in den Zugewinnausgleich. In der Regel wird der Unternehmer aber gar nicht die erforderlichen Geldmittel flüssig haben, um den sofort fälligen Ausgleichsanspruch zu erfüllen. Schlimmstenfalls ist er gezwungen, den Betrieb, also seine Existenzgrundlage zu verkaufen, um Barmittel zu erhalten. Hier sollte dringend an einen Erbvertrag gedacht werden.So ist hier an Gütertrennung zu denken, oder man belässt es bei der Zugewinngemeinschaft, vereinbart aber, dass der Wert des Unternehmens bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht in Betracht kommt. Zum Ausgleich wird beispielsweise für den `verzichtenden Ehegatten´ eine Lebensversicherung abgeschlossen, oder es werden Abfindungen, z.B. auch durch Übertragung von Sachwerten (z.B. Immobilien) vereinbart.

Untervollmacht

Die Untervollmacht ist eine Vollmacht, die ein Bevollmächtigter (Hauptbevollmächtigter) einer weiteren Person (Unterbevollmächtigter) zur Vertretung des Vollmachtgebers erteilt. Ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf, hängt vom Inhalt der Hauptvollmacht ab. Dort ist die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten ausdrücklich geregelt.