Glossar

Im Glossar von Heckschen & van de Loo - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenen Fachbegriffen, um noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.

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Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden gegenseitig nicht gesetzliche Erben. Eine Absicherung des anderen Partners auch nach dem Tode des anderen kann insbesondere über ein Testament oder einen Erbvertrag sinnvoll sein. Ein Erbvertrag, der im Gegensatz zum Testament zwingend notariell beurkundet werden muss, hat gegenüber dem Testament z.B. den Vorteil, dass, sofern dies gewünscht wird, auch eine Bindung der Partner an die getroffenen Verfügungen erreicht werden kann.Beispiel:Ein noch verheirateter Mann lebt mit einer Lebensgefährtin zusammen. Beide haben ein gemeinsames Kind. Die Frau hat ein Kind aus einer früheren Beziehung in die Partnerschaft mitgebracht. Verstirbt der Mann, erbt die Lebensgefährtin nichts. Verstirbt die Lebensgefährtin, so erben das mitgebrachte Kind und das gemeinsame Kind aus der Partnerschaft zu je 1/2. Der Mann erhält nichts. Hier gilt es Vorsorge zu treffen!

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung enthält Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Da es Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten ist, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen, sollte eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber Ärzten durchzusetzen. Zu einigen Maßnahmen muss er dabei mindestens schriftlich und ausdrücklich ermächtigt werden.

Persönliche Angelegenheiten

Persönliche Angelegenheiten sind insbesondere die Personensorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer geschlossenen Anstalt.

Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigt sind immer der Ehegatte und die Kinder des Erblassers, seine Eltern jedoch nur, wenn keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind. Nicht pflichtteilsberechtigt sind also Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel und Tanten. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und beträgt Wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er greift grundsätzlich immer dann ein, wenn der Berechtigte von dem Erblasser entweder gar nichts, oder aber weniger als den Pflichtteil erhalten sollte. Er entsteht jedoch nicht automatisch, sndern muss von dem Berechtigten geltend gemacht werden.

Prüfung von Vertragsentwürfen

Gerne überprüfen wir für Sie auch Vertragsentwürfe, die Dritte erstellt haben. Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf Verträge aus dem Bereich: Grundstücksrecht Kaufverträge Gesellschaftsverträge Verträge zur Gründung von Gesellschaften Verträge zur Anteilsübertragung/Unternehmensverkauf Eheverträge/Partnerschaftsverträge/Scheidungsvereinbarungen Testamente und Erbverträge