Glossar

Im Glossar von Heckschen & van de Loo - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenen Fachbegriffen, um noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.

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Fälligkeit

Die Fälligkeit gibt an, ab wann der Kaufpreis zu zahlen ist. Der Bauträger möchte diesen so früh wie möglich entgegennehmen, um nicht Gefahr zu laufen, ohne Gegenleistung ein Bauwerk zu errichten. Der Erwerber hat aber ein Interesse daran, dass er nicht zahlt, bevor das Bauvorhaben auch fertiggestellt und der Grundstückserwerb gesichert ist. Die Makler und Bauträgerverordnung ´MaBV` trägt beiden Interessen Rechnung und legt weitgehend fest, wie die Kaufpreisfälligkeit im Bauträgervertrag zu gestalten ist, § 3 MaBV. Zunächst müssen die allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen. Sie umschreiben den Zeitpunkt, zu dem der lastenfreie Eigentumserwerb des Käufers sichergestellt ist. Hierzu zählt u.a. die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch, die Sicherstellung der Lastenfreistellung und zwar auch im Falle des Steckenbleibens des Bauvorhabens, sowie das Vorliegen sämtlicher für die Vertragsdurchführung notwendigen Genehmigungen einschließlich der Baugenehmigung. Außerdem muss, soweit die allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen eingetreten sind, nur nach Baufortschritt gezahlt werden. Der Kaufpreis wird in mehreren Teilbeträgen gezahlt, wobei die jeweilige Rate durch den Erwerber nur dann gezahlt werden muss, wenn der entsprechende Bautenstand auch tatsächlich erreicht ist.Anstatt die Kaufpreisfälligkeit an die allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen zu knüpfen, kann auch vereinbart werden, dass eine Bankbürgschaft zur Sicherung aller Schadenersatz, Zahlungs und Rückzahlungsansprüche des Erwerbers durch den Bauträger zu stellen ist. Die Bürgschaft sichert die Rückzahlung der vom Erwerber vorab geleisteten Vertragssumme für den Fall, dass die allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen nicht eintreten können oder das Bauwerk nicht vollendet wird.

Fälligkeitsmitteilung

Erst wenn der Erwerb des Objekts rechtlich gesichert ist, teilt der Notar mit, dass der Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen ist. Beim Kauf vom Bauträger greift ab diesem Zeitpunkt der vereinbarte Ratenplan nach Baufortschritt.

Familienstiftung

Dies ist eine Stiftung, deren Zweck ausschließlich oder überwiegend dem Interesse einer oder mehrerer bestimmter Familien dient. Familienstiftungen sind seit dem 01.09.2002 auch in den Bundesländern zulässig, deren Landesstifungsgesetze nach altem Recht die Genehmigungsfähigkeit versagten oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machten. Die Motive für die Errichtung einer Familienstiftung sind vielschichtig, etwa das Bestreben, das Familienvermögen vor Zersplitterung oder dem Zugriff von Gläubigern zu schützen oder die Stiftungsform als Mittel der Nachlassplanung und der Senkung der Erbschaftssteuerbelastung einzusetzen.In Sachsen unterliegt auch die Familienstiftung der staatlichen Stiftungsaufsicht.

Fertigstellungssicherheit

Ein Bauträger muss seinem Käufer in Höhe von 5 % des Kaufpreises Sicherheit dafür leisten, dass das Objekt rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel hergestellt wird. Dies kann z.B. durch Bankbürgschaft oder einen entsprechenden Einbehalt bei der ersten Rate geschehen.

Finanzierungsgrundpfandrecht

Nimmt der Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen in Anspruch, muss er regelmäßig eine Grundschuld als Kreditsicherheit stellen. Als Belastungsgegenstand eignet sich bereits das Kaufobjekt selbst.

Firma

Die Firma des Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt, seine Unterschrift abgibt, klagt und verklagt werden kann (§ 17 HGB). Die Firma wird im Handelsregister eingetragen. Die Firma muss von einer reinen Geschäftsbezeichnung z.B. `Bäcker am Neumarkt´ abgegrenzt werden. Bei der Wahl der Firma ist der Kaufmann grundsätzlich frei. Es können Personenfirmen (Einzelkaufmann oder Gesellschafter stellen Vor und/oder Nachnamen zur Verfügung), Sachfirmen (Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens), Mischfirmen (Kombination aus Personen, Sach oder Phantasiefirma) oder Phantasiefirmen (frei gewählter Ausdruck) gewählt werden.Es muss allerdings darauf geachtet werden, dass die Firma nicht irreführend ist. Sie muss zur Unterscheidung der Firma von anderen geeignet sein und sie ausreichend Kennzeichnen. Des weiteren muss ihr ein Rechtsformzusatz hinzugefügt werden (GmbH/UG, AG, OHG, KG etc.).

Firmenname

Auf allen Geschäftspapieren muss der Firmenname der Gesellschaft in korrekter Form, das heißt genauso, wie er im Handelsregister eingetragen ist, geführt werden. Änderungen oder Abkürzungen bringen für die Geschäftsführer die Gefahr persönlicher Haftung mit sich. Außerdem müssen auf allen Geschäftsbriefen Rechtsform und Sitz der Gesellschaft, das zuständige Registergericht, die Nummer der Eintragung im Handelsregister (HRBNr.) und der Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname aller Geschäftsführer angegeben werden.

Flurnummer

Jedes Flurstück dies entspricht in der Regel einem Grundstück einer Gemarkung hat eine exakte Flurnummer.

formale Anforderungen

Der Käufer wird erst dann Grundstückseigentümer, wenn er selbst im Grundbuch eingetragen wird. Die Übereignung von Grundstücken erfordert häufig auch eine Mehrzahl öffentlich rechtlicher Genehmigungen, die einen geordneten Verkehr mit Grundstücken sicherstellen sollen. Insgesamt erstreckt sich die Abwicklung eines Grundstückskaufes bis zur Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt über einen Zeitraum von durchschnittlich 912 Monaten.

Formwechsel

Beim Formwechsel ist immer nur ein Unternehmen/Rechtsträger beteiligt. Mit dem Formwechsel ändert dieser die Unternehmensform, z.B. von der Personenhandelsgesellschaft in die Kapitalgesellschaft oder umgekehrt. Der Formwechsel ist aber auch beispielsweise von der GmbH in die AG möglich. Dies geschieht gerade derzeit häufig, um einen späteren Börsengang vorzubereiten.Beim Formwechsel fällt auch beim Wechsel von der Personen in die Kapitalgesellschaft und umgekehrt keine Grunderwerbsteuer an. Dies eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten.

Fortführungsnachweise

Fortführungsnachweise enthalten die an einem Flurstück durch Vermessung eingetretenen Veränderungen.

Fortschreibung

Die Fortschreibung setzt keine Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB bzw. ein entsprechendes Negativattest voraus, sonder nur noch die Vermessung der Teilfläche durch den Vermesser und die Übernahme des Vermessungsergebnisses in die Katasterunterlagen der zuständigen Behörde (sog. Veränderungsnachweis) voraus.

Freigabeversprechen

Das Freigabeversprechen ist die verbindliche Zusage der Verkäuferbank, das Objekt gegen Zahlung des Kaufpreises aus der Haftung für Verkäuferkredite zu entlassen.

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Freiheitsentziehende Maßnahmen liegen vor, wenn der Betroffene auf einem beschränkten Raum festgehalten oder sein Aufenthalt ständig überwacht wird. Auch stark beruhigende Medikamente können diese Wirkung haben.