Grunderwerbsteuer: Optimale notarielle Vertragsgestaltung

Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Sie kann jedoch in den einzelnen Bundesländern nach Art. 105 GG abweichend festgesetzt werden. Im Freistaat Sachsen wurde von dieser Option im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern bisher kein Gebrauch gemacht.

Mit dem Notariat Heckschen & van de Loo in Dresden an Ihrer Seite können Sie sicher sein, dass alle mit dem Grunderwerb verbundenen Dokumente gesetzeskonform und aus grunderwerbsteuerlicher Sicht optimal gestaltet sind. Nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags zeigen wir diesen beim Finanzamt an, damit Sie zügig Ihren Grunderwerbsteuerbescheid bekommen. Ist die Grunderwerbsteuer bezahlt, können wir die Umschreibung des Eigentums auf Ihren Namen veranlassen. Zudem beraten wir Sie zu vielen Sonder- und Ausnahmefällen.


Grunderwerbsteuersätze 2019 – gestaffelt nach Bundesländern

  • Brandenburg (seit 01.07.2015), Nordrhein-Westfalen (seit 01.01.2015), Saarland (seit 01.01.2015), Schleswig-Holstein (seit 01.01.2014), Thüringen (seit 01.01.2017): 6,5 %
  • Berlin (seit 01.01.2014), Hessen (seit 01.08.2014), Mecklenburg-Vorpommern (seit 01.07.2019): 6 %
  • Baden-Württemberg, Bremen (seit 01.01.2014), Niedersachsen (seit 01.01.2014), Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt: 5 % 
  • Hamburg: 4,5 %
  • Bayern, Sachsen: 3,5 %

Bemessungsgrundlage: Wonach wird sie berechnet?

Die Grunderwerbsteuer fällt mit jedem rechtswirksamen Grundstückskauf an und berechnet sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 GrEStG). Wie das in der Praxis gehandhabt wird, zeigt das folgende Rechenbeispiel: Kaufen Sie ein Grundstück im Wert von 50.000 Euro mit Aufbauten im Wert von 100.000 Euro, bildet der Betrag von 150.000 Euro die Bemessungsgrundlage. Wenn Sie als Erwerber weitere Verpflichtungen des Verkäufers übernehmen, kann sich die Bemessungsgrundlage weiter erhöhen. Dazu zählen Vermessungskosten oder die Übernahme einer vom Verkäufer geschuldeten Maklerprovision. 

Grunderwerbsteuerbefreiung: Vorsicht vor sogenannten Koppelverträgen

Bei einem Vertrag über den Kauf eines Grundstücks und ein noch zu errichtendes Bauwerk fällt die Grunderwerbsteuer sowohl auf den Grunderwerb als auch auf die Summe für das Bauwerk an. Durch eine Aufsplittung in Kauf- und Werkvertrag – einen sogenannten Koppelvertrag – können Sie diese Steuer entgegen weit verbreitetenr Gerüchte nicht vermindern.

Andererseits fällt auf bewegliche Gegenstände keine Grunderwerbsteuer an.:
Beispiele dafür sind:

  • Einbauküche,
  • Baumaterialien,
  • Heizöl,
  • Sauna,
  • Wärmepumpe,
  • Solarpaneele,
  • Bestands- und Baupläne,
  • Instandhaltungsrücklage beim Verkauf einer Eigentumswohnung.

Fälligkeit und Prozedere

Die Grunderwerbsteuer wird innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids fällig. Sie erhalten den Bescheid, nachdem wir den Kaufvertrag als Ihr beurkundendes Notariat dem Finanzamt angezeigt haben. Eine weitere Voraussetzung für den Bescheiderlass ist unsere Mitteilung an das Finanzamt, dass alle Bedingungen für die Wirksamkeit des Vertrages und damit zum Beispiel für den Immobilienerwerb eingetreten sind.

Die Umschreibung des Eigentums auf Sie als Käufer können wir erst beantragen, wenn Ihnen die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt. Das ist die Quittung des Finanzamtes über die Zahlung der Grunderwerbsteuer. Wird innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages der Vertrag aufgehoben oder aufgrund eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes rückabgewickelt, so wird die Grunderwerbsteuer auf Antrag zurückerstattet. Auch dabei kann Sie das Dresdner Notariat Heckschen & van de Loo unterstützen.


Grunderwerbsteuer bei Tauschverträgen, Zwangsversteigerung und Restitutionsansprüchen

Grunderwerbsteuer fällt nicht nur bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages an. Sie ist ebenso fällig bei Tauschverträgen, beim Erwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung und Abtretung von Restitutionsansprüchen. Grunderwerbsteuer fällt ebenfalls an bei der Übertragung von zumindest 95 Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) oder einer Personengesellschaft mit eigenem Grundbesitz oder auch dann, wenn die Gesellschaft über andere (Tochter-) Unternehmen Grundbesitz hält.

Über weitere Ausnahmefälle informieren wir Sie in unserem Notariat – ebenso wie über die Wege zu einer optimalen Gestaltung aus grunderwerbsteuerlicher Sicht.


Ihre Ansprechpartner im Fachgebiet Steuer

van de Loo

Herr Prof. Dr. Oswald van de Loo

Notar

Steuer

0351 47305-45 0351 47305-10

Fremdsprachen: Englisch, Französisch