Glossar 

Im Glossar von Heckschen & van de Loo - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenenFachbegriffen um Ihnen noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.

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Geschäftsführeraufgaben

Jeder Geschäftsführer sollte bei Übernahme seines Amtes wissen, welche Entscheidungen der Gesellschafterversammlung oder ggf. dem Aufsichtsrat vorbehalten sind. Klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind unumgänglich. Werden die gesetzlich oder vertraglich vorgegebenen Kompetenzen überschritten oder Informationen unterlassen haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz (§ 43 Abs. 2 GmbH).
Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so sollten die Aufgaben klar abgegrenzt sein.

Geschäftsunfähig

Geschäftsunfähig ist, wer dauerhaft keinen freien Willen mehr bilden kann, weil er an einer Störung der Geistestätigkeit erkrankt ist. Geschäftsunfähig ist auch, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Geschäftswert

Der Geschäftswert wird durch den Verkehrswert bestimmt, nicht durch den steuerlichen Wert (z.B. Einheitswert), der geringer festgelegt sein kann. Übertragen also Eltern an ihre Kinder ein Grundstück mit Wohnhaus, welches einen Verkehrswert von 250.000,- EURO hat, so ist dieser Wert der Gebührenberechnung zugrunde zu legen, auch wenn die steuerliche Bemessungsgrundlage niedriger sein sollte. Es fallen also die selben Gebühren an wie bei einem Verkauf des Hauses für 250.000,-- EURO.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kannf ür viele Zwecke eingesetzt werden. Mit ihr lässt sich das Ehegatten- oder Familienvermögen organisieren, eine nichteheliche Partnerschaft regeln oder ein geschlossener Immobilienfonds verwalten. Da es für diese Gesellschaft kein öffentliches Register gibt, lassen sich die Vertretungsverhältnisse nur schwer nachweisen - gerade im Grundstücksbereich ist dies von Nachteil.

Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechtes

Mit dem am 01.09.2002 in Kraft getretenen Gesetz hat eine seit 1997 geführte Reformdiskussion ihren Abschluss gefunden. Vorausgegangen ist bereits das `Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen´ vom 14.07.2000 (BGBl. I S.1034), mit dem eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen bewirkt wurde.

Das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts verfolgt das Ziel, das Stiftungsrecht zu modernisieren und damit zur Förderung des Stiftungswesens beizutragen.

Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen drei Neuerungen:

Anstelle des Genehmigungsverfahrens tritt das Anerkennungsverfahren: Gemäß § 80 Abs. 2 BGB entsteht die rechtsfähige Stiftung durch Anerkennung der zuständigen Stiftungsbehörde. Die Anerkennung ist ebenso wie die durch die Gesetzesnovellierung abgelöste Genehmigung ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt.

Klargestellt wird, dass der Stifter einen Rechtsanspruch auf Anerkennung hat, wenn das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Die Stiftungsgesetze der Bundesländer äußerten sich bisher unterschiedlich zu der Frage, ob dem Stifter ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung zustehe, wenn sein Stiftungsgeschäft alle gesetzlichen Anforderungen erfülle. Mit der Formulierung des neuen § 80 Abs. 2 BGB `Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn ...´ wird der Rechtsanspruch auf Anerkennung normiert. Nach § 81 Abs.1 BGB genügt das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Bezüglich der Vermögensausstattung der Stiftung hat der Gesetzgeber von der Festlegung einer Mindestsumme abgesehen. Entscheidend ist die in jedem Einzelfall zu prüfende Relation von Vermögenseinsatz und dem zu erfüllenden Stiftungszweck.

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung werden erstmals bundeseinheitlich geregelt: Durch die bundesrechtliche Normierung der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere des Versagungsgrundes der `Gemeinwohlgefährdung´ ist es den Ländern verwehrt, die Errichtung der Stiftung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Der Stifter kann somit jeden das Gemeinwohl nicht gefährdenden Zweck verfolgen, eine besondere Förderung gemeinnütziger Anliegen ist nicht Anerkennungsvoraussetzung.

Gesetzliche Erbfolge

Zunächst berufene Erben sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. War der Erblasser im gesetzlichen Güterstand verheiratet, so erbt der Ehegatte 1/2 des Nachlasses, der Rest verteilt sich zu gleichen Anteilen auf die Kinder. Hinterläßt der Erblasser keine Kinder, so erbt sein Ehegatte 3/4, seine Eltern jeweils 1/8. Ist der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben seine Eltern zu gleichen Teilen.
In allen Fällen gilt, daß der Erbteil einer zur Erbfolge berufenen, jedoch bereits verstorbenen Person auf deren Abkömmlinge übergeht. Lebt also beispielsweise die Mutter des Erblassers nicht mehr, so erben den auf die Mutter entfallenden Erbteil deren Kinder, die (Halb-) Geschwister des Erblassers.

Gesetzlicher Vertreter

Der gesetzliche Vertreter von Minderjährigen sind die Eltern. Volljährige entscheiden grundsätzlich für sich selbst, außer wenn sie dazu nicht in der Lage sein sollten (etwa aufgrund des Alters, Krankheit oder infolge eines Unfalls). Dann wird gerichtlich ein Betreuer bestellt, wenn nicht ein Vorsorgebevollmächtigter die Angelegenheiten der volljährigen Person wahrnimmt. Ehegatten, Kinder und Lebensgefährten sind keine gesetzlichen Vertreter.

gesetzliches Rücktrittsrecht wegen Zahlungsverzuges

Dazu muss der Verkäufer den Käufer zunächst zur Zahlung mahnen, ihm eine weitere Zahlungsfrist setzen und ihm dabei unmißverständlich androhen, dass er bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und zurücktreten werde. Anschließend kann er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn der Käufer auf eine Zahlungsaufforderung (Rechnung) hin 30 Tage lang keine Zahlung geleistet hat.

Gesundheitsfürsorge

Die Gesundheitsfürsorge umfasst die Befugnis zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte und zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die erforderlich sind, um für die Gesundheit des Betroffenen sorgen zu können (wie z.B. Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme sowie Abschluss von Arzt- und Krankenhausverträgen).

Getrenntlebende und Geschiedene

Geschiedene Ehegatten sind gegenseitig nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Ist der Erblasser noch nicht geschieden, lebt er aber von seinem Ehegatten getrennt, so ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen, wenn die Trennungszeit bereits drei Jahre beträgt und der Erblasser einen Scheidungsantrag gestellt hatte.

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