Glossar
Im Glossar von Heckschen & van de Loo - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenenFachbegriffen um Ihnen noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.
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Die Makler- und Bauträgerverordnung legt zum Schutz des Käufers viele Inhalte des Bauträgervertrages zwingend fest, insbesondere die Ratenzahlung.
Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung legt zum Schutz des Käufers viele Inhalte des Bauträgervertrages zwingend fest, insbesondere die Ratenzahlung.
Maklerklausel
Ist am Zustandekommen des Kaufvertrages ein Makler beteiligt, wünscht dieser häufig, dass der Kaufvertrag hinsichtlich der Maklerprovision eine Zahlungsverpflichtung desjenigen Vertragspartners enthält, der den Makler beauftragt hat (meistens der Käufer). Auch hier kann zusätzlich eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt werden, um dem Makler einen Vollstreckungstitel für seine Forderung an die Hand zu geben. Dies kann auch für den Verkäufer eine zusätzliche Sicherheit darstellen, nicht selbst vom Makler in Anspruch genommen zu werden.
Messungsanerkennung
Nach erfolgter Vermessung einer zu veräußernden Teilfläche müssen Verkäufer und Käufer das Ergebnis beim Notar als vertragsgemäß anerkennen. Dabei wird - soweit kein Festpreis vereinbart ist - auch der Kaufpreis an die im Vermessungsergebnis ermittelte Fläche angepasst.
Mietverhältnisse
Handelt es sich bei dem Kaufobjekt um ein vermietetes Mehrfamilienhaus, wird der Käufer oftmals anstelle des Verkäufers in die bestehenden Mietverhältnisse eintreten. Da der Mietübergang kraft Gesetzes erst mit Eigentumsumschreibung eintritt, sollte der Verkäufer den Käufer bereits im Kaufvertrag dazu bevollmächtigen, gegebenenfalls erforderliche Erklärungen gegenüber den Mietern abzugeben und alle Rechte aus den Mietverträgen ab Besitzübergang an den Käufer abzutreten. Will demgegenüber der Käufer selbst in das Haus einziehen (Einfamilienhaus), muss der Verkäufer das Grundstück eventuell selbst räumen. Für die Räumung können Fristen vereinbart werden, deren Überschreitung Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche zugunsten des Käufers auslöst. Auch kann sich der Verkäufer wegen seiner Räumungsverpflichtung in der Urkunde der Zwangsvollstreckung unterwerfen.
Miteigentümer
Miteigentümer sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks in der Weise, dass jedem einen ideellen - also: gedachten - Anteil daran hat. Sie können über ihren ideellen Bruchteil unabhängig von anderen Miteigentümern verfügen. Jeder Miteigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Möglich ist, das Recht, die Aufhebung zu verlangen, einzuschränken und die Benutzung des Grundstücks zu regeln.