Glossar
Im Glossar von Heckschen & van de Loo - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenenFachbegriffen um Ihnen noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.
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Ehe
Die Ehe verpflichtet die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Jeder ist verpflichtet mit seiner Arbeit und seinem Vermögen angemessenen Unterhalt zu leisten, wobei anderes gelten kann, wenn einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen ist. Jeder Ehegatte kann mittlerweile seinen Geburtsnamen auch beibehalten, wobei man sich allerdings für gemeinsame Kinder auf einen gemeinsamen Nachnamen einigen muss. Durch die Ehe werden die Ehegatten einander erb- und pflichtteilsberechtigt. Besondere Bedeutung kann dies haben, wenn Eheleute Kinder aus einer früheren Ehe oder Partnerschaft haben. Individuelle Vorstellungen können mit einem Erbvertrag geregelt werden.Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht wird durch die Ehe keine Haftung für die Schulden des anderen Ehegatten begründet, egal ob diese schon vor oder nach Eheschließung entstanden sind. Gerade deshalb mag es nahe liegen, dass der von Überschuldung bedrohte Ehegatte dem anderen Vermögenswerte überträgt, um diese vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen. Allerdings hat der Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen, damit grober Missbrauch verhindert wird. Wichtig ist deshalb eine langfristige Planung, die durch wohlüberlegte frühzeitige Maßnahmen bestehende Haftungsrisiken reduziert und nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommt.Die Ehegatten haften aber für Verbindlichkeiten, die der andere für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie eingeht.Ohne Ehevertrag gilt die `gesetzliche Zugewinngemeinschaft´, dies bedeutet jedoch nicht, dass gemeinsames Vermögen entsteht. Vielmehr bleibt das in die Ehe mitgebrachte und während der Ehe angeschaffte Vermögen getrennt. Allein im Falle der Scheidung muss allerdings derjenige, der mehr Vermögen erworben hat, die Hälfte des mehr erworbenen an den anderen auszahlen.
Ehegattentestament
Das Ehegattentestament ist ein gemeinsames Testament von Ehegatten. Setzen sich die Ehegatten gegenseitig gemeinschaftlich zu Erben ein oder bestimmen sie gemeinsam ihre Kinder zu Schlusserben, so können sie diese Anordnung zu ihren Lebzeiten einverständlich wieder aufheben oder ändern. Hält einer der Ehegatten jedoch an dem Testament fest, so kann der andere das Testament nur durch eine notariell beurkundete Erklärung widerrufen.
Ehegattenunterhalt
Bis zur Scheidung schulden die Eheleute einander uneingeschränkt Unterhalt. Auf den ehelichen Unterhalt kann ebenso wenig verzichtet werden wie auf den Unterhalt von der Zeit der Trennung bis zur Scheidung. Eine vertragliche Ausgestaltung (Konkretisierung) ist jedoch möglich. Nach der Scheidung besteht eine Verpflichtung zum Unterhalt, wenn von einem geschiedenen Ehegatten wegen des Alters oder wegen einer Krankheit oder wegen der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Außerdem besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn ein geschiedener Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann. In der Scheidungsfolgenvereinbarung können die Ehegatten auch auf den nachehelichen Unterhalt gegenseitig verzichten. Ansonsten können Eheleute auch Regelungen über die Art und Weise der Unterhaltsleistungen treffen (z.B. Unterhaltsrente nach einem bestimmten Beamtengehalt, Unterhaltsverzicht gegen Kapitalabfindung, Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf eine bestimmte Zeit nach Rechtskraft der Scheidung).
Eigentümerversammlung
Die Eigentümerversammlung ist das - meist jährliche - Treffen aller Wohnungs- und Teileigentümer einer Gemeinschaft. Die gefassten Beschlüsse sind in der Beschlusssammlung des Verwalters nachzulesen. Sie binden auch den Erwerber einer Eigentumswohnung.
Eigentum
Eigentum ist - anders als der Besitz - nicht die tatsächliche, sondern die rechtliche Zuordnung einer Wohnung oder eines Grundstück zu einer Person. Es geht erst nach Auflassung mit Eintragung des Käufers im Grundbuch über.
Eigentumswohnung
Eine Eigentumswohnung ist die übliche umgangssprachliche Bezeichnung von Wohnungseigentum.
Einzelvertretungsbefugnis
Werden mehrere Vertauenspersonen bevollmächtigt, kann bei Einzelvertretungsbefugnis jeder von ihnen allein für den Vollmachtgeber handeln.
Elterliche Sorge bei Scheidung
Nach neuerer Rechtslage bestehen zwei Möglichkeiten.Beide Ehegatten geben übereinstimmende Erklärungen ab, dass sie Anträge zur Regelung der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge (z.B. die Vermögenssorge) nicht stellen, weil die Eltern sich über das Fortbestehen der (gemeinsamen) elterlichen Sorge und des Umgangsrechts mit den Kindern einig sind. Eine gerichtliche Regelung zur Sorgeberechtigung erfolgt dann entsprechend dem Antrag der Eltern nicht. Die Eltern können aber auch eine andere Regelung als die gemeinsame elterliche Sorge einvernehmlich wünschen. Auf Antrag eines Ehepartners und mit Zustimmung des anderen nimmt dann das Gericht eine entsprechende Regelung vor. Für das Gericht ist das Kindeswohl entscheidend. Dem Ehepartner, dem das Sorgerecht nicht zugesprochen wird, verbleiben in jedem Falle Auskunftsrechte über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Auch diese können im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung näher ausgestaltet werden.
Entscheidung für eine Rechtsform
Einzelheiten finden Sie dazu in:Der eingetragene Kaufmann (e.K.; e.Kfm. umd e.Kfr.)Personengesellschaften (oHG/OHG, KG, GmbH & Co. KG und GbR) Kapitalgesellschaften (GmbH/UG (haftungsbeschränkt) und AG)
Erb- und Pflichtteilsregelungen
Mit Erb- und Pflichtteilsregelungen kann im notariellen Vertrag insbesondere geregelt werden, welche erbrechtliche Auswirkungen eine Zuwendung haben soll. Mögliche Erb- und Pflichtteilsregelungen sind etwa der Erbverzicht, der Pflichtteilsverzicht sowie Anrechnungs- und Ausgleichsbestimmungen.
Der Erbverzicht ist der vor Eintritt des Erbfalls mit dem Erblasser vereinbarte vertragliche Verzicht des zukünftigen Erben auf sein Erbrecht. Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht umfasst den Verzicht auf etwaige Pflichtteilsansprüche. Es besteht jedoch nach dem Gesetz auch die Möglichkeit, den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht zu beschränken (Pflichtteilsverzicht).
Soll der Erwerber zugleich gesetzlicher oder testamentarischer Erbe werden, dann kann der Veräußerer bestimmen, das der Erwerber die lebzeitige Zuwendung im Erbfall mit anderen gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben auszugleichen hat (Ausgleichungsbestimmung).
Der Veräußerer kann zudem anordnen, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil nach dem Veräußerer anzurechnen ist, wenn der Erwerber diesen im Erbfall verlangt (Anrechnungsbestimmung).
Der Erbverzicht ist der vor Eintritt des Erbfalls mit dem Erblasser vereinbarte vertragliche Verzicht des zukünftigen Erben auf sein Erbrecht. Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht umfasst den Verzicht auf etwaige Pflichtteilsansprüche. Es besteht jedoch nach dem Gesetz auch die Möglichkeit, den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht zu beschränken (Pflichtteilsverzicht).
Soll der Erwerber zugleich gesetzlicher oder testamentarischer Erbe werden, dann kann der Veräußerer bestimmen, das der Erwerber die lebzeitige Zuwendung im Erbfall mit anderen gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben auszugleichen hat (Ausgleichungsbestimmung).
Der Veräußerer kann zudem anordnen, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil nach dem Veräußerer anzurechnen ist, wenn der Erwerber diesen im Erbfall verlangt (Anrechnungsbestimmung).