Glossar
Im Glossar von Heckschen & van de Loo - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenenFachbegriffen um Ihnen noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.
Fachbegriffe filtern nach Anfangsbuchstaben:Bankbürgschaft
Eine Bankbürgschaft ist das Versprechen des Kreditinstitutes, für Schulden eines Dritten, z.B. des insolventen Bauträgers, einzustehen
Bankvollmacht
Eine Bankvollmacht ist eine Vollmacht, die nur zu gewöhnlichen Bankgeschäften ermächtigt. Eine gesonderte Bankvollmacht ist neben einer notariellen Vorsorgevollmacht nicht erforderlich.
Bargründung
Bei der Bargründung wird das Stammkapital in Geld erbracht. Auf das Stammkapital müssen, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, bei der GmbH 25 %, mindestens aber 12.500,-- Euro, eingezahlt werden. Soll das Stammkapital nicht direkt bar in voller Höhe eingezahlt werden, so ist dies in der Satzung vorzusehen. Einzahlung des Stammkapitals: Die Zahlung sollte erst nach der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgen; Vorleistungen erfüllen u. U. nicht die Einlageverpflichtung. Bei der Bargründung darf das eingezahlte Kapital zwar zum Geschäftsbetrieb genutzt werden. Zum Zeitpunkt der Eintragung (ca. 4 - 6 Wochen nach Gründung) muss das Kapital aber wertmäßig noch vorhanden sein. Eine Rückgewähr an die Gründer ist ebenso unzulässig wie Geschäfte mit den Gründern, die beispielsweise einen `Ankauf´ von Gegenständen unter Verwendung des Stammkapitals zum Inhalt haben.
Baubeschreibung
Eine Baubeschreibung enthält detaillierte Angaben zur Errichtung und Ausstattung eines Bauvorhabens. Sie ist oft in einer eigenen Urkunde enthalten, auf die dann im Bauträgervertrag Bezug genommen wird.
Baudenkmal
Der Begriff des Kulturdenkmals ist in § 2 Abs. (1) SächsDSchG - §§ sind nachfolgend solche des SächsDSchG - definiert. Zu einem Kulturdenkmal gehören auch Zubehör und Nebenanlagen, soweit sie mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden (§ 2 Abs. (2)). Entsprechend § 10 werden über die Kulturdenkmale Denkmalschutzlisten geführt.
Baulasten
Baulasten sind Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, zum Beispiel Zuwegungen oder Fluchtwege freizuhalten. Diese werden in Bayern und Brandenburg wie private Belastungen im Grundbuch, in den anderen Bundesländern in sogenannte Baulastenverzeichnisse eingetragen, die von Gemeinden oder Bauaufsichtsbehörden geführt werden.
Bauträgervertrag
Der Verkäufer (= Bauträger) verkauft dem Käufer ein Grundstück oder Raumeigentum und verspricht eine Bauleistung (Werk). Häufig muss das verkaufte Objekt noch gebaut oder kernsaniert werden.
Bearbeitungszeiten und -dauer
Bei Beurkundungsvorgängen wird noch am Tag der Beurkundung bzw. am Folgetag eine sogenannte Reinschrift der Beurkundung erstellt und sodann an die Beteiligten übersandt. Den Schriftverkehr mit den Behörden, Gerichten, Grundbuchämtern und zum Teil auch mit den Banken übernehmen wir für Sie und unterrichten Sie über den weiteren Vollzug beurkundeter Vorgänge unverzüglich.
Soweit gewünscht, können die Klienten die Urkunde auch sofort im Anschluß an die Beurkundung/Beglaubigung erhalten.
Registereinsicht in das Grundbuch oder Handelsregister werden binnen weniger Stunden (max. 24 Stunden) bei Zugänglichkeit dieses Registers erstellt.
Dies gilt auch für sog. notarielle Vertretungsbescheinigungen. Rangbescheinigungen für Kreditinstitute benötigen in der Regel 2 bis 3 Arbeitstage.
Soweit gewünscht, können die Klienten die Urkunde auch sofort im Anschluß an die Beurkundung/Beglaubigung erhalten.
Registereinsicht in das Grundbuch oder Handelsregister werden binnen weniger Stunden (max. 24 Stunden) bei Zugänglichkeit dieses Registers erstellt.
Dies gilt auch für sog. notarielle Vertretungsbescheinigungen. Rangbescheinigungen für Kreditinstitute benötigen in der Regel 2 bis 3 Arbeitstage.
Beglaubigungen
Bei der Beurkundung entwirft der Notar die Urkunde und steht mit seiner Beratung für eine richtige Erfassung und rechtliche Umsetzung des Willens der Beteiligten ein. Anders bei der Unterschriftsbeglaubigung: hier bestätigt der Notar, dass die unterzeichnende Person vor dem Notar unterzeichnet hat (Identitätsbestätigung). Gerne sind wir aber auch bei der Erstellung der zu beglaubigenden Erklärung behilflich. Beglaubigungstermine können Sie jederzeit und kurzfristig (innerhalb Tagesfrist) mit dem Sekretariat vereinbaren. Beglaubigt werden müssen z.B. alle Erklärungen, die gegenüber dem Handels- und Vereinsregister (Vereinsanmeldung, Änderung im Vorstand, Änderungen der Satzung) abzugeben sind.
Behandlungsabbruch
Die Einwilligung in medizinisch notwendige Maßnahmen, um die begründete Gefahr eines schweren gesundheitlichen Schadens oder des Todes des Vollmachtgebers abzuwenden, darf der Bevollmächtigte nur verweigern oder widerrufen, wenn er dazu in einer mindestens schriftlichen Vorsorgevollmacht ausdrücklich ermächtigt wurde.