Bauträger

Die Initiative zur Beurkundung geht beim Bauträgervertrag vom Bauträger aus. Dabei dürfen die Interessen der Erwerber nicht vernachlässigt werden. Darin liegt die besondere Aufgabe des Notars. Fehler im Vertrag selbst vervielfältigen sich und beschwören daher Risiken aller Beteiligten herauf. Besondere Sorgfalt ist daher in allen
Stadien der Verwirklichung der Gesamtkonzeption erforderlich. Eine frühzeitige Zusammenarbeit von Bauträger, Architekt, Notar und Vertrieb ist daher dringend zu empfehlen. Wir tragen als Notare gern unseren Teil dazu bei.
 

Aktuelle Rechtsprechung zum Thema

06.02.2012 | Rechtsprechung - Immobilien und Bauträger
Anforderungen an den Vertretungsnachweis einer GbR im Grundbuchverkehr

OLG München 34 Wx 131/10

05.01.2012 | Rechtsprechung - Immobilien und Bauträger
Anforderungen an die Bezeichnung einer GbR beim Erwerb von Grundeigentum

BGH V ZB 1/11