Bauträger

Die Initiative zur Beurkundung geht beim Bauträgervertrag vom Bauträger aus. Dabei dürfen die Interessen der Erwerber nicht vernachlässigt werden. Darin liegt die besondere Aufgabe des Notars. Fehler im Vertrag selbst vervielfältigen sich und beschwören daher Risiken aller Beteiligten herauf. Besondere Sorgfalt ist daher in allen Stadien der Verwirklichung der Gesamtkonzeption erforderlich. Eine frühzeitige Zusammenarbeit von Bauträger, Architekt, Notar und Vertrieb ist daher dringend zu empfehlen. Wir tragen als Notare gern unseren Teil dazu bei.
 

Aktuelle Rechtsprechung zum Thema

21.09.2012 | Rechtsprechung - Immobilien und Bauträger
Kautionshaftung des Immobilienerwerbers

BGH XII ZR 13/10

06.09.2012 | Rechtsprechung - Immobilien und Bauträger
Stimmrecht nach Teilung eines Wohnungseigentums

BGH V ZR 211/11