BGH XII ZR 132/12
Zuwendungsausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

03.12.2013

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
08.05.2013
XII ZR 132/12
NZG 2013, 863

Leitsatz | BGH XII ZR 132/12

Zuwendungen, die während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses (Darlehensraten) getätigt werden, haben nur insoweit Ausgleichsansprüche zur Folge, als dass die Leistungen deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre.

Sachverhalt | BGH XII ZR 132/12

Der Kläger lebte mit der Beklagten von 1995 bis Anfang 2005 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Ende 1996 erwarb die Beklagte eine Immobilie zum Alleineigentum zu einem Kaufpreis von 64.000 DM in Verbindung mit einer Finanzierung i.H.v. 80.000 DM. Ende 1996 wurde eine gemeinsame Tochter geboren. Die Parteien wohnten zunächst bei der Mutter der Beklagten und bezogen die Immobilie nach Fertigstellung erheblicher Renovierungsarbeiten und einem Anbau im Jahr 1998. Die Kreditraten für die Immobilie betrugen 340 Euro und gingen von dem Konto der Beklagten ab. Bis Oktober 2000 floss das Gehalt des erwerbstätigen Klägers auf das Konto der Beklagten. Der Kläger unterhielt ab November 2000 ein eigenes Konto und überwies sodann bis einschließlich Dezember 2004 monatlich 409,03 Euro an die Beklagte. Zudem investierte der Kläger Materialkosten und Arbeitsleistung.

Entscheidung | BGH XII ZR 132/12

Die Vorinstanzen LG und OLG wiesen die Klage ab. Sie verneinten den Zuwendungsausgleichsanspruch bzgl. der Tilgungsleistung sowie der Materialkosten des Klägers aus in der Rechtsprechung länger bekannten Gründen. Rückforderungsansprüche aus Schenkungsrecht bestünden nicht, denn Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehle regelmäßig der Schenkungscharakter, da diese der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienten. Im vorliegenden Fall kommen auch gesellschaftsrechtliche Ansprüche nicht in Betracht. Hierfür fehle es an einem zumindest konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag, da die Immobilie nur gemeinsam genutzt, ihnen aber nicht gemeinsam gehören sollte. Bereicherungsrechtlich – unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung – scheiden Ausgleichsansprüche aus, wenn die Kreditraten nicht deutlich über dem Betrag liegen, den der Kläger an Miete für entsprechenden Wohnraum hätte aufwenden müssen. Auch der Umstand, dass die von dem Kläger erbrachten Tilgungsleistungen zu einer Vermögensmehrung auf Seiten der Beklagten geführt hätten, rechtfertige kein anderes Ergebnis.
Der BGH differenzierte nun jedoch hinsichtlich der Arbeitsleistung des Klägers und half der Revision dahingehend ab, dass er die Sache deshalb – zum Zwecke weiterer Feststellungen und der tatrichterlichen Beurteilung – an das OLG zurückverwies. Arbeitsleistungen seien keine gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen, wenn sie erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Zwar komme es nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz, jedoch können Arbeitsleistungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dieser gleichgestellt werden.

Praxishinweis | BGH XII ZR 132/12

Die Entscheidung verdeutlicht die zeitlich weitreichende Bedeutung der gemeinschaftlichen Anschaffung bzw. Unterhaltung einer Immobilie. Bei Verheirateten kann und sollte der Fall der Trennung in einem Ehevertrag geregelt werden. Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft steht dieser Weg nicht offen, daher empfiehlt es sich jedoch, mindestens den Fall der Trennung schriftlich zu bedenken und zu regeln. Insbesondere, wenn die Immobilie – wie in vorliegendem Fall – von nur einem Partner erworben wird. Um Ausgleichsansprüche zu begründen, ist zudem aus Gründen der Beweiserleichterung ein schriftlicher GbR-Vertrag empfehlenswert, wenn die Immobilie einen über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienenden Zweck erreichen soll. Der Zweck der Kapitalanlage und/oder eigenen Altersvorsorge wird dabei häufig vorliegen.